Diskussion:Krankenversicherung in Deutschland
Geschichte der KV in Deutschland
Der Abschnitt Geschichte ist mMn etwas dürftig. Ich sehe eine reelle Notwendigkeit für die Artikel Geschichte der Krankenversicherung (sozusagen, allgemein, also ohne speziellen Länderfokus) sowie Krankenversicherung in der DDR, ggf. auch weitere Artikel für weitere deutsche (und andere) Gebietskörperschaften, sofern dies nicht in besthehenden Artikeln aufgehen kann. Bis diese aber auftauchen, würde ich mir wünschen, dass mehr Leute etwas innerhalb dieses Artikels zu den genannten Themen beitragen, sofern sie über entsprechende Quellen verfügen, die der WP-Allgemeinheit (oder z.B. mir) derzeit nicht zugänglich sind. MfG, --Klingon83 14:05, 5. Feb. 2012 (CET)
- Der Artikel ist in der Tat miserabel. Ein Sprung von 2011 nach 2004! (nicht signierter Beitrag von 84.175.134.229 (Diskussion) 12:48, 17. Dez. 2014 (CET))
- Und er klingt stellenweise umgangssprachlich! 212.41.133.65 16:08, 22. Jan. 2015 (CET)
Defekte Weblinks
Satz zur Auffangversicherungspflicht
Der ist tricky - aber ich denke falsch, also sinnlos:
- Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) vom 26. März 2007 wurde bereits zum 1. April 2007 in der gesetzlichen Krankenversicherung für Personen eine Versicherungspflicht eingeführt, wenn sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder, sofern sie bisher nicht gesetzlich krankenversichert gewesen sind und keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, sie zu dem Personenkreis nach § 5 und § 6 SGB V gehören und der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind („Auffangversicherung“ nach §5 I 13 SGB V).
Ich werde hier mal für die Transparenz die Umstellung dokumentieren, für den Fall, dass ich den Originalsatz einfach nur nicht mehr richtig lesen kann.
Der Gesetzestext:
- Versicherungspflichtig sind Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
- a) zuletzt krankenversichert waren oder
- b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder in § 6 Abs. 1 und 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
In § 5 Abs. 5 SGB V steht:
- Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist.
Der Satz im Artikel muss demnach heißen:
- Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) vom 26. März 2007 wurde bereits zum 1. April 2007 in der gesetzlichen Krankenversicherung für Personen eine Versicherungspflicht eingeführt, die nicht anderweitig abgesichert sind und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren bzw. weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind, außer sie sind selbständig oder aus anderen Gründen gemäß § 6 SGB V versicherungsfrei („Auffangversicherung“ nach §5 I 13 SGB V).
Ja, so passt es. Im Ursprungssatz wurde Absatz 5 mit § 5 verwechselt. --94.223.92.211 22:43, 20. Mai 2013 (CEST)
- Für weitergehende Erklärungen und vor allem die weiteren Ausschlussgründe des § 5 Abs. 8a SGB V kann man ja dann im auch verlinkten Artikel zur Auffangversicherungspflicht nachlesen.--94.223.92.211 22:53, 20. Mai 2013 (CEST)
Beitragssätze
Warum finde ich denn in dem ganzen Artikel keinen Hinweis auf die aktuellen und die vergangenen Beitragssätze?! Gibt es keinen Autor, dem etwas dazu einfällt?Farin12 (Diskussion) 18:14, 4. Jul. 2014 (CEST)
- Hallo Farin12,
- solche Autoren gibt es tatsächlich. :-) Du bist hier im Artikel Krankenversicherung in Deutschland. Wenn Du Dir den Artikel näher anschaust, wirst Du feststellen, dass darin auf die beiden in Deutschland wesentliche Arten der Krankenversicherung verwiesen wird - auf die gesetzliche und die private Krankenversicherung. Beitragssätze gibt es im Wesentlichen nur in der gesetzlichen Krankenversicherung, sodass Du dort auch die von Dir gesuchten Beitragssätze findest - sowohl die aktuellen als auch die früheren Beitragssätze. Hl74de 23:47, 5. Jul. 2014 (CEST)
Durcheinander
Im zweiten Kapitel ist nicht erkennbar, ob bis 2008 die Versicherungsfreien mitgezählt werden oder nicht. Außerdem werden vermutlich viele nicht versicherte Personenkreise vergessen, zum Beispiel Auslandspendler, Schwarzarbeiter, ausländische Soldaten, Diplomaten oder Langzeittouristen. Versicherungsfreie durften sich früher gar nicht gesetzlich versichern, manchmal sogar auch dann nicht, wenn sie fast nichts verdienten. - Außerdem ist bei den privaten Versicherungen der Versicherungsumfang zu berücksichtigen. Manche Versicherungsverträge decken nur Großschäden ab und sind somit keine Vollversicherungen.- Das Wort "Schuldenfalle" trifft auf Reiche ja wohl nicht zu; sie sind zwar verschuldet (obwohl es keinen benannten Gläubiger gibt), sie sind aber in keiner Falle, weil sie jederzeit jeden geforderten Betrag sofort bezahlen könnten. Im Todesfall erlischt die Versicherungspflicht; die Erben müssen nichts nachzahlen, solange es keinen Gläubiger gibt. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 09:30, 8. Jan. 2015 (CET)
Durch die Versicherungspflicht
sind Beitragserhöhungen,gerade der Privaten, ja Tür und Tor geöffnet worden.Konnte man früher einfach kündigen oder mit Kündigung drohen und wenn man sich nicht mit der Versicherung einigte, im Zweifel eben unversichert bleiben,muss heute bei Kündigung oder Androhnung einer Kündigung, gleich die neue Versicherung vorgezeigt werden,ansonsten wird die Kündigung abgewiesen.Damit sitzt die Versicherung immer am längeren Hebel.Ein klarer Sieg der Versicherungslobby zu Lasten der Beitragszahler,zumal Beiträge aus unversicherten Zeiten nachgezahlt werden müssen.Auch das gab es so früher nicht.War man da z.B. 3 Jahre unversichert,konnte man problemlos wieder einsteigen,ohne einen Cent nachzuzahlen. (nicht signierter Beitrag von 84.160.107.237 (Diskussion) 17:48, 3. Nov. 2015 (CET))
Strafe?
Wenn es eine gesetzliche Pflicht gibt, dann muss es doch auch Sanktionen bei Nichtbefolgung geben. Hierüber wird nichts geschrieben. --2A00:C1A0:4886:C00:D07D:2796:EF35:4E54 21:53, 15. Jul. 2018 (CEST)
- Gewiss eine wichtige Frage. Gibt es bei der Haftpflichtversicherung eine Sanktion? Nein, denn versichert wird die Haftpflicht; es ist keine Pflichtversicherung mit Versicherungspflicht. Gibt es bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung eine Sanktion? - Der Verlust des Versicherungsschutzes bei einer Pflichtverletzung ist schon Strafe genug. Eine juristische Sekundärliteratur zu diesem Problem wird es wohl nicht geben. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 07:54, 16. Jul. 2018 (CEST)
"Beitragsbemessungsgrenze", "Bemessungsgrundlage" ...??
Es fehlt die Erklärung wichtiger Begriffe wie "Beitragsbemessungsgrenze" und "Bemessungsgrundlage", die mensch gerne erklärt bekommen möchte, damit sie/er entsprechende Texte zum Thema Krankenversicherung verstehen kann (z.b. https://www.krankenkassenzentrale.de/wiki/krankenkasse-selbstaendige ). Also, was ist das und wie funktioniert das bzw wie rechnet mensch mit diesen Grenzwerten? danke! --HilmarHansWerner (Diskussion) 06:30, 27. Aug. 2018 (CEST)
- Die gesetzlichen Krankenkassen informieren die Arbeitgeber bei Veränderungen. Das ist Sache des Lohnbüros. Ähnlich ist es mit der Versicherungspflichtgrenze. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 09:16, 27. Aug. 2018 (CEST)
Therapie bei Mutterschaft
Sorry, aber Schwangerschaft und das Gebären von Kindern ist keine Krankheit, ist die Nachbehandlung von Gebärenden dann Therapie? --Altkatholik62 (Diskussion) 05:33, 17. Dez. 2020 (CET)
PKV
ist keine Sozialversicherung!
- Doch, das ist eine Sozialversicherung! Da steht gekürzt „Krankenversicherung in Deutschland ist [...] ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung [...] (als) privater Krankenversicherung (PKV) geregelt im Fünften Buch Sozialgesetzbuch“. Wurde schließlich auch mehrmals revertiert darauf [1], [2], [3]. --Dolfogonzo (Diskussion) 15:47, 17. Jun. 2021 (CEST)
- Die nicht im SGB geregelte PKV ist kein Zweig der Sozialversicherung, die privaten Versicherer sind keine Sozialversicherungsträger (vgl. §§ 4, 21 SGB I). Grüße, R2Dine (Diskussion) 18:46, 17. Jun. 2021 (CEST)