Diskussion:Kreissynodalvorstand
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Amtsdauer im Kreissynodalvorstand
"Die Amtsdauer beträgt acht Jahre, wobei alle vier Jahre entweder der Superintendent und der Skriba oder der Assessor sowie jeweils die Hälfte der Synodalältesten neu gewählt werden." in Westfalen: Artikel 10857 Kirchenordnung ( 1 ) 1 Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Kreissynodalvorstandes werden von der Kreissynode für acht Jahre gewählt. 2 Wiederwahl ist zulässig. 3 Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
https://www.kirchenrecht-westfalen.de/document/5732#s1860003 --Docmaster VKG (Diskussion) 10:45, 23. Sep. 2020 (CEST)