Diskussion:Kreuzverhör
Was ist mit § 239 StPO - Kreuzverhör - ? --Forevermore 21:55, 13. Okt 2005 (CEST)
§ 239 StPO regelt die ergänzende Befragung der Zeugen oder des Sachverständigen. In Deutschland leitet der Richter die Befragung. In den USA obliegt die Befragung Staatsanwalt und Rechtsanwalt.
Es ist z. B. in der USA sehr selten, dass ein Richter einen Zeugen selber befragt.
- Ich weiß, was § 239 StPO regelt. ;-) Die Behauptung, in Deutschland gebe es kein Kreuzverhör, halte ich im Hinblick auf diese Vorschrift daher für falsch. --Forevermore 17:35, 14. Okt 2005 (CEST)
Ich habe da einen Kompromißvorschlag formuliert, und ich bin wie Forevermore durchaus der Ansicht das das deutsche Recht ein Kreuzverhör kennt. Und wie das deutsche übliche Prozedere ist, steht da ja auch mit Verweis auf den § 238 StPO - kristall
Ich bin gerade als absoluter Nichtjurist auf diesen Artikel gestoßen, nachdem zum 498. mal in einer Anwaltsserie ein Mensch ins Kreuzverhör genommen wurde. Für Unwissende (wie mich) wäre in diesem Artikel meiner Meinung nach eine Erläuterung interessant, was denn letztendlich der effektive Unterschied zwischen Kreuz- und normalem Verhör ist bzw. warum Anwälte in amerikanischen Fernsehserien immer so sehr betonen, daß sie ihren Mandanten jetzt ins Kreuzverhör nehmen müssen...--Zimbosmurf 00:06, 3. Jan. 2008 (CET)
Anwendung von § 397 II ZPO in Deutschland unüblich?
Ich kenne den ZPO-Kommentar von Paulus nicht, bin als Richter aber überrascht über die Aussage, § 397 Abs. 2 ZPO würde in Deutschland mangels Ausbildung der Anwaltschaft kaum angewandt. § 397 Abs. 2 ZPO ist bei mir wie bei fast allen Richtern, die ich kenne, die Regel: ab einem bestimmten Punkt der Vernehmung überläßt der Vorsitzende den Anwälten das Feld, greift lediglich bei unzulässigen Fragen ein oder wenn die Vernehmung zu straffen ist, oder wenn neue Fragen aus Sicht des Gerichts auftauchen. Etwas anderes läßt sich den etablierten Praktiker-Kommentaren (Zöller, Baumbach/Hartmann) nicht entnehmen. Oder meint der Satz, daß die übliche Anwendung von § 397 II ZPO eben nicht dem angloamerikanischen Kreuzverhör entspricht?
- Die Aussage ist ja nun raus. Ich kann die obige Meinung des Richters nicht teilen. Ich habe vor einem deutschen Zivilgericht noch nie erlebt, dass ein Richter es zulässt, dass während der Befragung eines Zeugen durch einen der Anwälte der andere zwischenrein fragen darf. Selbstverständlich ist es die Regel, dass die Anwälte nacheinander fragen und zwar derjenige zuerst, der den Zeugen benannt hat und auch erst, wenn der Richter selbst gefragt hat. --13Peewit 11:27, 11. Jan. 2012 (CET)
Link-Text== Kreuzverhör hier falsch definiert? ==
Zu Beginn steht: "...Befragung der Zeugen und im Strafprozess auch des Angeklagten abwechselnd (über Kreuz) durch den Staatsanwalt und den Strafverteidiger." Der springende Punkt scheint hier "abwechselnd" zu sein. Der englische Begriff "cross-examination" bedeutet jedoch lediglich, dass ein Befragter (Zeuge, Angeklagter) von der Gegenseite befragt wird. Das gibt es in Deutschland freilich auch, wie dem letzten Absatz auch zu entnehmen ist: "Sodann können beide Parteien den Zeugen nacheinander befragen, schon um die mit einem Kreuzverhör gewöhnlich einhergehende Einschüchterungswirkung auf den Zeugen zu vermeiden." Meinem Verständnis ist das spezifische an einem Kreuzverhör (aber auch bei direkter Befragung, sprich des eigenen Zeugen), die Regeln die für die Fragen innerhalb dieses Verhörs gelten. (nicht signierter Beitrag von 188.194.42.35 (Diskussion) 11:52, 5. Jan. 2017 (CET))
- Berechtigter Einwand. Im deutschen Prozessalltag gibt es jedoch in der Regel kein dem Kreuzverhör vergleichbares Procedere. Hier ist das Gericht zentraler Akteur. R2Dine (Diskussion) 12:55, 5. Jan. 2017 (CET)
- Der passende Ausdruck ist Gegenverhör. Man lasse das Kreuz bitte endlich los. Ebenso Gegenfeuer als Übersetzung von crossfire --Filmtechniker (Diskussion) 08:25, 15. Aug. 2021 (CEST)