Diskussion:L-Übungsfahrt
Großteils veraltet! inzw. wird die Dauer auf 18 Monate beschränkt und Fahrzeuge sind nicht mehr in der Bewilligung eingetragen. Die Anträge werden jetzt von der Fahrschule gestellt. (nicht signierter Beitrag von 84.114.182.143 (Diskussion) 19:21, 30. Jun. 2013 (CEST))
Ein paar Verbesserungsvorschläge/Fragen:
- man könnte bei dem Mindestalter des Fahrschülers das 1/2 Jahr (ich nehme an, dass es Jahre sind) präzisieren. Wenn z.B. jemand am 31.8. geboren ist, darf er dann am 1.3. fahren? Das sind nur 181 bzw. 182 Tage, also weniger als ein halbes Jahr. - Was ist eine Theorie-, was eine Praxiseinheit? - "Klasse B" mit Führerschein verlinken.(?) - Fahrzeuge unterziehen sich nicht selbst, sondern werden einer Überprüfung unterzogen ;-)
Abschalom 17:42, 22. Aug 2006 (CEST)
das mit 17 1/2 jahren (sprich: siebzehn einhalb jahren) muss exakt eingehalten werden! beispiel: du bist ab 13. 3. 1989 geboren, dann darfst du erst ab dem 13. 9. 2006 (mit 17 1/2) mit der ausbildung anfangen! komisch, aber wahr! lg --Jacktd 13:05, 28. Aug 2006 (CEST)
- So komisch ist das auch wieder nicht; Fallfristen gibt es im Rechtswesen eigentlich überall (weil: wo ziehe ich sonst die Grenze? Wenn statt 6 Monaten auch 6 Monate und 7 Tage gehen würden: warum nicht auch 6 Monate und 14 tage? usw.) lg Kksen 13:47, 28. Aug 2006 (CEST)
Ich als Fahrschüler, der in Bälde von der L-Fahrt Gebrauch machen wird, weiß, dass es nicht mindestens 8 sondern 10 Fahrstundeneinheiten sein müssen. weiters entspricht 0,05 mg/l alkohol/atemluft 0,1 promil, nicht 0,01.
- ich als fahrschüler, der seit oktober davon gebrauch macht weiß, dass es 8 praxisstunden min. sein müssen. und die 1000 km vorschrift gibts auch nicht. --Jacktd 14:16, 30. Jan. 2007 (CET)
- Schau mal da nach: § 122 KFG und § 65b KDV (www.ris.bka.gv.at) LG Kksen 22:44, 31. Jan. 2007 (CET)
Find ich interessant, dass das von Fahrschule zu Fahrschule unterschiedlich ist.. Vielleicht sollten wir die mindeststunden im Text relativieren?
- inwiefern? was sollten wir hinschreiben? --Jacktd 22:42, 30. Jan. 2007 (CET)
keine ahnung.. nur komisch irgendwie
- Liebe Leute, ein Beitrag zur Aufklärung:
es müssen zwei Fälle unterschieden werden:
a) das "L" wird zusätzlich zu einer "normalen" Fahrschulausbildung genommen, um nach Lust und Laune zusätzlich üben zu können: dann reichen 8 Kurslektionen und 6 Fahrlektionen (weil damit die Bewilligung bei der Behörde beantragt werden kann). Die 1.000 km samt Fahrtenbuch sind nicht notwendig; dafür muß aber die als Ersatz die komplette Fahrschulausbildung absoilviert werden.
b) das "L" wird neben der (minimalen) Fahrschulausbildung genommen, um Fahrstunden zu sparen: dann gilt das, was ich im Artikel bezüglich der weiteren Schulung ergänzend geschrieben habe.
Die Frage ist: was erwartet der geneigte Nutzer / die geneigte Nutzerin des Online-Lexikons an Information beim Aufruf des Schlagwortes? LG Kksen 22:40, 31. Jan. 2007 (CET)
- okay, das hör ich zum ersten mal muss ich gestehen... ich bin dafür dass wir beide varianten aufführen im artikel! somit haben wir das umfangreiche "angebot"... --Jacktd 16:13, 1. Feb. 2007 (CET)
L-Übungsfahrt ist nicht gleich L-17 !!!!!
beim L-17 kann man vor seinem 18. lebensjahr bereits mit dem führerschein beginnen und privat mind. 1000 km sammeln. es ist aber auch beim ganz regulären führerschein möglich durch eine L-tafel privat herumzufahren, ohne die praktische prüfung bestanden zu haben. also fahrstunden außerhalb der fahrschule. wie weit oder lang man fahrt ist dabei egal. entweder den namen des artikel in "L-17" ändern oder den artikel ändern. so wies jetzt steht is des falsch! (nicht signierter Beitrag von 91.115.235.156 (Diskussion) 12:15, 25. Okt. 2014 (CEST))
Keine zwei Betreute nacheinander oder gleichzeitig?
Ich verstehe den Artikel so, das eine Person nur sehr begrenzt Übungsstunden begleiten darf und z.B. nicht zwei meiner Kinder während des gleichen Zeitraumes (natürlich nur jeweils eines am Steuer) oder kurz hintereinander. Gibt es zum Sinn dieser Vorschrift eine amtliche Begründung oder hat die schon mal jemand gerichtlich angegriffen? Zwillinge oder mehrere Neffen/Nichten sollte es doch genug geben für die diese Einschränkung gilt. --Eingangskontrolle (Diskussion) 17:57, 22. Sep. 2015 (CEST)
Defekter Weblink
Der folgende Weblink wurde von einem Bot („GiftBot“) als nicht erreichbar erkannt. |
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- http://www.fuerboeck.at/fahrschule/weg_zum_schein_bmitl.html
- Vielleicht ist eine archivierte Version geeignet: archive.org
– GiftBot (Diskussion) 09:51, 27. Dez. 2015 (CET)
Größe Tafeln "Übungsfahrt"
Im Artikel steht, die vorgeschriebene Größe der Übungstafeln sei 160x160mm. Ich konnte diese Information aber weder in den verlinkten Quellen noch durch Google-Suche verifizieren. Die Webseite help.gv.at gibt diese Maße für L17-Ausbildungsfahrten an, beim Artikel zu L-Übungsfahrten wird diese Größenbeschränkung jedoch nicht genannt. Auch im Gesetzestext (KFG § 122 Abs. 5) ist davon keine Rede.
Ich gehe daher davon aus, dass die Information falsch oder veraltet ist. Da es sich aber nur um eine einzelne Information und nicht um einen Abschnitt handelt, wäre die Vorlage:Belege fehlen hier meiner Ansicht nach nicht angebracht. Da die Aussage nicht direkt viel Schaden anrichten kann (16cm ist durchaus eine sinnvolle Größe), habe ich sie vorerst nicht entfernt. Gibt es für diese Aussage Belege, und, falls nicht, soll sie entfernt werden? --Literallie (Diskussion) 23:18, 10. Dez. 2016 (CET)