Diskussion:Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung

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Ergänzung?

Hallo, ich meine gehört zu haben, dass seit kurzem oder in Kürze eine Erweiterung zur Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in Kraft tritt, nach der auch die verkauften Lebensmittel an Theken (Bäckerei, Metzgerei, ...) für den Endverbraucher ausgezeichnet werden müssen. Weiß da jemand was? Was genau beinhaltet die Ergänzung? Und wann tritt sie/seit wann ist sie in Kraft? Grüße, --Fridel 19:39, 23. Nov 2005 (CET)

Thekenware, die in Bedienung an den Verbraucher abgegeben wird, muss in der Kennzeichnung neben der Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels auch die Angabe von verwendeten Zusatzstoffen beinhalten. Es muss dabei jedoch nicht die genaue Zusatzstoffbezeichnung wie auf einer Fertigpackung erfolgen, es reicht in diesem Fall eine Angabe wie "gefärbt", "konserviert" oder "mit Süßstoffen". Unabhängig davon muss die komplette Zutatenliste eines Lebensmittels, das als Thekenware in Bedienung an den Verbaucher abgegeben wird, auf Verlangen des Kunden vorgezeigt werden. Ferner muss seit diesem Jahr zusätzlich eine "Allergenkennzeichnung" erfolgen, und zwar in jedem Fall, unabhängig von der Packungsgrösse, Abgabeform etc... In der aktuellen Fassung der LMKV sind diese Allergene bzw. Lebensmittel mit bekannten Unverträglichkeitsreaktion bei prädisponierten Personen (z.B. Gluten, Senf, Lactose,...) in einer Anlage gelistet. Einzige Ausnahme ist der Fall, wenn aus der Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels oder einer Zutat auf das Vorhandensein dieser Stoffe geschlossen werden kann (z.B. Weizen, Milch,...) 213.54.188.240 11. Jun 2006

Sonderfälle / Ausnahmen bei der Angabe des Herstellers?

Es scheint hier Sonderfälle zu geben.-Bei Penny beispielsweise habe ich schon verpackte Lebensmittel gekauft, wo lediglich angegeben war: "Hergestellt *für* PENNY...." aber eben nicht *von* wem.

Auch habe ich schon Waren in der Hand gehabt, wo nur angegeben war: "Importiert von/durch/für..." aber der Hersteller und auch das Ursprungsland eben genauso fehlten. Weiß da jemand etwas genaueres dazu und falls ja, sollte man das im Text nicht erwähnen? 87.172.36.128 18:08, 24. Mai 2008 (CEST)

Es muss der Name und die Anschrift (PLZ und Ort reicht) des Herstellers oder Verpackers oder Vertreibers angegeben sein. Penny ist der Vertreiber. -- BMK 23:30, 24. Mai 2008 (CEST)

Mengenangaben/Füllmenge

Bitte mal mit der LMKV in der Hand überprüfen, ob es wirklich die LMKV ist, die die Angabe von Menge/Füllmenge verlangt. Das steht zwar seit dem 14. Oktober 2005 in diesem Artikel, aber ich finde auf Anhieb nichts entsprechendes in der LMKV. Dafür fiel damals definitiv die in der LMKV verlangte Angabe des Alkoholgehalts nach § 3 Abs. 1 Punkt 5 und § 7b unter den Tisch. --Echoray 09:27, 15. Feb. 2010 (CET)

Unter http://bundesrecht.juris.de/lmkv/BJNR016260981.html §3 steht versteckt "die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 und die Mengenkennzeichnung nach § 7 Abs. 1 des Eichgesetzes sind im gleichen Sichtfeld anzubringen." Gruß Matthias 20:46, 7. Jun. 2010 (CEST)

Mindesthaltbarkeitsdatum

Gemäß § 7, Abs. 2 der Lebensmittelkennzeichnungsverodnung (LMKV) ist das Mindesthaltbarkeitsdatum unverschlüsselt mit den Worten "mindestens haltbar bis ..." unter Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge anzugeben. Die Angabe von Tag, Monat und Jahr kann auch an anderer Stelle erfolgen, wenn in Verbindung mit der Angabe nach Satz 1 auf diese Stelle hingewiesen wird.

Das Beispielbild ist gemäß dieses Paragraphen nicht korrekt ;) (nicht signierter Beitrag von 217.7.17.165 (Diskussion) 11:06, 26. Okt. 2011 (CEST))

Sanktionen = Strafandrohung?

Hallo an die bisherigen Autoren, in meinen Augen sollte der Artikel unbedingt erweitert/ergänzt/verwiesen werden, und zwar um den Sachverhalt, was "passiert", wenn sich ein Hersteller/Produzent/Lieferant/usw. nicht an die Deklarationspflicht hält!

Auch in Teilaspekten: Wer ist verantwortlich gegenüber dem Konsumenten in der Herstellungskette nach dieser VO? Der Supermarkt, der Zwischenhändler, der EU-Produzent, der Nicht-EU-Produzent, usw. Was kann/soll der Endverbraucher/Allergiker unternehmen, wenn er einen gravierenden Verstoß erkennt,usw. (nicht signierter Beitrag von Mmwkd (Diskussion | Beiträge) 13:15, 31. Jul 2014 (CEST))

Die Strafvorschriften sind im LFGB organisiert.[1] In Deutschland ist die behördliche Lebensmittelüberwachung sehr föderal organisiert. Beschwerdeproben nimmt das zuständige Bezirksamt entgegen. Im Zweifelsfall 115 wählen und nachfragen wo Probleme gemeldet werden können. Gruß Matthias 18:43, 31. Jul. 2014 (CEST)