Diskussion:Lex Cincia
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Satzlogik?
Eine nicht vollzogene Schenkung (Schenkungsversprechen) war für den Beschenkten nicht durchsetzbar, da der Schenker die prätorische Einrede der über das Gesetz gesteuerten exceptio legis Cinciae erheben konnte.
Die Logik erschließt sich mir nicht ganz. Es sei denn, man fügt ein "nur" ein: ..., da nur der Schenker ... erheben konnte. Oder denk ich da irgendwie falschrum? Grüße --Kpisimon (Diskussion) 19:11, 29. Aug. 2016 (CEST)
- Nein, da fehlt kein "nur". Ganz vereinfacht, so rum: Das Gesetz verbot die Schenkung. War diese vollzogen und waren die Eigentumsverhältnisse an der Sache damit neu geregelt (war ja möglich, weil zivilrechtlich voll wirksam), so konnte der Schenker nicht mehr kondizieren (bereicherungsrechtlich herausverlangen). Das Verbot des Gesetzes ging insoweit zivilrechtlich ins Leere und der Schenker verlor Eigentum trotz Verbots. War die Schenkung hingegen nicht vollzogen, war der Beschenkte im Frust, denn er konnte den Vollzug der Schenkung nicht wirksam verlangen. Zwar konnte er klagen („actio“), nur ging in diesem Fall die Klage ins Leere, weil der Schenker sich auf das gesetzlich verfolgte Ziel berufen konnte, gar nicht schenken zu dürfen. Tat er es trotzdem, sind wir wieder in der Einleitungspassage. Tatsächlich machte der Schenker dies natürlich mit einer „exceptio“ (Einrede) contra actionem (Vollzugsklage) geltend, denn der „Beschenkte“ (nach Versprechen) wollte ja was von ihm (dem Schenker). Jetzt verständlich, wenn Du den Satz nochmals liest? Gruß--Stephan Klage (Diskussion) 20:46, 29. Aug. 2016 (CEST)
- Ich glaube jedenfalls, dass ichs jetzt habe. Danke für Deine Geduld! --Kpisimon (Diskussion) 10:30, 30. Aug. 2016 (CEST)
- Nein, da fehlt kein "nur". Ganz vereinfacht, so rum: Das Gesetz verbot die Schenkung. War diese vollzogen und waren die Eigentumsverhältnisse an der Sache damit neu geregelt (war ja möglich, weil zivilrechtlich voll wirksam), so konnte der Schenker nicht mehr kondizieren (bereicherungsrechtlich herausverlangen). Das Verbot des Gesetzes ging insoweit zivilrechtlich ins Leere und der Schenker verlor Eigentum trotz Verbots. War die Schenkung hingegen nicht vollzogen, war der Beschenkte im Frust, denn er konnte den Vollzug der Schenkung nicht wirksam verlangen. Zwar konnte er klagen („actio“), nur ging in diesem Fall die Klage ins Leere, weil der Schenker sich auf das gesetzlich verfolgte Ziel berufen konnte, gar nicht schenken zu dürfen. Tat er es trotzdem, sind wir wieder in der Einleitungspassage. Tatsächlich machte der Schenker dies natürlich mit einer „exceptio“ (Einrede) contra actionem (Vollzugsklage) geltend, denn der „Beschenkte“ (nach Versprechen) wollte ja was von ihm (dem Schenker). Jetzt verständlich, wenn Du den Satz nochmals liest? Gruß--Stephan Klage (Diskussion) 20:46, 29. Aug. 2016 (CEST)