Diskussion:Maria Sabine Augstein

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Früherer Vorname

„… Nicht einmal ihren damaligen Namen will sie noch gedruckt sehen. "Diese Zeit ist für mich abgeschlossen. Das war zu schmerzvoll. Das habe ich abgehakt. Vorbei. Ich bin mit 28 Jahren als Maria Sabine Augstein neu geboren." …“ In: Welt Online, 2007.

Bitte dies im Sinne der Persönlichkeitsrechte (siehe Intro) zu respektieren und den früheren Namen nicht mehr in den Artikel schreiben. --Elisabeth 09:02, 16. Nov. 2011 (CET)

Wo in WP:BIO glaubst Du ein solches „Schlussstrich-Recht“ zu sehen? In der gegenwärtigen Fassung kann kein Leser einen Verweis aus der Zeit vor der „geschlechtsangleichenden Operation“ dieser Person zuordnen. Auch wenn Augstein diese Zeit abgehakt hat, ändert das ja nichts an der Geschichte. --Tim Landscheidt 05:33, 28. Jan. 2012 (CET)
Um das 10 Jahre später klarzustellen, wo die Grenze liegt: § 5 Abs. 1 TSG. Da der frühere Name nirgends nachvollziehbar genannt wird und auch für den Inhalt des Artikels keine Relevanz hat, sind Ausforschung und Offenbarung nicht erlaubt. --2003:CD:F73E:C800:3858:608B:7BA7:419 15:17, 20. Jan. 2022 (CET)

Zulassung zum Bundesverfassungsgericht

Beim Bundesverfassungsgericht braucht ein Rechtsanwalt nicht zugelassen zu werden. Eine Zulassung für Rechtsanwälte ist nur beim Bundesgerichtshof erforderlich, da die Verfahren dort der Rechtsfortbildung dienen und dementsprechend von den Rechtsanwälten eine besondere Qualifikation verlangt wird. Dies gilt übrigens nicht für die Vertretung in Strafsachen, da ein Angeklagter nicht verpflichtet werden kann, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen, zu dem kein Vertrauensverhältnis besteht. (nicht signierter Beitrag von 93.129.66.46 (Diskussion) 23:15, 6. Jun. 2012 (CEST))