Diskussion:Mauerschützenprozesse
Legitimation - missverständliche Formulierung?
"Ein Sonderfall waren die Schüsse auf fahnenflüchtige Soldaten, da dieses auch in der Bundesrepublik strafbar war.[2]" gemeint ist hier doch, dass die Schüsse auf fahnenflüchtige Soldaten legitim waren, weil Fahnenflucht auch in der Bundesrepublik strafbar war. Oder waren Schüsse auf fahnenflüchtige Soldaten in beiden Staaten strafbar? (würde mich sehr wundern) --G8w (Diskussion) 11:53, 10. Dez. 2012 (CET)
- Gewiss, aber der Gedankengang ist ohnehin verfehlt, denn hier geht es um Zustände an der innerdeutsche Grenze. Ein fahnenflüchtiger Bundeswehrsoldat hätte beim Überschreiten der Außengrenze der Bundesrepublik nicht vom BGS erschossen werden können. Es fehlte in Westdeutschland an einem „Schießbefehl“.--Gloser (Diskussion) 12:13, 10. Dez. 2012 (CET)
Es gibt in der BRD mit Sicherheit rechtliche Regelungen zum Einsatz von Schusswaffen. Wenn mich ein Polizist auffordert, stehenzubleiben (egal ob ich grad jmd. ermordet oder ein Kfz zerkratzt hab) und ich dem nicht nachkomme, kann er im Ernstfall auch schießen. (nicht signierter Beitrag von 77.12.51.234 (Diskussion) 18:29, 13. Jun. 2015 (CEST))
- Klaro. Die Polizei der „BRD“ hat den Befehl, Davonlaufende entweder festzunehmen oder zu vernichten. Weiß doch jedes Kind.--Gloser (Diskussion) 19:01, 13. Jun. 2015 (CEST)
Als ich 2000 wegen PMS verhaftet wurde drohte mir der Polizist mit Schusswaffengebrauch, falls ich flüchten sollte. (nicht signierter Beitrag von 77.12.51.234 (Diskussion) 19:21, 13. Jun. 2015 (CEST))
Liebe Leute, was stimmt denn bei Euch nicht? Der Schusswaffengebrauch ist in der Bundesrepublik (es gibt ein amtliches Abkürzungsverzeichnis und "BRD" ist keine amtliche Abkürzung, sondern eher DDR-Staatsbürgerkunde-Redensart) gesetzlich geregelt. Die gesetzliche Regelung des Schusswaffengebrauchs heute unterscheidet sich nicht so sehr von den Schusswaffengebrauchsbestimmungen in der DDR. Die Bundesländer haben über den Gebrauch von Schusswaffen eigene Gesetzgebungskompetenz. Um einen Eindruch zu bekommen, wie es in Deutschland läuft, empfehle ich die Lektüre der §§ 10 bis 16 des "Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwangs bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin". Unter anderem ist der Schusswaffengebrauch möglich (nicht zwingend vorgeschrieben), wenn ein Straftäter, der eines Verbechens dringend verdächtig ist, sich seiner Festnahme durch Flucht entzieht. Fahnenflucht ist kein Verbrechen, sondern ein Vergehen (Mindesfreiheitsstrafe unter 1 Jahr), daher gibt es in Deutschland keine gesetzliche Grundlage für einen Schusswaffengebrauch gegen einen Fahnenflüchtigen (sofern er nicht wegen Fahnenflucht bereits verurteilt ist). Es gibt aber sehr wohl demokratische Staaten, deren gesetzliche Regelungen den Schusswaffengebrauch gegen Fahnenflüchtige zulassen, daher hat die Justiz zwischen den Schüssen auf "normale Republikflüchtige" einerseits, und Strafgefangenen usw. andererseits, Unterschiede gemacht. Und wer "verhaftet" wird, gegen den besteht eine Haftbefehl, anderenfalls wäre es eine "Festnahme" und keine "Verhaftung". Wenn die Verhaftung wegen PMS erfolgen sollte, bestand wohl ein Haftbefehl zur Strafvollstreckung und in diesem Fall ist der Schusswaffengebrauch durchaus denkbar (wenn auch nicht zwingend vorgeschrieben). Die Androhung des Schusswaffengebrauchs jeodch ist zwingend vorgeschrieben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Schusswaffengebrauch vorliegen. Der Polizist hat also dem Anschein nach wohl alles richtig gemacht. Wenn man dann den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in die Betrachtungen mit einbezieht, kommt man zu dem Schluss, dass ein Schusswaffengebrauch in Deutschland eher unwahrscheinlich ist.87.170.230.197 17:55, 22. Jan. 2016 (CET)
Falsches Zitat
Das Zitat aus dem BHG-Urteil von 1994 wird falsch wiedergegeben. Dort ist eindeutig nicht von einer: "gezielten Tötung" die Rede, sondern von gezieltem Beschuß. Das eine ist eine definitive Tötungsabsicht, das andere die vom damaligen DDR-Recht vorgeschriebene und vom BGH-Urteil thematisierte Absicht, eine Person bewegungsunfähig zu machen, die durch Fahrlässigkeit unter Umständen (also: "mittelbar") zum Tode führen konnte, und genauso formuliert es auch der BGH.
Denn gezielt wurde von DDR-Grenzern generell, wie es auch den Dienstausführungsbestimmungen entsprach, nach mehrfachem Anruf und darauffolgenden mehrfachen Warnschüssen in die Luft, bewußt nicht auf lebenswichtige Organe, sondern auf die Beine, wonach in der Regel unmittelbar medizinische Versorgung geleistet bzw. angefordert wurde. Schließlich wollte die DDR durch die Praxis des Schußwaffengebrauchs ja eben nicht ihre Bevölkerungszahl veringern, sondern gerade unter allen Umständen erhalten, um den bewußten Preis der körperlichen Unversehrtheit von Gesetzesbrechern (die als GG-Artikel übrigens auch in der BRD für verurteilte Strafgefangene für die Zeit der Haftverbüßung bis heute ausdrücklich ausgesetzt ist) und der, so der BGH, fahrlässigen Inkaufnahme ihrer Tötung.
Was der BGH somit verurteilt hat, war keine: "gezielte Tötung" und auch nicht der gezielte Einsatz der Schußwaffe an sich, sondern die Tatsache, daß von Schützen und Gesetzgeber eine de facto erfolgte Tötung fahrlässig in Kauf genommen wurde. Genau deshalb wurden ja auch nicht sämtliche DDR-Grenzer nach der Wende vor Gericht gestellt, die mal geschossen und getroffen hatten, sondern ausschließlich die Minderheit der Fälle, wo es zum Tod eines Flüchtlings gekommen war. Was der BGH im Zitat, das im Artikel angeführt wird, verurteilt, ist das Tatmoment der Fahrlässigkeit auf Seiten von Schützen und Gesetzgeber, und auch nur für den Fall tatsächlich eingetretener Tode, und eben nicht: "gezielte Tötungen".
Selbst das Tatmoment des Zielens auch nur auf die Beine (anstatt auf lebenswichtige Organe) und damit des Zielens überhaupt sah der BGH im vorliegenden Fall in den betreffenden Ausführungen unter dem Punkt 1. a) des Urteils als keineswegs erwiesen an, sprich, es sei nicht einmal festzustellen, ob die beiden angeklagten Schützen überhaupt auf irgendwas gezielt, oder nicht einfach nur blind in die Gegend geschossen hätten. Gleichwohl sah der BGH das Delikt des Totschlags als erfüllt an, da nach seiner unter dem Punkt 1. b) ausgeführten Ansicht durch die Betätigung des Abzugs eine Absicht, einen Menschen zu treffen, ersichtlich sei und damit fahrlässig mittelbar, d. h. unter Umständen und damit: "bedingt vorsätzlich", die tatsächlich erfolgte Tötung in Kauf genommen worden sei.
Folglich ist in der Einleitung des Satzes, in dem das BGH-Urteil zitiert wird, die angebliche: "gezielte" in eine fahrlässige Tötung abzuändern. Gezielt wurde nach Ansicht des BGH im vorliegenden Fall womöglich garnicht, und selbst in anderen Fällen, wo DDR-Grenzer tatsächlich gezielt hatten, war dies absichtlich nicht auf lebenswichtige Organe erfolgt; vielmehr war die Tatsache, ob Grenzer überhaupt gezielt hatten, für den BGH im zitierten Urteil völlig unerheblich, sondern lediglich die Fahrlässigkeit von Schützen und Gesetzgeber, und ist als solche auch heute nur in solchen konkreten Fällen verfolgbar, wo der Einsatz der Schußwaffe mittelbar tatsächlich zu einer Tötung geführt hat. Kein Mauerschütze wurde je ausschließlich fürs Zielen oder Treffen verurteilt. --2003:71:4E6A:B426:C820:B862:3E58:6C98 10:30, 1. Okt. 2016 (CEST)
Abschnitt Legitimation
Der Satz "In der juristischen Literatur wurde die Verfahren auf Grund der Rückwirkung überwiegend kritisch gesehen" (vom 25.10.13) wurde mit der Begründung gelöscht: "bitte belegen, wo gibt es eine solche Auswertung?" (vom 06.04.15). Und ebendiese Auswertung belegen die Quellen in der Kommentarzeile [1]/[2]/[3]. Aber es ist fruchtlos, mit jemanden zu diskutieren, der die Belege nicht liest, von Fachliteratur redet und dabei das Handbuch des Staatsrechts (HdStR)[4], Josef Isensee oder Uwe Wesel nicht kennt oder googelt, oder dem die häufige juristische Zitierweise mit § und Rn. unbekannt ist. Die letzte Revertbegründung ist Bullshit-Bingo: "Das aus Art. 103 Abs. 2 GG folgende Verbot rückwirkender Bestrafung gewährt keinen Vertrauensschutz auf die Unverbrüchlichkeit einer bestimmten Staatspraxis. Diese Kritik müsste deshalb substantiiert dargestellt werden". Der erste Satz ist aus Radbruch’sche_Formel abgepinselt und es wurde dabei noch übersehen, dass das Bundesverfasungsgericht - nur zwei Sätze weiter - eben sich mit der substantiierten Kritik auseinandergesetzt hat [5]. Daher wieder rückgängig.--2003:8C:4909:8400:D576:B6A9:3FAA:E2BB 00:25, 10. Feb. 2017 (CET)
- Da der mehrfach revertierende Kollege @Lectorium: nicht willens oder in der Lage ist in die Bibliothek zu gehen, hier das Zitat für andere:
- "...Bei der Strafverfolgung der sog. Mauerschützen ist rechtsstaatlicher Ankerpunkt das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG. Seine strikte Formalisierung ist sein Spezifikum, und es wäre darauf angekommen, diese seine Linie gegen alle Notwendigkeiten strafrechtlicher Sühne strikt durchzuhalten. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 24. Oktober 1996 zwar den hohen Rang der Formgarantie betont, unter Rückgriff auf die Radbruchsche Formel vom „schwersten kriminellen Unrecht" den Tätern den Schutz einer auf Art. 103 Abs. 2 GG gestützten Vertrauensgrundlage gleichwohl versagt. Die Entscheidung hat die schon vorher eingeleitete Praxis der Strafgerichte abgesichert. Die erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken der juristischen Literatur hat sie jedoch nicht auszuräumen verstanden [Hervorh. n. i. Orig ]..." (Eberhard Schmidt-Aßmann: Der Rechtsstaat, in: Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland (HdStR), Band II, 3. Auflage, Heidelberg 2004, § 26 Rn. 98 (btw.: Schmidt-Aßmann wird in der Entscheidung vom BverfG zitiert.).
- Und selbstverständlich gibt es ein Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit einer Staatspraxis: es ist die Staatsapraxis der Bundesrepublik selbst laut dem BVerfGE in ebendieser Sache:
- "...a) Art. 103 Abs. 2 GG hat als Regelfall im Blick, daß die Tat im Anwendungsbereich des vom Grundgesetz geprägten materiellen Strafrechts der Bundesrepublik Deutschland begangen und abgeurteilt wird. In diesem Normalfall bietet das unter den Bedingungen der Demokratie, der Gewaltenteilung und der Verpflichtung auf die Grundrechte zustande gekommene und damit den Forderungen materieller Gerechtigkeit prinzipiell genügende Strafrecht die rechtsstaatliche Anknüpfung für den von Art. 103 Abs. 2 GG gewährten absoluten und strikten Vertrauensschutz bb) Dies gilt nicht mehr uneingeschränkt, wenn [...] das Strafrecht der DDR anzuwenden ist..."
- Danke.--2003:8C:4941:2000:2854:D45E:6F9D:E80B 14:59, 12. Mär. 2017 (CET)