Diskussion:Mistrade
Die Stuttgarter Börse ist als Beispiel für Mistrade-Fälle denkbar schlecht geeignet. Sie gilt als besonders positives Beispiel und hat schon früh Regelungen gegen einen Misbrauch geschaffen. Der springende Punkt bei Mistrades ist der, dass Emittenten die Regelung gerne Nutzen, um für sie selbst ungünstige Geschäfte einfach rückabzuwickeln. Zudem ist die genannte Zahl nur die der genehmigten Anträge. Gestellt werden sehr viel mehr. Das ist vor allem dann ärgerlich, wenn man die Werte in steigendem Trend bereits wieder weiterverkauft (oder bei fallenden geshortet hat). Wenn das zweite Geschäft nicht auch storniert wird, muss man sich neueindecken, da man quasi unfreiwillig leer verkauft hat, dann allerdings zum erhöhten Kurs. Sollte man hierauf eingehen? Ich habe das in der beanstandeten Artikelversion versucht, dies wurde aber alles als POV abgetan.(nicht signierter Beitrag von 194.12.209.150 (Diskussion) ) (Raph.w)
- Jede Börse hat andere Mistrade-Regeln. Und jede wird im Zweifel kritisiert werden: Entweder wie die beispielhaft zitierten Japaner wenn sie einfach laufen lassen oder eben wie von Dir kritisiert, der umgekehrte Fall, wo der Gegenpartei ein gutes Geschäft entgeht. Ich hatte (ohne Hintergedanken) die genannten Börsen als Beispiele genannt. Gerne kann man andere Beispiele wählen. Was wir nicht machen können, sind Wertungen: Die Mistrade-Regel X ist schlecht, da sie den einen oder den anderen bevorzugt. Was natürlich möglich ist, ist die Folgen der Regeln zu schildern (ungefähr wie in Vertrauensschaden als Folge der Anfechtung einer Willenserklärung wegen Irrtum)Karsten11 21:20, 5. Sep. 2007 (CEST)
Fn 15 bzw. vorletzter Absatz zu Fristen
Hierzu ist mehreres zu sagen:
1. Die Quellenangabe im Text ist überflüssig, dafür gibt es Fußnoten. 2. Autoren werden nicht mit Titel (Prof. Dr.) genannt. 3. Quellenangabe ist fachlich unzulänglich, da a) 4. Auflage erst im 1. Hj. 2018 erscheint (ist die 3. Auflage gemeint?), http://www.beck-shop.de/Muenchener-Kommentar-Handelsgesetzbuch-HGB-Band-6-Bankvertragsrecht/productview.aspx?product=15428570, b) völlig unspezifiziert, denn es fehlt eine Seitenangabe (auch die Vorauflage ist ca. 2000 Seiten stark), 4. In der Fußnote wird das Werk auch falsch zitiert, so wird der Hrsg. Herresthal genannt und später nochmals Herresthal in: ... (das sieht nach copy und paste einer anderen Quellenangabe aus, bei der Herausgaber zugleich Autor einer anderen Textstelle war, das ist hier nicht der Fall).