Diskussion:Nasciturus (Deutschland)

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Natürliche Person

Ich habe diesen Artikel erweitert, da der Begriff der natürlichen Person im BGB klar definiert ist. Die natürliche Person existiert mit ihrer Geburt, erlangt damit die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. --uwekir@aol.com

Philosophische Fragen

Recht (allgem.) regelt die äußeren Beziehungen zwischen den Menschen. Biologisch gesehen ist also diese Beziehung des nasciturus aus rechtlicher Sicht definitiv noch nicht vorhanden. Die Beziehung besteht lediglich zwischen Mutter und Embrio (biologisch verbunden), und dem Vater (Erzeuger) eventuell als Dritten. Somit berührt diese Beziehung doch eher die inneren Beziehungen zwischen den Menschen, also die Ethik. Diese bilden jedoch die Grundlage des darauf basierenden Rechts. Müsste also die Definition über die natürliche Person auch zivilrechtlich neu gefasst werden, oder aber die im Strafrecht? (als solche noch nicht vorhanden) Der Gleichstellungsgrundsatz des geltenden bürgerlichen Rechts scheint mir hier durch Willkür des Staates durchbrochen. Ethnische Gesichtspunkte wurden aus polarisierter Richtung mit Hilfe der Staatsgewalt übergangen und der Gleichstellungsgrundsatz im bürgerlichen Recht einfach ignoriert. Welche Macht liegt also verfassungsrechtlich gesehen hier über dem Staat? Oder, Macht über den Staat? Aber na ja, teilung der Macht eben. Die Diskussion ist ja nicht neu. Über Meinungen bin ich dankbar! (Geistige-liche- und weltliche Macht in der modernen Staatsstruktur) Religionen bleiben außen vor!!!--uwekir@aol.com

Begrifflichkeit der Zeugung und weitere Erläuterungen hinsichtlich Artikeländerung vom 27.09.2022

Zur „Allgemeinheit des Rechtssinn im Bezug auf den Begriff der Zeugung“: Obschon es richtig ist, dass hier zumindest in der Literatur andere Ansichten bezüglich der Definition von Zeugung existieren (so etwa: Leipold, in: MüKO BGB, § 1923 Rn. 20), ist die Definition über die Nidation jedenfalls die Meinung der Rechtsprechung (OLG Köln BeckRS 2016, 13050; vgl. NJW 1975, 573, 575) und eine starke Meinung in der Literatur (so etwa: Ellenberger, in: Palandt BGB, § 1 Rn. 8; vgl. i. V. m. der Nasciturusdefinition des Artikels über die Zeugung auch Spickhoff, in: MüKo BGB, § 1 Rn. 30). Insbesondere spricht die Existenz des § 1923 BGB keineswegs gegen letztere Auffassung – u. a. hier wird besagter Streit ja eben geführt. Ohnehin muss aber im Artikel auch in der bisherigen Fassung von dieser Ansicht ausgegangen werden, da ja der zweite Satz („Daher wird bereits ein menschlicher Embryo nach der Einnistung in die Gebärmutterschleimhaut als Nasciturus bezeichnet.“) dies als Prämisse voraussetzen muss, um widerspruchsfrei auf den ersten folgen zu können. Würde man der a. A. folgen, so wäre ja eben schon der Embryo vor der Nidation ein Nasciturus. Das ist aber neben dem Widerspruch zw. ersten und zweitem Satz auch deshalb nicht denkbar, weil im dritten Satz ja der Nondum conceptus abgrenzend erläutert wird.  

Der 2. Satz („Daher wird bereits ein menschlicher Embryo nach der Einnistung in die Gebärmutterschleimhaut als Nasciturus bezeichnet.“) ist abseits davon aber auch selbst mindestens irreführend: Einziger Inhalt des mit "Daher" hergestellten Kausalzusammenhanges ist, dass ein "gezeugtes, aber noch ungeborenes Kind" ein Embryo ist – was eine völlig überflüssige Information ist. Den hinteren Teil ("nach der Einnistung in die Gebärmutterschleimhaut") kann ein Laie nicht verstehen, denn dazu müsste er wissen, dass genau das - also die Nidation - rechtlich der Zeitpunkt der im ersten Satz besagten Zeugung ist. Statt einer verwirrenden Kausalität sollte ihm also eben das erklärt werden.

Der 3. Satz („Vor der Nidation wird u. a. der Zygote als Nondum conceptus bezeichnet und hat eine andere Rechtsstellung inne.“) enthält Grammatikfehler, unzuordenbare Abkürzungen und ist unbegründet ungenau: Eine Zygote ist feminin, also „die Zygote“ statt „der Zygote“. Es ist nicht erkenntlich, was „u. a.“ heißen soll, da gängige Phrasen wie „unter anderem“ hier allesamt keinen Sinn in der Syntax ergeben. „andere Rechtsstellung“ ist zwar nicht falsch, aber ohne Grund ungenau: Die Rechtsstellung ist dahingehend anders, dass sie in jeder Hinsicht schlechter ist. Es ist nicht ersichtlich, wieso das dem Leser vorenthalten werden sollte – gerade an dieser Stelle des Artikels geht es doch darum, eine schnelle Einordnung des Themas zu ermöglichen, ohne mehr Fragen aufzuwerfen, als Antworten geliefert werden.

Zur Änderung der Strafrechtlichen Stellung: Die hier zuletzt vorgenommene Änderung ist irreführend. „Jedoch“ als einleitendes Konjunktionaladverb suggeriert, dass die folgende Aussage die vorangegangene einschränkt oder ihr argumentativ etwas entgegenstellt. Das Gegenteil ist aber der Fall: Die Definition des „Mensch“ ist die Begründung dafür, dass Totschlag beim Nasciturus ausscheidet. Dass das die Antwort auf die für Laien aufkommende Frage ist, wieso § 212 hier keine Rolle spielt, muss erkenntlich sein. --Fiat iustitia, ruat caelum (Diskussion) 14:59, 27. Sep. 2022 (CEST)