Diskussion:Naturalrestitution

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Abs. 2 des § 249 BGB wurde von mir ebenfalls kurz erläutert, da dieser inhaltlich in direktem Bezug zu Absatz 1 steht.--Dirk.schnelting 22:10, 14. Jan. 2007 (CET)

Von beiden genannten Möglichkeiten hat der Geschädigte im Regelfall die günstigere zu wählen

Für diese Behauptung ist ein Beleg notwendig. Denn dann hätte der Geschädigte keine Wahl. Als Beleg wird nicht anerkannt: die Pflicht zur Schadensminderung bzw. Vermeidung. Denn da steckt etwas völlig anderes dahinter. --2003:E5:2732:8A00:F65D:6C62:4FC9:FD2C 23:13, 3. Dez. 2021 (CET)