Diskussion:Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

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Eine Begründung wäre schon angebracht denke ich, wenn man eine mit Quelle belegte Änderung einfach wieder löscht. Warum ist es keine relevante Information zu erfahren, das dieses Gericht meint Artikel 8 Grundgesetz einfach übergehen zu können. - ajf

Der Beitrag war offensichtlich 1.: bar jeder Rechtskenntnis ("Wichtigstes Urteil des Oberverwaltungsgerichtes war die faktische Abschaffung des Art. 8 Grundgesetz", "Verbot der Versammlungsfreiheit") und 2. POV. Solche Stussbeiträge werden hier nicht geduldet. --C.Löser 18:49, 13. Jul. 2007 (CEST)
Ok, hast recht, "Verbot der Versammlungsfreiheit" macht natürlich nicht wirklich Sinn, grammatikalisch richtiger wäre "Abschaffung der Versammlungsfreiheit". Und ob dieses Urteil das "wichtigste" ist, da kann man argumentieren, dass dies nur meine Meinung sei, neutraler wäre also "Ein wichtiges Urteil". Noch irgendwelche anderen Kritikpunkte? - ajf
Ah gut, mit dir kann man reden. Hatte schon befürchtet du wärst einer dieser perspektivisch verengten POV-pusher. Also die Versammlungsfreiheit ist etwas generelles, hier wurde aber nur im konkreten Fall die Versammlungsfreiheit grundrechtswidrig eingeschränkt. Die Versammlungsfreiheit als solche wurde also nicht - auch nicht faktisch - abgeschafft. Und wichtig ist das Urteil auch nicht gerade. Schau dir die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu an, das ist eindeutig. Es ist kaum zu erwarten, dass die Entscheidung des OVG in Zukunft von Bedeutung sein wird. Es ist einfach eine von vielen Entscheidungen, die unter juristischen Gesichtspunkten nicht sonderlich erwähnenswert erscheint. Man könnte das höchstens unter zeitgeschichtlichem Aspekt reinnehmen, beispielsweise soetwas schreiben wie "Auf großes Medieninteresse stieß neben den Verwaltungsgerichtsentscheidungen auch die Entscheidungen des OVG ... im Rahmen des G8-Gipfels ...". Gruß --C.Löser 15:50, 14. Jul. 2007 (CEST)

Gerichtsbezirk

Grund der heutigen (Rück-)Änderung ist der Umstand, dass als Gerichtsbezirk nur die Bezirke der beiden Verwaltungsgerichte definiert sind. Diese sind in § 10 Abs. 2 und 3 des Gerichtsstrukturgesetzes bestimmt. Es fehlt eine Zuweisung der Gebiete, die weder zu Landkreisen noch zu kreisfreien Städten gehören, also in erster Linie des zum Landesterritorium gehörenden, aber nicht Gemeinden oder Landkreisen zugeordneten Küstenmeers. --Spisazer 14:21, 12. Sep. 2022 (CEST) (unvollständig signierter Beitrag von Spisazer (Diskussion | Beiträge) )