Diskussion:Ordnungsbehörde

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Entwicklung der Ordnungsbehörden

Die Entwicklung der Ordnungsbehörden und ihre heutige Stellung ist interessant und wirft einige rechtliche Fragen auf. Die Ordnungsbehörden sind unbestritten nach dem Kriege aus der ehemaligen Verwaltungspolizei hervorgegangen. Mit der Umbenennung der Verwaltungspolizei in Ordnungsbehörde – was im übrigen eine sehr unglückliche Namenswahl ist – wurde dem damaligen Trend der „Entpolizeilichung“ Rechnung getragen. Die Institution Polizei sollte weitgehend nur noch im Vollzugsbereich tätig werden. Dabei ist nach (damaligen) deutschem Verständnis „Polizei“ weniger die Bezeichnung einer Institution, sondern Bezeichnung der hoheitlichen, mit Zwang durchsetzbaren Eingriffstätigkeit des Staates. Polizei ist mithin jede Behörde, die zur Gefahrenabwehr in die Rechte des Bürgers mit Zwangsgewalt eingreifen kann. Das ist, wenn man dies mit heutigen Zuständen z.B. in NRW vergleicht, wesentlich ehrlicher und für den Bürger transparenter. Die Ordnungsbehörden haben nämlich durch die Umbenennung nichts von ihrer Polizeigewalt verloren und verfügen (vgl. §§ 14 und 24 Ordnungsbehördengesetz NW) über sehr weitreichende Eingriffsbefugnisse, die denen der institutionellen Polizei kaum nachstehen. Sie sind im Grunde weiterhin eine Polizeibehörde; „Ordnungsbehörde“ ist eine euphemistische Erfindung der sich liberal gebärden wollenden Nachkriegspolitik. Interessant ist, das diese zivil daherkommende Ordnungsverwaltung durch den Gesetzgeber zur eigenen, selbständigen Vollzugstätigkeit angehalten wird. Die Ordnungsbehörden sollen die ihnen obliegenden Aufgaben mit eigenen Dienstkräften durchführen (§ 13 Ordnungsbehördengesetz NW), sich also nicht der „Vollzugspolizei“ – wie die institutionelle Polizei neuerdings und fälschlicherweise in Abgrenzung zur Verwaltungspolizei (Ordnungsverwaltung) bezeichnet wird – bedienen. Diese Regelung führte zu keinen Problemen, bis sie dann in neuerer Zeit doch beachtet wurde. Bis dahin handelte die Ordnungsbehörde, wie man sich eine Verwaltungspolizei klassischerweise vorstellt: Vom Schreibtisch aus mit einer geregelten Fünftagewoche von 8 bis 16 Uhr. Die institutionelle Polizei füllte die Lücke gerne im Rahmen ihrer Eilzuständigkeit aus und übernahm weitgehend die Aufgaben, die der Gesetzgeber eigentlich den Ordnungsbehörden zugedacht hatte. Ende der Neunziger Jahre entstanden dann die ersten uniformierten Vollzugsdienste der Ordnungsbehörden. Und plötzlich waren die Probleme dar. Der Bürger rieb sich verwundert die Augen. Er fragte sich aus Gewohnheit zu Recht, warum plötzlich dunkelblau gekleidete kommunale Bedienstete „Polizeigewalt“ ausüben. Schnell waren Begriffe wie Hilfspolizist oder Hilfssheriff geboren, was natürlich rechtlich betrachtet eine Verdrehung der tatsächlichen Gegebenheit ist. Vielmehr sind doch die „echten“ Polizisten nur Hilfs-Ordnungskräfte, die nur eingreifen dürfen, wenn die Ordnungsbehörde mit ihren Beamten nicht oder nicht rechtzeitig tätig werden kann. Interessante Fragen stellten sich: Darf die Ordnungsbehörde Sonder- und Wegerechte (§ 35 u. 38 StVO) einsetzen? Entfällt die aufschiebende Wirkung bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Vollzugsdienstkräften der Ordnungsbehörde (§ 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)? Haben die Vollzugsdienstkräfte der Ordnungsbehörde ein Anrecht auf die Polizeizulage? Sind Sie nach § 163 StPO Ermittlungsorgan der Staatsanwaltschaft und nach § 53 OWiG Ermittlungsorgan der Verfolgungsbehörde? Diese Fragen dürfen nicht vorschnell mit Nein abgetan werden. Das Bundesrecht folgt eindeutig dem materiellen Polizeibegriff (Der Bundespräsident hat zuletzt die Flugsicherung richtig als sonderpolizeiliche Aufgabe beschrieben.). Wo in der Kommentierung anderes behauptet wird, geht sie von überholten Arbeitsformen (reine Schreibtischtäter) der Ordnungsbehörden aus. Es ist doch nicht nachvollziehbar, weshalb die institutionelle Polizei im Rahmen ihrer subsidiären Eilzuständigkeit das Wegerecht (Blaulicht und Einsatzhorn) einsetzen dürfte, die Ordnungsbehörde aber im Rahmen ihrer originären Zuständigkeit nicht. Auch ist nicht vorstellbar, daß z. B. der Widerspruch gegen einen Platzverweis der subsidiär zuständigen Polizei keine und der gegen die originär zuständigen Ordnungsbehörde aber doch aufschiebende Wirkung haben soll. Bei der ganzen Diskussion müssen also alte Zöpfe in unserem Denken abgeschnitten werden. Die Ordnungsbehörden sind dem Grunde nach kommunale Polizeibehörden. Sie sind – wenn wir bei dieser Begrifflichkeit zum besseren Verständnis bleiben – sowohl Verwaltungs- als auch Vollzugspolizei. Die klassische Einteilung Vollzugspolizei = institutionelle Polizei, Verwaltungspolizei = Ordnungsverwaltung ist falsch. Denn auch die institutionelle Polizei besteht ja nicht nur aus Vollzugstätigkeit. Aufgabenfelder wie Innere Verwaltung, Versammlungs- und Waffenrecht sind nun mal klare verwaltungspolizeiliche Aufgaben.

Ich empfehle, die dem deutschen Recht fremde Teilung der Polizei in Polizei (im engeren Sinne) und Ordnungsbehörden aufzugeben. Warum nicht das Kind beim Namen nennen? Wer Polizeigewalt ausübt, soll auch Polizei heißen. Das wäre für den Bürger auch wesentlich transparenter.--Berndr 21:03, 12. Nov. 2006 (CET)


FDP-Link gehört weg

Der Link zur FDP Köln wurde gelöscht, da er einen Verstoß gegen das Neutralitätsprinzip darstellt. Außerdem ist unter "Was Wikipedia nicht ist" festgelegt, dass die Seite keine Plattform für irgendeine Art von Werbung darstellen darf.--Reuteman 10:58, 28. Mai 2008 (CEST)

@Blaufisch: Die Rückgängigmachung ändert nichts daran, dass der Link hier nichts verloren hat. das ist Parteienwerbung und gehört sofort gelöscht.--Reuteman 14:50, 28. Mai 2008 (CEST)

Ordnungsbehördengesetz und Polizeigesetz

Auch Brandenburg hat ein Ordnungsbehördengesetz (Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden) und ein Polizeigesetz (Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg). Ist aber auch nicht groß verwunderlich, NRW stand da schließlich Pate. Anka Wau! 12:09, 14. Feb. 2012 (CET)

Repressive Aufgaben im Einleitungssatz

Sollte im Einleitungssatz neben der Gefahrenabwehr (präventiv) nicht auch auf die Ordnungswidrigkeitenverfolgung (repressiv gem. StPO über § 46 OWiG) eingegangen werden? Sonst denkt man erst mal, die Ordnungsbehörden hätten ausschließlich prävnetive Aufgaben.--84.59.219.235 08:00, 19. Jul. 2013 (CEST)