Diskussion:Ortskraft

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"Im öffentlichen Dienst Deutschlands gelten Ortskräfte deutscher Dienststellen im Ausland gem. § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG nicht als Beschäftigte im Sinne des § 4 BPersVG.<ref>vgl. [...]"

Die Weblinks auf die § 91 bzw. § 4 des "BPersVG" scheinen veraltet zu sein. Titelsuche bei www.gesetze-im-internet.de bringt kein Suchergebnis, und "Personalvertretungsgesetz" bei www.gesetze-im-internet.de/volltextsuche.html eingegeben ergibt in einer "Trefferliste für 'Personalvertretungsgesetz'" (u. a.): Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz, Verwaltungsgerichtsordnung, Kündigungsschutzgesetz, und Gentechnik-Sicherheitsverordnung. Aber auch nicht "Personalvertretungsgesetz". --89.204.153.158 18:18, 18. Aug. 2021 (CEST)

Die neue Fassung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 ist über http://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg_2021/index.html erreichbar. Der Begriff Ortskraft wurde ersetzt durch lokal Beschäftigte (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg_2021/__120.html). Gruß, --ThT (Diskussion) 16:14, 4. Okt. 2021 (CEST)

Verwirrende Formulierung...

Die erste Beschreibung des Begriffs ist verwirrend: "... des Inlandes, der im Ausland ... in diesem Land eingestellt worden ist." Hier ein Vorschlag zur klareren Formulierung:

"Ortskräfte sind Arbeitskräfte, die in ihrem Land für eine staatliche oder private Einrichtung eines anderen Landes tätig sind."

Ob die Einstellung aus Sicht der Ortskraft im eigenen oder anderen Land erfolgt, gehört nicht zur Definition (in den meisten Fällen findet sie vor Ort statt), sondern hängt von der Einbindung der einstellenden Organisation in die Wirtschaft des betreffenden Landes ab (Privatunternehmen z. B. entrichten Steuern und ggf. sonstige Abgaben an den Staat, in dem sie tätig sind, was ausländische Militäreinheiten eher nicht tun; entsprechend kann sich die Art der Anstellung je nach Rechtslage vor Ort stark unterscheiden.) (nicht signierter Beitrag von Bergerado (Diskussion | Beiträge) 00:58, 21. Aug. 2021 (CEST))