Diskussion:Pachtvertrag (Deutschland)

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Verständnisproblem Formulierung

"(...)mit dem Pachtvertrag ist auch die Ziehung der Früchte aus der Sache möglich." Abschnitt Abgrenzung, erster Abschnitt, ist meiner Ansicht nach nicht verständlich. (nicht signierter Beitrag von 77.184.14.9 (Diskussion) 01:15, 9. Mär. 2011 (CET))

Ist etwas spät, aber für diejenigen, die hier draufstoßen: ,Ziehung der Früchte‘ heißt im Grund nichts anderes, als der Nutzen, den man aus der verpachteten Sache oder dem verpachteten Recht zieht. Das können reale Früchte sein (z. B. die Äpfel bei einem Apfelbaum) oder eben auch Früchte im übertragenen Sinne (z. B. der Gewinn, den man mit einer Gaststätte erwirtschaftet). Näheres dazu im Artikel Fruchtziehung.
Problematischer finde ich den einleitenden Satz ganz zu Beginn („Die Pacht ist die Gebrauchsüberlassung eines Gegenstandes auf Zeit mit der Möglichkeit, Früchte anzubauen …“). Da wird der Leser gleich mal kräftig in die Irre geführt, indem suggeriert wird, es gehe tatsächlich um irgendwas mit Landwirtschaft oder Gartenbau. Wie aus dem oben geschriebenen hervorgeht, ist dieses Ziehen natürlicher Früchte aber eben nur eine Form der Fruchtziehung, grundsätzlich kann sich die Fruchtziehung auf jede Form von Ertrag beziehen. --Duschgeldrache2 (Diskussion) 23:20, 19. Jul. 2021 (CEST)

Fester monatlicher Betrag

Ein regelmäßiger monatlicher Betrag ist bei der Pacht doch gar nicht unüblich! --Slupor 00:17, 24. Mär. 2011 (CET)

Kündigungsrecht des Verpächters bei Tod des Pächters

Im Artikel ist angegeben, dass sowohl die Erben als auch der Verpächter beim Ableben des Pächters ein Sonderkündigungsrecht haben. Meiner Meinung nach bestimmt § 584a Abs. 2 BGB, dass dem Verpächter ein Sonderkündigungsrecht bei Tod des Pächters gerade nicht zusteht, § 580 BGB soll für den Verpächter nicht anwendbar sein. (nicht signierter Beitrag von 178.25.74.217 (Diskussion) 10:58, 13. Apr. 2013 (CEST))

§584a (2) BGB Ausschluss bestimmter Kündigungsrechte.

Meiner Meinung nach schließt der Paragraph das Sonderkündigungsrecht nach §580 BGB des Verpächters bei tod des Pächters aus. (nicht signierter Beitrag von 91.22.33.149 (Diskussion) 11:54, 21. Apr. 2013 (CEST))

Fragen eines Laien

1. Der Unterschied zwischen den Begriffen "Pacht" und "Miete" wird aus Sicht eines Nichtjuristen nicht wirklich geklärt. Z.B. Warum "miete" ich eine Wohnung und "pachte" das Gartengrundstück?

2. Auf historische Entwicklungen wird überhaupt nicht eingegangen. Seit wann gibt es Pachtverträge? Sind Pachtverträge die moderne Form des Lehnswesen ? Sind also Pächter moderne Vasallen ? Da ich keine Ahnung habe, mich hier genau deshalb belesen wollte, habe ich das Recht zu solch dummen Analogien, denn hier wird ja nix erklärt.

3. Auch etymologische Zusammenhänge werden nicht erklärt. Welche Bedeutung hatte das Wort "Pacht" ursprünglich?

Gunter (Diskussion) 06:20, 11. Mär. 2015 (CET)

Obwohl auch hier die Frage schon ein paar Jährchen zurückliegt und trotz des Benutzernamens ;-)
  1. Der Unterschied liegt in der Fruchtziehung, d. h. dem wirtschaftlichen Ertrag. Eine Wohnung bewohne ich halt, ich beziehe daraus üblicherweise keinen Ertrag. Anders beim Garten. Aus dem Garten beziehe ich einen Ertrag (Obst, Gemüse, Schnittblumen). Ansonsten hält sich die Umgangssprache natürlich nicht immer an die juristische Fachsprache. Was juristisch eh wurscht ist, da nach BGB der Geist des Vertrages gilt, also das, was die Vertragsparteien gemeint haben, nicht das, was spitzfindige Juristen hineininterpretieren.
  2. Ist sicher ein Mangel dieses Artikels, allerdings wird das Wesentliche im Artikel Fruchtziehung abgehandelt. Das Lehenswesen ist Geschichte. Obwohl es erstaunlich lange gedauert hat, die ganzen Altlasten loszuwerden. spätestens seit 1947 bzw. 1949 ist das Ganze aber hier in Deutschland Geschichte. Ein Lehensverhältnis basierte auf einer sozialen Rangordnung, in der der Vassall dem Lehensherr Treue zu schwören hatte, üblicherweise lebenslang und u. U. mit Pflichten, die über die bloße Landnutzung hinausgehen konnten (z. B. Kriegsfolge). Zwischen Pächter und Verpächter dagegen herrscht ein ganz normales Vertragsverhältnis. Weder ist der Pächter zu einem Treueschwur verpflichtet, noch muss er sich lebenslang binden oder irgendwas tun, was über den Pachtvertrag hinausgeht. Rechtlich ist der Pachtvertrag ein Verhältnis auf Augenhöhe (auch wenn in der Praxis der Verpächter sich sicher oftmals in der wirtschaftlich stärkeren Position befindet, z. B. Franchisegeber gegenüber Franchisenehmer).
  3. Für solche Fragen gibt’s unser Schwesterprojekt Wiktionary.
--Duschgeldrache2 (Diskussion) 23:57, 19. Jul. 2021 (CEST)