Diskussion:Pacta sunt servanda
Überarbeitungsbedarf
Der Artikel ist in der vorliegenden Form sehr vollständig. Zu diesem Thema liesse sich selbst nach meiner sehr laienhaften Einschätzung mehr als ein lesenswertes Buch füllen ;-). Ich habe nur erstmal "irgendwas" dran verbessert, um den Artikel -in seiner derzeitigen Form- vor einer Listung auf der Löschkandidaten-Seite zu bewahren.
Ich werde ihn mal auf das Portal:Recht zur Überarbeitung setzen. --Addicks 06:46, 6. Nov 2005 (CET)
- Seit dem 6. November 2005 hat sich etwas getan. Der Artikel ist m. E. nicht überarbeitungsbedürftiger als andere Artikel auch. Ich habe mir daher erlaubt, ihn wieder aus der Überarbeitungsliste zu entfernen. --Forevermore 18:46, 19. Feb 2006 (CET)
meiner ansicht nach müsste die ausnahme vom wegfall der geschäftsgrundlage jetzt §313 BGB eingearbeitet werden 10:54, 12.02.2008
Kategorie
Der Artikel wurde vor Kurzem in die Kategorie "Marcus Tullius Cicero" einsortiert. Solange dieser im Artikel aber gar nicht auftaucht, ist das aber nicht sinnvoll. Also bitte einen Bezug zu Cicero herstellen oder die Kategorie wieder entfernen. Gruß, --Φ 15:36, 6. Apr. 2009 (CEST)
Gültigkeit für Staaten zweifelhaft
Offensichtlich gilt "Pacta sunt servanda" nicht unbedingt für Staaten, vgl. Acta iure imperii. Sollte ein Hinweis darauf im Artikel hinterlegt werden? Ich bin mir dahingehend unschlüssig (bin auch kein Jurist). Meinungen? --80.132.178.13 11:33, 16. Jan. 2014 (CET)
- Pacta sunt servanda ist ein Zentralbegriff des Zivilrechts, geboren aus und Kehrseite von Vertragsfreiheit (Tarifautonomie). Auf das öffentliche Recht nicht 1:1 übertragbar. Artikel selbst spielt, wenn er es richtig vorgibt, auf öffentlich-rechtliche Verträge an. In diesen Fällen besteht ein synallagmatisches Verhältnis des Staats aber zum Bürger, das er bei anderer Wahrnehmung seiner Interessenslage ohnehin subordinatorisch per Hoheitsakt (VA) regeln könnte.--Stephan Klage (Diskussion) 16:41, 10. Apr. 2022 (CEST)
Irrelevante Infos
Dieser ganze Absatz:
- Dabei sind grundsätzlich auch formlos (beispielsweise mündlich) geschlossene Verträge bindend.
- Nur ausnahmsweise sieht das deutsche Recht vor, dass Verträge in einer bestimmten Form geschlossen werden müssen und bei Nichteinhaltung dieser Formvorgaben nichtig sind. Eine solche Ausnahme stellt beispielsweise der Grundstückskaufvertrag dar, der nach § 311b BGB einer notariellen Beurkundung bedarf. Weitere Ausnahmen vom Prinzip der Vertragstreue finden sich bei Haustürgeschäften§ 312 Abs. 1, Fernabsatzverträgen § 312d Abs. 1 Satz 1 (Verbraucherschutz) und bei einer Störung der Geschäftsgrundlage § 313 BGB (vgl. Rücktrittsrecht).
hat meines Erachtens keine Relevanz für pacta sunt servanda. Sonst müsste man _alle_ denkbaren Unwirksamkeitsgründe aufzählen. Ich würde ihn daher gern ersatzlos entfernen. Meinungen? --Ildottoreverde (Diskussion) 03:45, 9. Nov. 2014 (CET)
- Die Passage habe ich nicht mehr angetroffen, offensichtlich erledigt. --Stephan Klage (Diskussion) 16:42, 10. Apr. 2022 (CEST)
BGH-Urteil pro Bausparkassen
sueddeutsche.de / Heribert Prantl 21.2.2017: Der Bundesgerichtshof bricht mit einem Kernsatz des Rechts
Im Artikel erwähnen ? --Neun-x (Diskussion) 22:09, 21. Feb. 2017 (CET)
- Würde ich nicht, denn solche Probleme sind besser an der geeigneten Stelle (etwa bei Versicherungsverträgen) auszuführen. Man könnte hier anfangen eine Prioritätenliste zu erstellen und ggf. Putins Bezahlwünsche der Öllieferungen voranstellen... Ich würde das nicht hier diskutieren. VG --Stephan Klage (Diskussion) 16:45, 10. Apr. 2022 (CEST)