Diskussion:Parkverbot
Regeln in Deutschland
Aus dem Artikel:
> Nach § 2 ist die Fahrbahnbenutzung durch Fahrzeuge vorgeschrieben.
> [...]
> Auf Gehwegen darf generell nicht gehalten und geparkt werden, auch nicht halbseitig
Nach § 2 ist das Befahren von Gehwegen aber nicht etwa das Überqueren oder gar das Parken und Halten auf Gehwegen verboten.
Erst § 12 regelt das Halten und Parken. Hier gibt es dann Unterschiede zwischen Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen.
Bspw. ist es Kraftfahrzeugen im allgemeinen Verboten auf Gehwegen zu parken (Ausnahmen bei entsprechender Beschilderung), andere Fahrzeuge (bspw. Fahrräder) dürfen dort jedoch abgestellt werden, sofern sie den (Fuss-)Verkehr nicht behindern. Siehe auch Urteil vom OVG Niedersachsen; Abstellen von Fahrrädern auf einem Bahnhofsvorplatz
Ich denke, diese Unterscheidung fehlt im Artikel. Ich selbst bin kein Jurist und erkenne diese Unterscheidung nicht in der StVO, sondern kann ich mich auch nur auf die entsprechenden Gerichtsurteile beziehen. -- 80.144.170.222 23:09, 20. Apr. 2009 (CEST)
- Du hast Recht bezüglich § 2 StVO. Ich habe das im Artikel mal geändert. --Pohli (Diskussion) 04:00, 8. Sep. 2018 (CEST)
Parkverbot
- - Zunächst mal zur Begrifflichkeit: Ein "Parkverbot" gibt es nicht, sondern nur ein eingeschränktes bzw. ein absolutes Haltverbot.
Diese Auffassung kann ich nicht nachvollziehen. Gemäß Anlage 3 Nr. 2 zu § 42 Absatz 2 STVO ist unter der Überschrift zu Zeichen 306 (Vorfahrtstraße) "Ge- oder Verbot" zu lesen: "Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken". Hierbei handelt es sich definitiv um ein "Parkverbot". (nicht signierter Beitrag von 141.91.129.8 (Diskussion) 13:44, 29. Sep. 2015 (CEST))
- - Im absoluten Haltverbot ist das Halten "absolut" verboten, auch natürlich die Steigerungsform von Halten, nämlich Parken. Es gibt auch den Namen "absolutes" nicht mehr, en ein Halteverbot ist ein Halteverbot und wird auch in der Fahrschule nur noch als solches ohne "absolut" gehandelt. (nicht signierter Beitrag von 95.208.41.147 (Diskussion | Beiträge) 18:55, 1. Okt. 2009 (CEST)) - Im eingeschränkten Haltverbot darf man kurz halten, aber nicht parken.
- Das "Gerücht" mit den 3 Minuten stammt wohl aus dem Gesetz: Wer länger als 3 Min. hält oder sein Fahrzeug verlässt, der parkt.
- Und Be- und Entladen darf man nur im eingeschränkten Haltverbot (und natürlich überall, wo kein Haltverbot besteht ... wink.gif ). Da gilt die 3-Min-Regel übrigens nicht.
- - Es gibt entgegen der landläufigen Meinung überhaupt kein Parkverbot, sondern lediglich das eingeschränkte und das absolute Halteverbot...(hierzu empfehle ich einen Blick in die StVO)
- warum wurde das gelöscht ? (nicht signierter Beitrag von 89.53.52.203 (Diskussion) 20:03, 27. Okt 2007)
- Der Stil ist unenzyklopädisch. Inhaltlich betrachtet sind die Ergänzungen auch nicht haltbar. Ob es sowas wie ein "Parkverbot" gibt oder nicht, lässt sich nicht aus Gesetzen und Verordnungen ablesen. Das heißt, man kann das schon, das ist aber nur eine Sichtweise unter mehreren. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist der Begriff "Parkverbot" geläufig, also heißt so auch der Artikel und das beschriebene Thema. sebmol ? ! 20:10, 27. Okt. 2007 (CEST)
Natürlich gibt es etliche Parkverbote in der StVO, das kann jeder nachlesen. Ihr vermischt das mit Zeichen 286 (Eingeschränktes Haltverbot), es gibt aber genug andere Regeln, die wirklich das Parken verbieten unabhängig von dem Verkehrszeichen. Ihr müsst euch schon einigen, worüber ihr diskutiert. --Pohli (Diskussion) 04:00, 8. Sep. 2018 (CEST)
Bildunterschriften: "Parksünder"
Kann bitte jemand die absolut unneutralen Bildunterschriften mit dem Begriff "Parksünder" duch eine Beschreibung des genauen Fehlverhaltens ersetzen.
- Erledigt: durch "Falschparker" ersetzt. --oreg 17:59, 30. Mär. 2008 (CEST)
Seitensreifen
Hi. Unter Grundsätze zum Parken und Parkverbot steht Seitensreifen statt Seitenstreifen. Ich hab's nicht geändert, weil es merkwürdigerweise blau ist, also anscheinend auf einen anderen Artikel verweist. Ich verstehs nicht ganz. Vielleicht kann es jemand ändern, der da durchblickt. LG, --Trienentier 20:29, 12. Feb. 2008 (CET) P.S.: Wäre super, wenn alle ihre Anmerkungen auch unterschreiben würden. ;) {unsigniert}
Bordsteinabsenkungen
Kann eine Fläche vor einer Bordsteinabsenkung durch entsprechende Schilder trotzdem zum Parken freigegeben sein? Es gibt auch Strassenstücke mit langer Bordsteinabsenkung. Ist dort immer Parkverbot? (nicht signierter Beitrag von 91.46.206.159 (Diskussion | Beiträge) 00:30, 6. Mär. 2010 (CET))
- Ich habe mal gehört, dass man zwischen einem abgesenkten und einem niedrigen Bordstein unterscheiden muss. Bei ersteren gibt es im Verlauf der Straße auch Abschnitte mit hohem Bordstein. Bei letzteren ist der gesamte Bordstein niedrig und gehört zum Erscheinungsbild der gesamten Straße und hier greift die Regel dann nicht. Vielleicht findest du ja Beispiele in der Rechtsprechung, die das bestätigen. --Pohli (Diskussion) 04:00, 8. Sep. 2018 (CEST)
Schutzstreifen
In der seit 1.9.2009 geltenden StVO heißt es: "Fahrzeugführer dürfen auf durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken." Dies müsste hier noch an der passenden Stelle aufgenommen werden.--Blechlawinenhund 12:38, 25. Apr. 2010 (CEST)
Haltverbot versus Parkverbot
Im Artikel Haltverbot steht in der Einleitung:
- Die Verhaltensvorschriften sind in § 12 StVO geregelt („ I. Allgemeine Verkehrsregeln“). Die offizielle Bezeichnung ist in Deutschland Haltverbot, wobei der Begriff Parkverbot umgangssprachlich gebräuchlicher ist.,
wobei keine Verlinkung bei "Begriff Parkverbot" zu diesem Artikel Parkverbot gesetzt ist.
Als Österreicherin verwirrt mich das nun mit diesen beiden Artikeln. Denn wenn, wie in der Einleitung von Haltverbot geschrieben steht, Parkverbot umgangssprachlich für Haltverbot verwendet wird, dann könnte es doch keinen eigenen Artikel Parkverbot geben, sondern müsste Parkverbot doch (auf Deutschland bezogen) eine WL sein?
Vergleiche.: Die österreichische StVO unterscheidet ganz klar die Begriffe Halten und Parken und nach Halteverbot (führt fälschlich als WL zu Haltverbot) und Parkverbot (wo wiederum nur die deutsche Situation beschrieben ist. Für Österreich - aufgrund der in den Paragrafen nicht klaren Trennung, hier § xy Halten, da § yz Parken, hier § ab Halteverbot, da § bc Parkverbot - wäre eher auch ein Artikel "Halte- und Parkverbot" günstig, event. mit einer WL "Halten und Parken".
--Elisabeth 05:05, 22. Mai 2011 (CEST)
- Ich würde da auch eher einen Artikel Halt- und Parkverbot für D und einen Halte- und Parkverbot oder überhaupt nur Halten und Parken in D und separat Halten und Parken in Ö machen, damit wären für jedes Land einzeln alle Möglichkeiten offen und viele Redundanzen wären weg. --K@rl (Verbessern ist besser als löschen) 08:37, 22. Mai 2011 (CEST)
- ich würde einen übersichtsartikel Halt- und Parkverbot machen (ich weiß, die rechtsabteilung mag sowas nicht, der kunde aber schon), und dann für jedes land je nach bedarf einzelnd (die deutschen habens schon getrennt, also bleibt es, was wir für AT machen, ist egal, von mir aus können wir auch Halte- und Parkverbot (Österreich) machen)
- also:
- Halt- und Parkverbot als hauptartikel weltweit, Halte- und Parkverbot und Halte- und Parkierungsverbot redir drauf (denn der leser aus einem land weiß nicht, wies im anderen heisst, dort kann ers nachlesen)
- Haltverbot → Haltverbot (Deutschland) schieben, ersteres ebenfalls redir hauptartikel (selbes argument)
- Parkverbot → Parkverbot (Deutschland) und ditto
- Halteverbot und Parkierungsverbot wie auch Parkierverbot ebenfalls redir hauptartikel
- für CH ist SR 741.21 Art. 30 Halte- und Parkierungsverbote geltend, also wäre Halte- und Parkierungsverbote (Schweiz) [1] wohl passend
Erst einmal vielen Dank für die bisherigen Meinungen.
@W!B: Dein Argument "..., die rechtsabteilung mag sowas nicht, der kunde aber schon" zieht meiner Meinung nach nicht, denn:
- Auf Österreich bezogen:
- "Der (insb. österr.) Kunde" mag sicher kein Haltverbot, da "der Kunde" ein solches nicht kennt.
- Im Gegensatz zu DE (siehe nachfolgend) kennt die at-StVO den Ansatz des Verbotes: Einerseits durch Verkehrszeichen ("Verbotszeichen") Parken verboten und Halten und Parken verboten und
- beschreibend (neben Spezialfälle in einzelnen §§)
- mit § 23 als Halten und Parken über das prinzipielle Wo und Wie erlaubt und
- mit § 24 als Halte- und Parkverbote wo es absolut und relativ verboten ist.
- Auf Deutschland bezogen:
- Nach der eingangs zitierten Einleitung des Artikels Haltverbot existiert der Begriff Parkverbot nur umgangssprachlich. In der Tat kennt die de-StVO ein Parkverbot nicht (mehr), sondern nur(mehr) das Haltverbot (als Verkehrszeichen) und das (dem Parkverbot entsprechende) eingeschränkte[s] Haltverbot (als Verkehrszeichen).
- Beschreibend (nach § 12 de-StVO) abseits der beiden Verkehrszeichen weder ein Haltverbot noch ein Parkverbot.
- Der § 12 hat die Überschrift "Halten und Parken" und regelt die Einschränkungen des Haltens und Parkens ("Unzulässig ist ..."), sowie das Wo und Wie gehalten und geparkt werden darf.
- Unter diesen Aspekten ist daher der Artikel Parkverbot auf Basis der de-StVO nicht nur eine faktische Redundanz zu Haltverbot, sondern auch eine fachliche, woraus nach dem derzeitigen Aufbau der beiden Artikel das Lemma Parkverbot nur eine Weiterleitung auf Haltverbot sein dürfte.
- Daraus ergibt sich aber auch, neben der Redundanz, dass auch auf Basis der de-StVO eine Trennung in zwei Verbotsartikel Haltverbot und Parkverbot keinen Sinn ergibt.
- (Detto kein Sinn der Trennung für AT und CH)
- Eine WL, wie von W!B vorgeschlagen, von Parkverbot auf Parkverbot (Deutschland) verbietet sich von selbst, da 1. Parkverbot kein deutscher Begriff; 2. Parkverbot umgekehrt jedoch jedenfalls AT- und CH-Begriff.
Zusammengefasst, was haben wir:
- Haltverbot, redundant mit
- Parkverbot
- Parken, wo in Kurzform wiederum nur die rechtliche Seite des Parkens beschrieben steht (DE (mit Hauptartikelverweis), AT, NL)
- Halten als BKL mit Verweis auf
- Halten (StVO) (<sarkasmus>welche eigentlich?</sarasmus>), welches wiederum eine Weiterleitung auf Haltverbot ist.
- Halteverbot als WL auf den de-StVO-Artikel Haltverbot
- Parkierverbot und Parkierungsverbot als WL auf Parkverbot
- Abstellen (Straßenverkehr), erlaubtes Parken und sonstiges Abstellen; nur Deutschland beschrieben, mit DE-Baustein ausgewiesen
- Fahrzeugaufstellung, Arten der Parkmöglichkeiten Längs-, Quer- Schräg- und Blockparken; nur Deutschland beschrieben, kein DE-Baustein
- Parkplatz
- Parklücke, im Ergebnis wiederum nur ein Rechtsartikel zu de-StVO § 12 "Halten und Parken"
- Parkstand, deutscher Rechtsbegriff für Parkplätze im öffentlichen Verkehrsraum (=deutscher Begriff), im Artikel aber nicht DE-Begriff ausgewiesen.
- (Parkstand wohl vergleichbar mit at-StVO § 9 Abs "(7) Wird die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt, so haben die Lenker die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzustellen. Hiebei sind nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in eine für mehrspurige Fahrzeuge bestimmte Fläche aufzustellen.")
Mein Vorschlag, den rechtlichen Rahmenbedingungen de-StVO, at-StVO und ch-SR folgend:
- Länderabhängig (Klammerzusatz des Landes nicht erforderlich, wie Karl schon angemerkt hat):
- Deutschland: Halt- und Parkverbot + BKS zu A-CH
- Österreich: Halte- und Parkverbot + BKS zu D-CH
- Schweiz: Halte- und Parkierungsverbot + BKS zu D-A
- Länderunabhängig:
- Halten und Parken: als BKL für Halt- und Parkverbot (DE), Halte- und Parkverbot (AT) und Halte- und Parkierungsverbot (CH) und allenfalls andere Länder
- Halten: Allgemeine BKL bleibt, Halten (StVO) entfernen; hinzu: Halt- und Parkverbot (DE), Halte- und Parkverbot (AT) und Halte- und Parkierungsverbot (CH) und allenfalls andere Länder
- Halten (StVO): WL zu BKL (oder zu kurzem Artikel) mit kurzer Erklärung machen, dass Halten unterschiedlich ausgelegter Rechtsbegriff ist und Verlinkungen auf Halt- und Parkverbot (DE), Halte- und Parkverbot (AT) und Halte- und Parkierungsverbot (CH) und allenfalls andere Länder
- Parken als Artikel wie vorhanden mit den rechtlichen Hauptartikelverweisen auf die D-A-CH-Verbotsartikel. Erweiterung um allgemeines Parken abseits der Straßenverkehrsordnungen
- Haltverbot als WL auf Halt- und Parkverbot (DE) setzen (wer Haltverbot sucht, sucht in erster Linie das deutsche Haltverbot; wer mit Haltverbot AT- oder CH-Recht sucht, hat BKS dann ohnehin auf der DE-Halt-und-Parkverbot-Seite)
- Halteverbot als BKL für Halt- und Parkverbot (DE), Halte- und Parkverbot (AT) und Halte- und Parkierungsverbot (CH) und allenfalls andere Länder
- Parkverbot als BKL wie vor bei Halteverbot
Soweit im Groben. --Elisabeth 02:15, 12. Jun. 2011 (CEST)
- oh ja, viel besser als meines - ich jedenfalls wusste nicht, dass es in deutschland keine Halteverbote gibt, ich hab das wort Haltverbot eigentlich noch nie vorher gehört bzw. registiriert, und das fehlende e immer überlesen - zum glück nicht strafbar ;) --W!B: 20:28, 14. Jun. 2011 (CEST)
Parken auf Gehweg
> Auf Gehwegen darf generell nicht gehalten und geparkt werden, auch nicht halbseitig.
Quelle? Gilt STVO §2 nicht nur für den bewegten Verkehr (vs. ruhender Verkehr)? (nicht signierter Beitrag von 92.192.83.56 (Diskussion) 12:49, 6. Okt. 2011 (CEST))
- § 2 Abs. 1 StVO --Backlit 14:25, 6. Okt. 2011 (CEST)
- § 2 sagt nichts aus über Gehwege, sondern redet von Seitenstreifen, die nicht zur Fahrbahn gehören. Seitenstreifen sind aber eben jene Streifen, welche sich rechts und links der Fahrbahn befinden ungeachtet ihrer Beschaffenheit.
Per Definition, welche sich daher aus der deutschen Sprache ergibt: Fahrbahn = eine Bahn (Spur) zum Fahren Seitenstreifen = ein Streifen an der Seite
- § 12 (4) hingegen sagt explizit: "Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, ..., zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist...."
Nirgends in der StVO gibt es ein Verbot auf dem Gehweg zu "parken", solange niemand behindert wird. Da es aber nicht ausdrücklich verboten ist den Gehweg zu benutzen (der ja einen Seitenstreifen darstellt, da er die Fahrbahn ja seitlich flankiert), muß es erlaubt sein; siehe Wiki Bestimmtheitsgrundsatz und Rechtsklarheit. (nicht signierter Beitrag von 93.197.85.80 (Diskussion) 23:35, 17. Okt. 2015 (CEST))
- So ein Blödsinn! § 12 Abs. 4 StVO ist eindeutig. Es gibt nicht nur Verbote sondern auch Gebote, und wenn die vorschreiben, wo zu parken ist, dann ist es an anderen Stellen verboten außer diese allgemeine Regel wird durch Verkehrszeichen oder Parkflächenmarkierung außer Kraft gesetzt (siehe § 39 Abs. 2 und 5 StVO). --Pohli (Diskussion) 04:00, 8. Sep. 2018 (CEST)
Fahrräder
Im Einleitungssatz heißt es: "Das Parkverbot ist eine Verkehrsregel, die das Parken von Straßenfahrzeugen (Kraftfahrzeuge und Fahrräder) in bestimmten Zonen des öffentlichen Verkehrsraums untersagt." Zumindest in Deutschland betreffen Parkverbote aber nicht zwangsläufig das Abstellen von Fahrrädern. Fahrräder dürfen sowohl am Fahrbahnrand als auch auf dem Gehsteig, selbst in Fußgängerzonen, abgestellt werden. vgl. http://www.adfc.de/presse/pressemitteilungen/archiv-1--halbjahr-2012/keine-parkverbote-fuer-fahrraeder (nicht signierter Beitrag von 85.181.1.71 (Diskussion) 12:59, 31. Mär. 2014 (CEST))
Haltestellen-Schilder (224)
Die Regelung bezüglich des Parkverborts innerhalb von 15 Metern vor und hinter einem Haltestellenschild ist nicht mehr Gegenstand von §12 der StVO. Mit der Änderung von 2013 wurde dieser Teil dort entfernt.
Eingeschränktes Halteverbot
1. Auch früher schon entsprach das eingeschränkte Halteverbot nicht dem Parkverbot. Daher sollte das Wort "unzutreffend" eingefügt werden.
2. Der Unterschied zwischen "Parken" und "Halten" bereitet immer wieder Verständnisprobleme, daher sollte das eingeschränkte Halterverbot deutlicher erläutert werden (alter Eintrag war richtig, aber nur für subtile Kenner der Materie verständlich). "Halten" ist jedes freiwillige Anhalten. "Parken" ist dasjenige Halten, welches länger als drei Minuten dauert oder bei dem das Fahrzeug verlassen wird. Parken ist also ein Unterfall des Haltens. Jedes Parken ist auch ein Halten. Da im eingeschränkten Halteverbot das "Halten" unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist, aber Parken nicht ausdrücklich verboten ist, darf das Fahrzeug verlassen werden. Das eingeschränkte Halteverbot ist gerade KEIN Parkverbot, weshalb das Verlassen des Fahrzeuges erlaubt ist. Es kommt allein auf die Zeitgrenze von 3 Minuten an, und bei Überschreitung der 3 Minuten auf den Zweck. (nicht signierter Beitrag von 2003:6E:B05:37EC:2C24:3557:63AA:C59 (Diskussion | Beiträge) 17:24, 9. Okt. 2016 (CEST))
5m-Regel
Suche jetzt schon eine Stunde nach fundierten Infos zur 5m-Regel bei abgeschraegten Ecken (meine hier mehrere Meter Abschrägung, welche die gesamte Kreuzung bzw. Einmündung erweitern). Außer einem verschwurbelten aber nicht weiterführenden Artikel eines Rechtsanwalts habe ich dazu leider nichts gefunden. Entweder man geht von den letzten geraden Strecken vor der Schräge aus (wie bei Abrundungen) und mißt die 5m vom entsprechenden Schnittpunkt (der jetzt mitten auf der Einmündung liegt), oder man nimmt die beiden Schnittpunkte der geraden Strecken mit der Schräge und berechnet die 5m jeweils von diesen beiden Punkten in jeweils beide Richtungen. In diesem Fall werden sich wahrscheinlich die beiden 5m-Zonen der Schräge überschneiden und damit die gesamte Schräge zur Parkverbotszone machen. Im ersten Fall mit dem einen Schnittpunkt läuft es wahrscheinlich auf das selbe hinaus.
Macht das Sinn? Ist das irgendwie geregelt? Hat der Gesetzgeber das nicht bedacht? Gibt's dazu Gerichtsentscheidungen? Ist die Schräge nicht sowieso dazu gedacht, die Kreuzung/Einmündung übersichtlicher zu machen und die 5m-Regel greift gar nicht? (Ja nee haha, weiß schon...)
87.142.101.44 10:56, 7. Dez. 2016 (CET)
vorfahrtstraße
ich stell mir eine straße vor, die 2 ortschaften verbindet, aber es auf der gesamten km langen strecke kein "vorfahrtsfall" hat. Also auch kein vorfarhtstraßenschild, (aufgestellt dann hinter einer einmündung). Würde bedeuten, das auf der gesamten straßenlänge das parken auf dem aspahaltiertem teil der fahrbahn am rechten rand erlaubt ist? Wauhhhh...--217.255.139.92 14:15, 16. Dez. 2016 (CET)
- Wenn es auch innerhalb der Ortschaften keine Zeichen 306 gibt, dann würde ich sagen bei Beachtung der anderen Vorschriften in § 12 StVO: Ja. --Pohli (Diskussion) 04:00, 8. Sep. 2018 (CEST)
Unklare Formulierung Regelung mit Bestimten Fahrzeugarten
Es wird geschrieben "Für bestimmte Fahrzeugarten gibt es Sonderregelungen, z. B. dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässigem Gesamtgewicht innerhalb geschlossener Ortschaften in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht parken, sofern dies regelmäßig geschieht"
Ich finde es ist unklar ob das "sowie" ein und oder eine oder Verküpfung darstellen soll. Höchstwarhscheinlich eine Oder.
Ich würde eine Änderung Vorschlagen:
Für bestimmte Fahrzeugarten gibt es Sonderregelungen, z. B. dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeuge mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässigem Gesamtgewicht innerhalb geschlossener Ortschaften in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht parken, sofern dies regelmäßig geschieht
Eine gekünstelte Umschreibung um die Wiederholung von dem Wort "Kraftfahrzeuge" zu verhindern schadet dem Verständnis.