Diskussion:Pfandrecht
Überführung
Ich habe den Inhalt der selbständigen Artikel inkonnexes und konnexes Pfandrecht, die m.E. bloße Definitionen enthielten und keinen eigenen Artikel rechtfertigten, hierher überführt. --Andrsvoss 18:49, 26. Mär 2004 (CET)
Überarbeitungsanregung
Jemand sollte einen Absatz für nicht-juristen schreiben die nur nachschlagen wollen was ein Pfandrecht ist (zwecks AGB Verständnis)...
hallo, schon die Einleitung ist jur. nicht korrekt. vielleicht kann sich mal einer damit auseinandersetzen?
- Ein Pfandrecht ist NICHT die dinglich abgesicherte Verwertungsbefugnis einer Person an einer beweglichen Sache!
sondern:
- akzessorisches dingliches Recht des Pfandgläubigers, sich uU. aus dem verpfändeten Gegenstand zu befriedigen.
- FALSCH: rechtsgeschäfltiches Pfandrecht nur durch UNmittelbaren Besitz. Vielmehr darf nur der Pfandrechtsschuldner nicht in unmittelbarem Besitz bleiben. Auch qualifizierter Mitbesitz des PRS ist möglich. Werde das abändern.
hallo, bzgl. der Unterscheidung zwischen konnexem und inkonnexem Pfandrecht sollte man noch darauf hinweisen, dass das Frachtführerpfandrecht an Drittgut ausschließlich konnexe Forderungen des Frachtführers entstehen lassen kann. (URteil des I. Zivilsenats vom 10.06.10) (nicht signierter Beitrag von 93.134.72.104 (Diskussion) 12:31, 6. Jul 2010 (CEST))
Unterscheidung
zwischen
- Grundpfandrechten (Hypot/Grdschuld)
- PfandR an BEWEGLICHEN Sachen
--> daher Einleitung falsch, es kommt auf das Pfandrecht an.
GrussStefan --Lakesideboy 13:41, 3. Mai 2005 (CEST)
Frage: gehört alle unter der Querlinie Österreich zu Österreich ?? verwirend ! bitte um verständliche strukturierung ! DANKE !
Antwort: mhmm, denke, das einiges unter Österreich auch allgemein/bzw. auch in Deutschland gilt. Pfandrechte sind ein umfangreiches Thema, komme leider grad nicht dazu. Wo sind die Schweizer? Pfändungspfandrecht wär auch sinnvoll... gruss--Lakesideboy 22:07, 6. Mai 2005 (CEST)
Einteilung
Ein nicht akzessorisches Pfandrecht ist mir nicht bekannt und ich halte die diesbezüglichen Ausführungen für falsch. Ein Pfandrecht ist ein akzessorisches Sicherungsrecht und insoweit von Bestand und Umfang der gesicherten Forderung abhängig. Das Gegenstück zum akzessorischen Sicherungsrecht sind abstrakte Sicherungsrechte bei denen die gesicherte Forderung nach Sicherheitenbestellung durch Änderung der Sicherungsabrede ausgetauscht werden kann. -- Just E Fire 14:26, 26. Jul. 2007 (CEST)
- Ein nichtakzessorisches Pfandrecht ist die Grundschuld --84.57.50.23 14:33, 26. Jul. 2007 (CEST)
Die Grundschuld wird zwar auch als Grundpfandrecht bezeichnet, ist aber anders als die Hypothek (die auch unter den Sammelbegriff der "Grundpfandrechte" fällt) kein Pfandrecht, sondern ein abstraktes Sicherungsrecht. Insofern ist der Sammelbegriff etwas irreführend. -- Just E Fire 14:40, 26. Jul. 2007 (CEST)
- Du darfst nicht vergessen, dass dem Artikel nicht ausschließlich die BGB-Terminologie zugrunde gelegt wird. Rechtlich das die Grundschuld ein nichtakzessorisches Pfandrecht an unbeweglichen Sachen. Am Beginn des Abschnittes über Deutschland wird der BGB-Sprachgebrauch erläutert. --84.57.50.23 14:55, 26. Jul. 2007 (CEST)
- Man kann in der Einleitung nicht einfach den deutschen Sprachgebrauch verallgemeinern. So spricht z.B. das ZGB-CH den den Artt.793ff.ausdrücklich von Grundpfandrechten, wobei die Grundpfandverschreibung die nichtakzesorische, die Gült die akzessorische ist. --84.57.50.23 15:03, 26. Jul. 2007 (CEST)
Zugegeben, meine Anmerkung betrifft in erster Linie das deutsche Recht. Aus dem Artikel selbst ergibt sich aber, dass dies zumindest auch für Österreich zutrifft. In der Schweiz scheint dies wohl anders zu sein oder handelt es sich nur um eine, wenn auch gesetzgeberische, sprachliche Ungenauigkeit und sind auch dort Pfandrecht grundsätzlich akzessorisch? -- Just E Fire 15:18, 26. Jul. 2007 (CEST)
- In der CH wird unterschieden zwischen Fahrnispfand und Grundpfand. Letzteres ist entweder akzessorisch (Schuldbrief und Gült) oder nichtakzessorisch (Grundpfandverschreibung). Das Fahrnispfand kann meines Wissens nach nur akzessorisch bestellt werden (müsste das aber noch mal überprüfen).
- In Art.793 heißt es: "Das Grundpfand wird bestellt als Grundpfandverschreibung, als Schuldbrief oder als Gült".
- Auch in Österreich wird nicht unterschieden:
- §§448"Als Pfand kann jede Sache dienen,die im Verkehre steht. Ist sie beweglich, so wird sie Handpfand, oder ein Pfand in enger Bedeutung genannt; ist sie unbeweglich, so heißt sie eine Hypothek oder ein Grundpfand"
- --84.57.50.23 15:58, 26. Jul. 2007 (CEST)
Fehler
Ich halte den letzten Satz der Einleitung für glatt falsch, dass sich Pfandgläubiger und Gläubiger beim Pfandrecht decken sollen. Im Gegenteil wird das Zusammenfallen von Pfandgläubiger und Gläubiger nicht der Normalfall sein. Es gibt sogar ein "Pfandrecht an eigener Schuld", dass sich z.B. Banken - nach BGH-Rechtsprechung wirksam - in ihren AGB einräumen. Dabei fallen dann Pfandgläubiger und Schuldner zusammen, nicht aber Pfandgläubiger und Gläubiger. -- 213.61.120.178 18:06, 7. Dez. 2011 (CET)
"Fällt der Gläubiger mit seinem Anspruch aus, so kann er sich durch die Verwertung des verpfändeten Pfandgegenstandes befriedigen."
Ich störe mich ein wenig an der Formulierung "fällt der Gläubiger mit seinem Anspruch aus". Ist es nicht vielmehr der Schuldner, der "ausfällt"? So kenne ich den Ausfallbegriff jedenfalls. Müsste es deshalb nicht vielmehr heißen: "Fällt der Schuldner aus, so kann sich der Gläubiger durch die Verwertung des verpfändeten Pfandgegenstands befriedigen". Außerdem klingt "verpfändeter Pfandgegenstand" doppelt gemoppelt. Ich schlage entweder "des verpfändeten Gegenstands" oder kurz "des Pfands" (denn nichts anderes ist doch der Pfand, oder?) vor. Meinungen?
- Da Du gerade dran bist, lasse ich Dich das gerne machen. Denn alle gewählten Formulierungen sind vertretbar. Nur eines: Es kann nur der Gläubiger mit seinem Anspruch ausfallen. Anspruch = Forderung. Insoweit ist die Formulierung schon korrekt. Du formulierst dahingehend um: Fällt der Schuldner aus, so kann sich der Gläubiger durch die Verwertung des verpfändeten Pfandgegenstands befriedigen, was ebenfalls sachgerecht ist. Wohlan, ran an die Arbeit. :-) --Stephan Klage (Diskussion) 11:24, 17. Apr. 2019 (CEST)
Okay, kann ich machen, ich bin halt nur kein Jurist und werkel ungern an Sachen rum, bei denen ich nicht vom Fach bin.
- Nur Mut. es wird schon geschaut … . --Stephan Klage (Diskussion) 12:09, 17. Apr. 2019 (CEST)
Verwertung Recht DE
Hallo, mir ist aufgefallen, dass in diesem Abschnitt ein gravierender Fehler versteckt ist. So heißt es hier: "Möglich ist daneben auch die Vereinbarung des Verfalls des Eigentums an den Pfandgläubiger. Dies ist in anderen Rechtsordnungen der Regelfall."
Dem widerspricht eindeutig § 1229 BGB "Verbot der Verfallvereinbarung":
"Eine vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung getroffene Vereinbarung, nach welcher dem Pfandgläubiger, falls er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird, das Eigentum an der Sache zufallen oder übertragen werden soll, ist nichtig."
Habe es entsprechend angepasst.
Grüße (nicht signierter Beitrag von 2A02:2454:8921:F700:313B:ADAA:65A8:9CDB (Diskussion) 17:27, 24. Feb. 2021 (CET))
Ok habe den Zusammenhang nicht gesehen: nach Eintritt der Verkaufsberechtigung ist es wohl erlaubt, nur nicht davor... habe einen klärenden Passus eingefügt um es unmissverständlich darzustellen. :) (nicht signierter Beitrag von 2A02:2454:8921:F700:313B:ADAA:65A8:9CDB (Diskussion) 17:41, 24. Feb. 2021 (CET))