Diskussion:Polnischer Name

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Bodo

Hallo, Soviel ich weiß gab es in Polen einen Schauspieler, der Eugeniusz Bodo hieß, aber das war sein Familienname. In Polen existiert ein solcher Name wie Bodo einfach nicht. Mit herzlichem Gruss, Ally

Eugeniusz Bodo hieß Bohdan Eugène Junod. Bodo war also nur sein Pseudonym. Sein Vater kommte aus der Schweiz, daher sein nicht polnischer Familienname. Seine Mutter war Polin. Bodo wuchs in Polen auf und spielte in polnischen Filmen und Theater. So gilt er als polnischer Schauspieler.

Überarbeiten

Meines Erachtens sollte der Artikel dringend überarbeitet werden (und zwar auf der Grundlage von seriösen Quellen) oder notfalls gelöscht werden. Mängel des Artikels sind:

  • Im Artikel ist häufig im gegebenen Zusammenhang falsche Terminologie zu finden (Deklination, Genitiv-Endung und generell Endung).
  • Die Kriterien, nach denen in die Namenlisten Eintragungen erfolgen sind unklar. (Es hat den Anschein, dass jeder, der schon mal einen polnischen Vornamen gehört hat, diesen im Artikel ergänzt..)
  • Die Listen sind uneinheitlich, was die Form der aufgeführten Namen betrifft. Teilweise werden Rufnamen gelistet (z.B. Katarzyna) teilweise nur die Deminutivformen (Asia, Ela), manchmal zwei Formen (Anna und Ania).
  • Die Namen sind häufig falsch (d.h. ohne polnische Sonderzeichen) geschrieben (Wieslaw, Andzelika

Alles in Allem ein für eine Enzyklopädie unglaubwürdiger Hobby-Artikel. Gruß, --a. fiedler 13:25, 16. Mär. 2007 (CET)

"... oder notfalls gelöscht werden" - solchem Begehren sollte man, wo man es findet, auf die Finger klopfen. Löschen, löschen, löschen. Hobby-Artikel - weg damit ! WP ist eben keine Enzyklopedie sondern ein offener Wissenpool, in dem alles Platz finden soll, was jemand beiträgt und nicht falsch ist. Wer's besser weiß oder besser formulieren kann, der sollte es einfach tun. --Kapuzino 02:58, 11. Aug. 2011 (CEST)

Einleitungssatz

Im ersten Absatz sollten keine Aussagen gemacht werden die eindeutig dem Vornamen oder dem Nachnamen zugeordnet werden, da hier eigene Abschnitte im Artikel vorhanden sind. Habe deshalb den Einleitungsabsatz wieder umgearbeitet. --Usien 18:27, 16. Dez. 2009 (CET)

Tabellen

Gibt es einen Grund dafür, dass die Tabellen nur je eine Zeile haben, dafür aber sehr viele Absaätze darin? Außerdem ist die linke Spalte viel zu breit. --Asdert 13:36, 2. Mär. 2010 (CET)

Keine unqualifizierten Änderungen bitte

Das mag jetzt streng klingen, aber ich habe soeben den Artikel von zahlreichen Fehlern befreit, die jemand eingebaut hat, der offensichtlich keine Ahnung von diesem Thema hat oder zumindest nicht weiß, wie man polnische Sonderzeichen darstellt. In diesem Fall sollte man von solchen Einträgen die Finger lassen. Entfernt habe ich auch diese völlig sinnfreien Hinweis über die Positionierung von Vor- und Zunamen in Südosteuropa. Meines Wissens nach kommt nur im Ungarischen der Zuname an erster Stelle, Ungarisch ist aber keine slawische Sprache. In diesen (und somit auch im Polnischen) kommt immer zuerst der Vorname. Der Hinweis war daher völlig fehl am Platz. Wie auch immer, bitte in Zukunft keine Änderungen an den Namen mehr, ohne echtes Wissen. Dies gilt vor allem für die Verkleinerungsformen, bei denen leider der Fantasie keine Grenzen gesetzt sind. Trotzdem haben hier Varianten, die im Privaten entstanden, nichts verloren. --Cekay 13:21, 31. Jan. 2011 (CET)

Deklination der Nachnamen

Ich dachte auch mal, weil ich es aus dem Russischunterricht auch so kannte, dass alle slawischen Nachnamen bei Frauen eine weibliche Endung bekommen (Tereschkowa, Gorbatschowa, Putina). Im Polnischen, ist das aber gar nicht die Regel. Maryla Rodowicz, Agata Buzek, Ewa Demarczyk, Barbara Chałupiec und Katarzyna Maciąg mal als Beispiel. Es ist ja anders als im Russischen die Anrede Pan / Pani üblich. Korrekterweise zu erwähnen wäre auch, dass die weibliche Endung im engeren Sinne keine Deklination ist. Die kommt erst mit Fall und Zahl, was ja auch im deutschen üblich ist. "bei Lehmanns", "Meiers Fahrrad". --Kapuzino 02:58, 11. Aug. 2011 (CEST)

Männlich

Bei den Verkleinerungsformen fehlt offensichtlich mindestens eine Position. Die von Bartosz vielleicht? --Jacek79✇✇ 17:46, 20. Dez. 2018 (CET)

Notwendige Korrekturen

Der Artikel bedarf einer grundlegenden Überarbeitung, ist aber wichtig für Informationssuchende, daher wird keine Löschung beantragt:

Generelle Problem des Autors ist, dass er nicht klar zwischen der verwendeten bürgerechtlichen Namensform und der verwendeten adelsrechtlichen Namensform unterscheidet wie dies für die Republik Polen nach der Befreiung vom sozialistischen Joch unabdingbar ist. Beispiel: „Haller Edler von Hallenburg“ wird verwendet in der Form „Haller de Hallenburg“ unter Fortlassung des funktionslosen „Edler“ wie auch bei Geschlechtern im deutschen Sprachgebrauch, da es sich bei Adelsgeschlechtern mit „Edler“ um untitulierten Adels handelt [anders als „Ritter“ für die es eine eigenständige Adelsklasse im Kaiserreichh Österreich-(Ungarn) bestand – den erblichen Riterstand], gilt nur für HRR, die österreichische Erblanden und das Kaiserreich, nicht jedoch für Adel des Königreiches Ungarn. In der Wikipedia bei Haller de Hallenburg nachzusehen reicht.

Deutschsprachiges Beispiel einer Auseinanderklaffung der adelsrechtlichen und bürgerlich-rechtlichen Namensform: Adelsrechtlich führt der Doyen des Hauses Brandenstein-Zeppelin den Namen Albrecht Graf von Brandenstein-Zeppelin, bürgerlich-rechtlich jedoch Albrecht v. Brandenstein-Zeppelin, weil das Recht auf namensgebende Primogenitur (nur der älteste männliche Nachfahre führt den Rangtitel) bei nicht dynastischen Adelshäusern bürgerlich-rechtlich 1918 abgeschafft wurde. Er führt deswegen seit dem Tod des Vaters 1979 seinen Titel Graf adelsrechtlich.

1. Probleme bestehen in Polen bei vorliegenden mehrgliederigen Familiennamen mit Bezeichnung des Adelsranges, denn auch wenn es Ausnahmen (wie bei den von Haller) gibt, gilt generell das Gebot, dass der Familienname sich nur aus zwei Bestandteilen zusammen setzen kann. In diesem Zusammenhang gibt es eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen von Verwaltungsgerichten beider Instanzen als auch der allgemeinen Gerichtsbarkeit bis zum obersten Gericht. Aktuellste Quelle hierzu: Schlesinger, Edward Ondřej von: Einführung in ausgesuchte Problembereiche der genealogisch-heraldischen Forschung in Ländern der Res Publica: Litauen, Polen, der Ukraine und Weißrussland, München 2018, VI+205 Seiten, Seite 53-56, ISBN 9 783746 075846, mit der Nennung und Kommentierung der aktuellen rechtskräftigen Urteile im Abschnitt: 1.3. Namensrechtliche Regelungen in der Republik Polen nach 1989.


Ad: „Diese Endungen weisen oft, aber nicht immer, auf ein Überbleibsel adeliger Wurzeln hin, da der polnische Adel oftmals einen Herkunftsnamen führte.“

2. Diese Formulierung hat einen periorativen Charakter und ist zudem falsch. Zitat ohne Anmerkungen: „…die Verfassung der Republik Polen aus dem Jahr 1935 hat die Verfassung aus dem Jahre 1921 aufgehoben, in der eine Aufhebung des Adelstandes verankert war. Da in der Verfassung von 1935 noch später diese Frage nicht reguliert und ausgeklammert wurde, gilt im Bezug auf den Adelstand die Regelung, welche vor dem in Kraft treten der Verfassung aus dem Jahre 1921 galt, d. h. Rechtsstand des IV. resp. III. Königreich Polen als auch die der Res Publica von 1795 als deren Rechtsnachfolger sich die polnische Republik heute definiert. Dennoch ist die Fragestellung komplizierter und es wird in entsprechenden juristischen Diskussionsforen engagiert diskutiert, denn: Auf der Grundlage der geschilderten Situation, da nach dem in Kraft treten der Verfassung von 1935 und auch der späteren Verfassungen keine Normativakten bezüglich des Adelsstandes in den Gebieten der II. und III. Republik Polen ergangen sind, gilt in den jeweiligen Gebieten, die im Jahre 1918 zur II. Republik Polen vereinigt wurden, auf der Grundlage der Rechtsfortsetzung in Teilelementen auch das Recht der jeweiligen Teilungsmächte. Im Bezug auf die Adelslegitimationsverfahren würde es bedeuten, dass eine adelslegitimierte Familie im Gebiet des Königreiches Galizien und Lodomerien oder des Königreiches Preußen ansässig heute in den Grenzen der II. und III. Republik Polen einen Anspruch auch auf die deutschsprachigen Adelsprädikate erheben kann. Für die Gebiete des III. und IV. Königreiches Polen ergibt sich kein Unterschied, denn es wurden mit dem Stand im Dworjanstwo (sei es durch Adelslegitimation oder Standeserhöhung) keine Adelsprädikate verliehen.“ Quelle: Schlesinger, Edward Ondřej von: Einführung in ausgesuchte Problembereiche der genealogisch-heraldischen Forschung in Ländern der Res Publica: Litauen, Polen, der Ukraine und Weißrussland, München 2018, VI+205 Seiten, Seite 56f, ISBN 9 783746 075846. Diese Auffassung spiegelt sich in vielen Gerichtsentscheidungen dis zum Obersten Gericht der Republik Polen wider.


Ad: „Es dürfen nicht mehr als zwei Vornamen vergeben werden (dies wurde 1952 eingeführt und betrifft nicht davor geborene Personen)“.

3. Verbot von mehr als zwei Vornamen besteht nicht, die Vorschrift bezieht sich auf Familiennamen. So besteht z. B. mir bekannte Person mit „Edward Georg Gustav von S.“, geboren Mitte der 80-er Jahre, kann Scan des polnischen Personalausweises oder RPA mailen.


Ad: „Der Vorname oder die Vornamen müssen eindeutig einem Geschlecht zugeordnet werden können.“

4. Diese Regel gilt nur bei einem Vornamen. So kann für männliche Personen der Vorname „Maria“ resp „Maria de XY“ verwendung finden, wenn der aus dem/den weiteren Vornamen eindeutig das männliche Geschlecht hervorgeht (ähnlich im deutschen Rainer Maria Rilke).


Ad: „Teilweise haben die Wappen jedoch Einzug in die Familiennamen gefunden und wurden zu deren mit Bindestrich verbundenen Bestandteilen (bspw. bei Korwin-Mikke).“

5. Dies ist zwar richtig, aber das Beispiel ist falsch, denn Herr Mikke ist nicht adliger Herkunft und der Präfix „Korwin“ bezieht sich nicht auf die Wappengenossenschaft Korwin, sondern ist eine willkürliche Konstruktion (wie häufig in Polen anzutreffen als Tarnnamen, Kampfnamen oder Pseudonyme, auf gesetzlicher Grundlage aus der Zeit der II. Republik). Insgesamt im östlichen Europaweit verbreitet, bekannteste davon Herr von Uljanow – Lenin (er hatte aber fast 100 Tarn- und Kampfnamen, Stalin nur ein Paar). Es besteht die Praxis den Wappenruf entweder als Präfix vorzustellen (überwiegen) oder auch als Suffix anzuhängen (seltener). Quelle: Schlesinger, Edward Ondřej von: Einführung in ausgesuchte Problembereiche der genealogisch-heraldischen Forschung in Ländern der Res Publica: Litauen, Polen, der Ukraine und Weißrussland, München 2018, VI+205 Seiten, Seite 23, ISBN 9 783746 075846. Nehmen wir als Beispiel den Autor Emilian von Żernicki-Szeliga, welcher publizistisch vor dem Ersten Weltkrieg aktiv war. Welche Möglichkeiten einer Namensschreibweise bestehen in der Republik Polen heute? 1. von Żernicki-Szeliga – dem steht entgegen, dass das polnische Recht nur zweiteilige Familiennamen kennt, demnach ist diese Form nicht eintragungsfähig, da sie dreigliederig ist. 2. Es verbleiben also die Varianten von Żernicki oder Żernicki-Szeliga respektive-Szeliga-Żernicki. Da gibt es ein Dilemat, man kann aber davon ausgehen, dass die zweite Option Żernicki-Szeliga oder nach Gusto Szeliga-Żernicki erster Wahl sein wird - alleine aus dem Grund, dass sie den konstituierenden Charakter abbildet, eben der Zugehörigkeit zum Adelstand. Bei Adligen mit ausländischer Herkunft, bei den keine Zugehörigkeit zu einer Wappengenossenschaft, sondern ein Individualwappen besteht, würde man die erste Option wählen, denn bei einem Individualwappen würde der Zusatz entweder als „eigenen Wappens“ [herbu własnego] lauten (also nicht eintragungsfähig) oder er würde so benannt wie der Namen des Geschlechtes und führte zu einer Namensverdoppelung wie z. B. Habsburg-Habsburg. 3. Bei der Unterdrückung sowohl des Adelstandes als auch der Wappengenossen-schaftszugehörigkeit würde der Name Żernicki lauten.


Ad: „Eine Besonderheit der polnischen Heraldik liegt in der gemeinsamen Wappenführung mehrerer, oftmals nicht miteinander verwandter Familien, die sogenannte Wappengemeinschaften bilden.

6. In der deutschsprachigen Fachliteratur verdrängt die Bezeichnung „Wappengenossenschaft“ zunehmend den Begriff „Wappengemeinschaft“, daher wäre es sinnvoll sie auch aufzuführen. Sie bildet den faktischen Zustand besser ab. Sie gibt besser die Regel wider „brat“ = der rechtlichen Gleichheit des Adelsstandes der Res Publica (der Adelsrepublik eben) bei dem die Zugehörigkeit nicht frei gewählt, sondern juristisch bedingt war und dazu auch erhebliche juristische Konsequenzen hatte = das Bürgerrecht in der Adelsrepublik und damit verbunden das aktive und passive Wahlrecht von den Regionalparlamenten (sejmiki) angefangen zur bis zur zweiten Kamer des Reichstags der Res Publica (Sejm); die erste Kammer - der Senat - wurde nicht in einer allgemeinen Wahl gewählt und entspricht der Funktion nach eher dem deutschen Bundesrat oder wie in GB House of Lords, sowie nach 1569 zur Königswahl (einige gewählte Könige von Polen und Großfürsten von Litauen entstammten nicht dynastischen Geschlechtern, sondern dem heimischen Adel (. B. Wiśniowiecki, Sobieski, Poniatowski).


Ad: „Dabei können sowohl bürgerliche als auch ehemals dem polnischen Adel angehörende Familien ein Wappen (pln. herb) führen.“

7. Sicherlich können auch bürgerliche Familien in Polen ein Wappen (PL-herb, überwiegend als „h.“ gekürzt dem Namen nachgestellt und dem Wappenruf vorangestellt) führen, aber auf der Grundlage des BGB (kodeks cywilny) und nicht auf der Grundlage der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Wappengenossenschaft. Daraus ergibt sich für sie das Problem, dass sie zwar ein Wappen eigen nennen dürfen, aber es nicht wie ein Adelswappen (herb szlachecki) verwenden können, da diese frei kreierte Wappen über keinen historischen Wappenruf (proclamacio) verfügen.


Ad: „Eine Besonderheit der polnischen Heraldik liegt in der gemeinsamen Wappenführung mehrerer, oftmals nicht miteinander verwandter Familien.“

8. Hier ist es nicht einheitlich. Bei kleineren Wappengenossenschaften sind die Aufspaltungen (im Deutschen häufig a.d.H. – aus dem Hause bei der Beibehaltung des Stammnamens ausgedrückt) bis seit dem Mittelalter nachvollzogen werden, denn wegen der Souverenität des adligen Bürgers der Republik wurde bis in das XVIII Jhdt. schnell der Familienname unter Ablegung des Stammnamens an den neuen Besitz bei Beibehaltung der Wappengenossenschaft angepasst. Daher macht auch die eindeutige Unterscheidung zwischen „Geschlecht = rod“ und „Familie = rodzina lub familia“ einen Sinn. Als Geschlecht ist die sich direkt auf den Protoplasten bezogene Nachkommenschaft definiert; bei Familien handelt es sich um Blutsverbände vergleichbar dem Deutschen a.d.H. . Auch besteht die Unterscheidung des „von“ = „z“ mit Ortschaft im Akkusativ und „zu“ = „na“ mit Ortschaft im Akkusativ, wobei die Kombination „von und zu“ nicht bekannt ist . Entweder ist man noch auf der namensgebenden Ortschaft landsässig – dann zu = na (weil im Namen vielfach der Stammsitzname kodiert ist), oder man ist landsässig auf einem andren Ort, behielt aber den Stammnamen bei, dann von = z. Beispiele zum besserem Verständnis:

Sulkowski na Sulkowie Borowym h. Sulima [= zu Sulkowo Borowe] – weiter auf dem namensgebenden Stammsitz Sulkowo Borowe landsässig, Sulkowski z Sulkowa Borowego na Lesznie h. Sulima [= von Sulkowo Borowe zu Leszno] – bereits Erbe auf Leszno, aber sein namensgebender Stammsitz war Sulkowo Borowe, er könnte sich auch umbenannt haben in: Leszczynski z Sulkowa Borowego na Lesznie h. Sulima (gibt es nicht, ist nur ein Beispiel).

In der Praxis wurden oft diese hinweisenden Herkunftselemente oder der Wappenruf bei der Namesverwendung willkürlich fortgelassen; dann hätten wir am radikalsten Beispielfall die Namen Sulkowski h. Sulima und Leszczynski h. Sulima für Vater und Sohn mit einzigem gemeinsamen Bezug in Form der Wappengenossenschaft. Daher haben die Wappengenossenschaften in der Adelsrepublik (also heutigen Gebieten von Polen, Litauen, der Ukraine, Weißrussland, sowie westlichen Gebieten Russlands, Estlands und Lettlands) eine grundlegende Bedeutung der adligen Legitimation – natürlich mit vielen Möglichkeiten zum Mißbrauch, angefangen mit einer Adelsusurpation durch Wappenanmassung bis zur fehlerhaften Angabe bei den gezwungenen Verifizierung des Adelsstandes nach dem Zerfall der Res Publica. Die bürgerlich-bäuerliche mißbräuchliche Verwendung von adligen Wappen ist daher als Adels- und Wappenusurpation anzusehen und ist auch von kodeks cywilny bewehrt. Aber auch hier gilt die rechtliche Grundregel – ohne Kläger keinen Angeklagten.

Den besten Nachweis bilden Geschlechter, die nach dem Dreißijährigen Krieg bis in die erste Hälfte des XVIII. Jhdt. mit einer Verleihung neu kreierten Wappens nobilitiert wurden oder nach Indigenat eingewandert sind. In der Regel haben sich bis zum Untergang des Res Publica (1772-1795), also in bis zu 130 Jahren, aus diesen „neuen“ Wappen neue, nachweisbar biologisch verwandte Wappengenossenschaften von nicht selten mehr als 10 Familiennamen gebildet.

Biologische Verwandschaft besteht nicht im Wesentlichen nur bei den früher häufig anzutreffenden Adoptionen zur Wappengenossenschaft (immer quellenmäßig dokumentiert), irrtümlicher Zuschreibung einer Familie bei der Verwendung von Nachbarschaftssiegen (kaum nachzuweisen), Mehrfachverleihung bei Nobilitierung oder Indigenatsverleihung (sehr selten und bekannt), oder bewußter Vertuschung z. B. in Gerichtsprozessen oder Adelslegitimierung (nur im geringen Massen aufgedeckt).

Dies ist jedoch natürlich auch bei großen Wappengenossenschaften der Fall. Die mit großem Abstand größte Wappengenossenschaft ist „Jastrzębiec“ mit über 1.700 (sic) ihr zugeschriebenen Familiennamen. Kritisch wird jedoch in der Fachdiskussion ausgeführt, dass diese Mega-Auflistungen nur in die Irre führen, denn vielfach wird eine Familie mit unterschiedlichsten Schreibweisen (in polnischen Sonderzeichen, latinisierte, germanisierte und russifizierte Versionen, Namensübersetzungen, … ) als jeweils eigenständige Familiennamen aufgeführt. Daher bestehen mühsame Projekte diese künstlich aufgeblähten Wappengenossenschaftslisten auf die wahre Größe zurück zu führen. Ein Sonderfall hierbei besteht bei einigen großen Wappengenossenschaften wie z. B. Sas (Familien aus der Gegend von Moldawien) oder Prus I, II, III…. welches von prussischen Geschlechtern ohne biologische Verwandschaft aufgenommen wurden nachdem sie vor der Gewaltherrschaft des Deutschen Ritterordens in das Gebiet der Res Publica geflohen sind. Diese sind wissenschaftlich erarbeitet und deren Siedlungsgebiete sind mit der Angabe welche Prus-Version sie annahmen z. T. im Internet einsehbar wie z. B. auf „wikia szlachta“.


Ad: „Die Führung eines Wappens ist weder gesetzlich geregelt, noch begründet es jegliche Anrechte. Die Bezeichnung des Wappens ist kein Bestandteil des bürgerlichen Namens, denn dieser besteht nur aus den Vor- und dem Familiennamen. Teilweise haben die Wappen jedoch Einzug in die Familiennamen gefunden und wurden zu deren mit Bindestrich verbundenen Bestandteilen (bspw. bei Korwin-Mikke). Gängig ist des Weiteren auch der dem Nachnamen nachgestellte Zusatz herbu Pomian (bspw. für eine Person aus der Wappengemeinschaft Pomian).“

9. Diese Darstellung ist in vielfacher Hinsicht falsch: Erster Satz – falsch wird vom Kodeks cywilny geregelt. Zweiter Satz – falsch, der Wappenruf = Name der Wappengenossenschaft kann einen der beiden zugelasssenen Teile des Familiennamens bilden (wie zuvor dargelegt), nur muss man die Berechtigung an dem adligen Wappen durch genealogische Herkunft nachweisen und es beantragen. Zur Verifizierung dessen reicht es, wenn man sich Namen der zugelassenen Anwälte, Notare, Steuerberater, Gerichtsvollzieher ansieht, da die Listen der Mitgleder über deren Kammer überprüfbar sind und die Listung sowohl die geführte als auch bestätigte Namensführung anzeigt.

Redaktion Wikia Szlachta, 16. 6. 2019 (nicht signierter Beitrag von 2001:4DD6:7F6A:0:30EA:BED7:4BE8:ACC6 (Diskussion) 01:07, 16. Jun. 2019 (CEST))

Aussage „Nur zwei Vornamen ab 1952“ – nur eine Sollbestimmung

Hierbei handelt es sich jedoch bei „Es dürfen nicht mehr als zwei Vornamen vergeben werden (dies wurde 1952 eingeführt und betrifft nicht davor geborene Personen)“ nur um eine Sollbestimmung. Meine beiden Kinder (Sohn und Tochter, geb. 1887 und 1991, führen in der Geburtsurkunden und Personalstandesdokumenten wunschgemäß drei Vornamen. --2001:4DD1:EF5E:0:E8FE:F835:B36:3BE1 00:33, 18. Aug. 2022 (CEST)

Die Rückführung Podolski – aus einer Herkunft aus der Wojewodschaft Podolien ist so nicht zutreffend.

„Der Familienname Podolski entspricht demnach aus Podolien stammend, der Podolische oder von Podolien.“

Sie ist zutreffend nur bei mosaischen Namensträgern (Warszawski – aus Warschau, Poznanski aus Posen ….).

Bei nichtjüdischen Namensträgern wird der Name Podolski als Adelsname nur von Ortschaften abgeleitet. Als Beispiel: Bei Podolski sind es die Ortschaften: Bei dem Geschlecht der Podolski des Wappens Nałęcz ist die Namensgebende Ortschaft Podolin (Podolino), in 1335 erfolgte eine Namensänderung der Ortschaft aus Podolina auf Niestronno.

Um bei dem Beispiel zu bleiben, es bestehen 6 adlige Geschlechter des Namens Podolski: 1. Podolski des Wappens Grzymała nach dem Dorf Podole, 2. Podolski des Wappens Junosza, 3. Podolski des Wappens Nałęcz, 4. Podolski des Wappens Nałęcz II, 5. Podolski des Wappens Pomian, 6. Podolski des Wappens Poraj, 7. Podolski ohne Wappenangabe, nobilitiert im XVII. Jhdt. .

Ebenfalls fehlt im Artikel, daß es in der II. Polnischen Republik (1918-1939) eine recht große Welle Namenswechsel und Bildung von Doppelnamen vorkam, wobei der Kampf-, Tarn- oder der Spitzname verwendet wurde.

Ebenfalls im Artikel fehlt der Hinweis auf die Praxis in der Besatzungszeit (1939-1945) polnischklingende Namen zu Germanisieren (unter „sanftem“Druck oder auch freiwillig).

Ebenfalls im Artikel fehlt der Hinweis auf die Praxis unter der Herrschaft der sozialistischen Gewaltherrschaft ab 1945 der Polonisierung der deutschklingenden Namen.

„Wie man der nachstehenden Tabelle entnehmen kann, wurden alleine in 4 Städten Oberschlesiens in den Jahren 1945-1948 bei mehr als 51.000 Personen die Namen polonisiert:

Ergebnis der Repolonisation "Okręg Śłąski" 1945 - 24. XI. 1948 (Ortschaften in Oberschlesien für welche Daten vorliegen)

Tarnowskie Góry 7.300 Personen

Oppeln 7.395 Personen

Kattowitz 11.706 Personen

Zabrze 25.000 Personen

Namensänderungen 51.401 Personen“.

„Diese Endungen weisen oft, aber nicht immer, auf ein Überbleibsel adeliger Wurzeln hin“ ist auch so nicht so zutreffend, denn die letzte Verfassung der Republik Polen beinhaltet keine Abschaffung des Adelsstandes als solchen (Privillegien hatte er sowieso nicht mehr).

Forschungsprojekt „Eliten der Serenissima Res Publica Coronae Regni Poloniae Magnique Ducatus Lithuaniae 1385 - 1569 - 1791/1795 und in deren Gebieten bis 1918“. --2001:4DD1:EF5E:0:E8FE:F835:B36:3BE1 00:40, 18. Aug. 2022 (CEST)