Diskussion:Projektsteuerung

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Beitrag einseitig

  • Beitrag ist einseitig und lediglich im Gesichtspunkt HOAI und AHO dargestellt. Es werden aber auch ausserhalb der Sparten Bau und Immobilien Projekte gesteuert.--docmo 15:50, 5. Dez. 2006 (CET)
    • Ganz genau. So kann das nicht bleiben...--Bdrain 00:42, 16. Feb. 2007 (CET)
    • Es sollte auch der Unterschied zwischen Projektmanagement und Projektsteuerung dargestellt werden.--kosmi 20:33, 10. Okt. 2007 (CET)
      • Korrekterweise ist "Projektsteuerung" tatsächlich ein feststehender Begriff für das Bauwesen, der sich vom Projektmanagement in anderen Bereichen unterscheidet. Zwar kann man landläufig Projektsteuerung und Projektmanagement gleichsetzen, das erstere bezieht sich aber im engeren Sinne nur auf das Bauwesen. Sowohl die gesetzlichen Regelungen als auch das Selbstverständnis der Verbände der als Projektsteuerer Tätigen bezogen bzw. beziehen sich nur auf das Bauwesen. Hier in Wikipedia geht es nicht darum, theoriefindend die möglichen Bedeutungen der Grundworte eines Kompositums in aller Tiefe durchzuinterpretieren (klar kann man neben dem Bauwesen auch andere "Projekte steuern", ohne Projektsteuerer zu sein; genauso klar kann man auch "einen Unfall bauen" ohne Bauingenieur zu sein), sondern tatsächliche Bezeichnungen mit ihrer allgemeingebräuchlichen Definition zu versehen. Ist schliesslich ein Lexikon, und kein Wörterbuch. - Grüße --MMG 17:07, 22. Jan. 2010 (CET)
Genausowenig muss man für jede Branche die Projektmanagement macht (das sind viele) eigene Artikel anlegen.--Avron 15:29, 5. Okt. 2010 (CEST)
  • Eine automatische Weiterleitung von "Projektcontrolling" auf diesen sehr speziell auf die Projektsteuerung im Baubereich zugeschnittenen Artikel ist völlig sinnfrei! (nicht signierter Beitrag von 88.77.227.223 (Diskussion | Beiträge) 15:26, 28. Aug. 2009 (CEST))
  • Der § 31 wurde mit dem neuen HOAI im August 2009 aufgrund Verfassungswidrigkeit ersatzlos gestrichen: http://lp.wkfra.de/media/wkd_pdfs/pdfs/werner_baurecht/dossier/Deckers_HOAI.pdf (nicht signierter Beitrag von 80.129.74.121 (Diskussion | Beiträge) 10:15, 29. Aug. 2009 (CEST))
    • Korrekterweise war der §31 der alten HOAI nicht verfassungswidrig. Lediglich der Absatz 2 dieses Paragraphen wurde vom BGH verworfen, da die Formvorschrift einer "schriftlich" und "bei Auftragserteilung" zu treffenden Vereinbarung des Honorars nicht den Regelungen des der Verordnung der HOAI übergeordneten Gesetzes, des MRVG entsprach (wie GG Art. 80 vorsieht)(dazu Auszug BGH-Urteil auf HOAI.de Praxiskommentar HOAI S.3 Stellungnahme Rechtsanwälte Ruland). Die Grundleistungen des §31(1) waren nicht gesetzes-, schon gar nicht verfassungswidrig. Sie sind, zumindest historisch bis 2009, eine sehr brauchbare Quelle für die Definition der Leistung eines Projektsteuerers. - Grüße --MMG 17:07, 22. Jan. 2010 (CET)