Diskussion:Prozess (Recht)
Leibzeichen
Im German Mummy Project, u.a. Uni Mannheim, wurde auch die Mumifizierung/Konservierung von Leibzeichen als Ersatz für die lebendige Anwesenheit eines Klägers oder Beklagten nach seinem Tod/Hinrichtung im Prozess im Mittelalter untersucht.
Sollte das hier näher dargestellt werden? --Sehund 18:03, 6. Apr. 2010 (CEST)
Begriffsverwendung in anderen Ländern, insb. Ö + CH?
Bislang ist lediglich gesichert, dass der Artikelinhalt für Deutschland gilt (weswegen ich auch die Formatvorlage "D-lastig" ergänzt habe). Deswegen wäre es sinnvoll, entweder
a) auch noch die Lage wenigstens in Ö und CH zu ergänzen oder aber
b) ggf. der Einleitung kurz hinzuzufügen, dass dort der Begriff identisch verwendet wird!
--Christina (Diskussion) 04:11, 21. Feb. 2013 (CET)
Urheberrecht
Hallo, ich habe einen Satz ohne Veränderung aus der angegebenen Quelle übernommen, jedoch aus Gründen der Lesbarkeit ohne Anführungszeichen. Ist das so erlaubt? Die schöpferische Höhe des Satzes ist ja jetzt nicht so riesig hoch und ein ganzes "Werk" kopiert wurde ja auch nicht. Außerdem liegt die Quellenangabe vor. --92.231.98.158 20:18, 13. Okt. 2013 (CEST)
Musterprozess
Ich wollte gerade auf ein Lemma Musterprozess verlinken. Das gibt's nicht. Könnte das vielleicht hier auftauchen ? --C holtermann (Diskussion) 14:43, 5. Mär. 2016 (CET)
Streitiges Verfahren
Der Abschnitt "streitiges Verfahren" bleibt aber bitte bestehen, da exakt so ein gängiger Begriff im Rechtswesen (so viel zu der letzten Versionshistorie). -- Uwe Martens (Diskussion) 20:25, 28. Okt. 2018 (CET)
Grundlegende Prinzipien
Der neu eingefügte Abschnitt über grundlegende Prinzipien von Prozessen kann so nicht stehenbleiben. Von einem Unmittelbarkeitsprinzip ist in dem als Beleg angeführten Vorlesungsskript überhaupt keine Rede. Zum Mündlichkeitsgrundsatz sagt die Quelle, dass er uneingeschränkt nur im Strafverfahren gilt, im übrigen aber erheblich eingeschränkt ist. Das darf dann in der Wikipedia nicht als uneingeschränkte Aussage stehen. Art. 6 Abs. 1 EGMR handelt nur von den Rechten einer Person bei "Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen" und einer "gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage", also keinesfalls von allen Prozessen. Die zitierte EGMR-Entscheidung sagt zudem wörtlich: "It is the Court’s constant case-law that an oral and public hearing constitutes a fundamental principle enshrined in Article 6 § 1, but the obligation to hold a hearing is not absolute", schränkt die Aussage also sogar für die von Art. 6 Abs. 1 EGMR überhaupt erfassten Verfahrensarten ein. Auch was den Öffentlichkeitsgrundsatz angeht, enthält Art. 6 Abs. 1 EGMR Ausnahmen, und davon, dass diese Ausnahmen auch im deutschen Recht vorkommen, kann sich jeder überzeugen, indem er mal versucht, als Zuschauer an einer strafrechtlichen mündlichen Verhandlung gegen einen Jugendlichen teilzunehmen. Ich entferne den neu eingefügten Abschnitt also wieder. --Mark (Diskussion) 18:40, 30. Apr. 2019 (CEST)
- Ich bin da völlig bei Dir. Habe mir den Artikel jetzt auch auf BEO genommen.--Stephan Klage (Diskussion) 11:57, 1. Mai 2019 (CEST)