Diskussion:Recht auf Leben

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== Systematische staatliche Tötungen? Als Techniker liegt mir konsequent logisches Denken näher als juristische Polemik. So muss ich doch fragen was

"Per Gesetz kann jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verlieren."

zu bedeuten hat.

Hat das jemals jemand durchgedacht, was ist die Motivation für diese Formulierung, wo ist der Unterschied zu der Zeit, von der man sich abgrenzen will? Staunend verwirrt --Volker Paix 17:08, 23. Mär. 2009 (CET)

Ich bin kein Jurist, aber ich vermute, dass Fälle wie finaler Rettungsschuss oder die frühere Zwangskastration bei Sexualstraftätern Beispiele für solche Eingriffe sind. Schon erzwungene Blutabnahmen oder Röntgenaufnahmen könnten vielleicht als gesetzmäßige Verletzung der Unversehrtheit aufgefaßt werden. Man darf halt auf keinem Gebiet schwarzweiß denken, nicht einmal bei so fundamentalen Themen wie Leben und Freiheit. --Kajjo 18:04, 23. Mär. 2009 (CET)

Die Todesstrafe, in den USA z.B. ist ein Gesetz, bei dem das Recht auf Leben und physische Unversehrtheit; aufgehoben wird. Daher empfinde ich den Satz; als korrekt.-- Johnix 12:26, 19. Jun. 2011 (CEST)


Die Formulierung ist grauslich. Das Recht wird auch nicht "verloren", sondern beschränkt bzw. es wird in das Recht eingegriffen. Wo steht der Satz denn? --103II 10:23, 24. Mär. 2009 (CET)

Der freiverantwortliche Suizidversuch

Wird aber unter Strafe gestellt, wenn der Suizid Versucher; Kosten verursacht. Z.B. muss Er die Kosten übernehmen, für Seine Lebensrettung, durch die Feuerwehr. Z:B. Eine Frau springt, von der Füssgängerbrücke, auf die Autobahn. Für alle Unkosten, muss Sie aufkommen. Dies kommt der unter Strafe Stellung eines Suizids gleich.-- Johnix 11:32, 23. Aug. 2010 (CEST)

Haftung für entstandene Kosten ist keine Strafe. --79.244.78.201 22:26, 20. Jan. 2012

Übersicht der Einschränkungen

Da das Recht auf Leben eines grundlegendsten der Grundrechte ist, sollte man doch hoffen, daß es nur in sehr wenigen Gesetzen "eingeschränkt" wird. Im wesentlichen dürfte es sich da um Bestimmungen zu Notwehr und Nothilfe (incl. finalem Rettungsschuß) handeln. Wäre es eventuell sogar möglich, alle (zumindest bundesrechtlichen) Normen, die das tun, aufzuführen? Dank Zitiergebot sollte das mit einem grep erledigt sein, wenn jemand alle Bundesgesetze elektronisch vorliegen hat.

Besonders interessiert mich, wo dieses Recht "eingeschränkt" wird, ohne daß der Betroffene, wie es im Artikel so schön heißt, es sich selbst zuzuschreiben hat. Gibt es außer dem vom BVerfG verworfenen § 14 III LuftSiG überhaupt solche Fälle?

Interessant wären in diesem Zusammenhang auch Fälle wie das Verhältnis etwa von § 27 III ZDG zum § 30 II 2. HS 2. Alt ZDG (und deren Entsprechungen im Soldatengesetz). Der Zwangsdienstleistende muß die mit dem Dienst verbundenen Gefahren auf sich nehmen, wenn es etwa ("insbesondere"!) darum geht, andere Menschen zu retten. Andererseits muß er keine Anweisungen ausführen, die seine Menschenwürde verletzen. Wo ist die Grenze, ab der sein Leben als bloßes Mittel zur Rettung eines anderen (-> Würdeverletzung laut BVerfG) gesehen werden muß? In dem Moment, wo er sein Leben in Gefahr bringen soll, besteht ja die Möglichkeit, daß er es verliert. Entweder also ist § 27 III ZDG ein zahnloser Papiertiger, oder aber er ist nichtig, weil das ZDG das Zitiergebot verletzt. --Bombe 20 15:42, 4. Jan. 2012 (CET)

Die gravierendste Einschränkung ist § 218a StGB, weil dadurch das Leben legal in seinen frühesten Abschnitten, die eigentlich eigentlich eines besonderen, größeren Schutzes bedürfen, vernichtet werden darf. --2A0A:A540:B128:0:F1B4:64D0:EE74:DE21 20:56, 26. Mai 2018 (CEST)

Leben impliziert Menschenwürde???

"Das Leben ist notwendige (und hinreichende) Bedingung für die Menschenwürde" -- Kann mir jemand diesen Satz erklären? Jeder der lebt, hat Menschenwürde? Leben allein reicht doch nicht aus, um Menschenwürde zu haben? (nicht signierter Beitrag von 93.135.71.64 (Diskussion) 21:43, 25. Jan. 2021 (CET))