Diskussion:Rechtsbegriff
Diese Definition ist mit Verlaub im wesentlichen daneben gegangen:
1. Warum um alles in der Welt sollten "Rechtsbegriffe" nur auf Tatbestandsseite zu finden sein?? Abgesehen davon, dass es für viele Elemente der Tatbestandsseite treffendere Bezeichnungen gibt (z.B. Tatbestandsmerkmal, (Anspruchs-, Genehmigungs-, Verbots-, u.ä.)Voraussetzungen, usw.), hätte das die absurde Konsequenz, dass etwa der "Schaden" im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB kein Rechtsbegriff wäre (weil er zur Rechtsfolgenseite gehört).
2. Nicht jeder Begriff, der "näher bestimmt" ist, ist deshalb schon "legaldefiniert". Auch die "öffentliche Ordnung" ist "näher bestimmt" - nämlich durch die einschlägige Rechtsprechung. Eine Legaldefinition liegt nur vor, wenn die Bedeutung eines Begriffs ausdrücklich im Gesetz geregelt ist.
3. Nicht alles, was nicht legaldefiniert ist, ist deshalb ein "unbestimmter Rechtsbegriff". Und nicht alles, was legaldefiniert ist, kann allein deshalb schon kein unbestimmter Rechtsbegriff mehr sein ("unverzüglich" ist da ein schönes Beispiel).
Atn 4. Jul 2005 19:23 (CEST)
Habe mich aus den oben genannten Gründen mal an einer Überarbeitung des Artikels versucht. - Atn 10:25, 12. Dez 2005 (CET)
Gebäude
"Gebäude ist in § 306 Abs. 1 Ziff. 1 StGB (Brandstiftung) anders als in § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Diebstahl) definiert."
Wenn ich mir die beiden §§ angucke, ist in keinem der beiden eine Definition von "Gebäude" zu finden. --Carl B aus W (Diskussion) 11:29, 19. Sep. 2022 (CEST)