Diskussion:Rechtsbeugung
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Wie sind die Änderungen im Abschnitt "Sperrwirkung" zu betrachten
Es geht im Wesentlichen um die Revertierung einer Informationsentfernung. Die Informationen wurden einige Tage zuvor eingefügt, ich habe danach einen Beleg geändert. Nun wurde vom revertierenden Nutzer eine Sichtungsanfrage auf meiner Diskussionsseite gestellt. Ich traue es mir nicht zu, diese Infos jetzt einfach wieder zu sichten. Ich habe das BGH Urteil in Teilen gelesen und folge eigentlich der Version, wie sie im o.g. Diff abgegeben ist. Auf der anderen Seite hat @Zipfelheiner: bestimmt seine Gründe. --Keks um 18:53, 23. Jan. 2019 (CET)
- Da es eben aufgrund Bedienerfehlers nicht geklappt hat: @Zipfelheiner: --Keks um 18:53, 23. Jan. 2019 (CET)
- Ich will mir die Sche gern ansehen, komme aber erst am Wochenende dazu. Bis zum 28. Januar kann ich hier eine Stellungnahme abgeben. -- Stechlin (Diskussion) 08:12, 24. Jan. 2019 (CET)
- Wird da mal Presse gegen Sicht der Juristen gegenübergestellt oder ist das wieder ein rechthaberischer Kampf um irgendwelche Eigendeutungshohenten und Halbwahrheiten? --Hans Haase (有问题吗) 16:05, 24. Jan. 2019 (CET)
Ich habe den ursprünglichen Zustand wiederhergestellt. Der zwischenzeitlich überarbeitete Zustand war schon sprachlich wenig gelungen, außerdem sachlich zumindest irreführend: Der BGH hat die Sperrwirkung nicht abgeschafft, sondern beschränkt auf Fälle, in denen der andere Straftatbestand in unmittelbarem Zusammenhang mit der Entscheidungsfindung steht, und dazu angemerkt, dass das Argument, mit dem der BGH ursprünglich der Sperrwirkung begründet hat, seit der Gesetzesänderung von 1974 nicht mehr trägt. Ich habe die bisherige Rechtssprechung dargestellt und dann die neue Entscheidung des BGH weitgehend wörtlich unter Vermeidung von Wertungen und Interpretationen wiedergegeben. Wo ist also das Problem? Übrigens ist die die Sperrwirkung der Rechtsbeugung von keinem geringeren als Gustav Radbruch „erfunden worden“, hat aber in der Folge vor allem ehemaligen Nazi-Richtern genutzt Beides sollte noch mit Belegen in den Artikel eingearbeitet werden. --Zipfelheiner (Diskussion) 08:28, 4. Feb. 2019 (CET)
Nachtrag: Es geht nicht um „Informationsentfernung“, sondern um korrekte Information. Eure angebliche „Information“ ist in Wahrheit Interpratetion, um nicht zu sagen Theoriefindung. Auch der Standardkommentar von Fischer trägt die hier von einigen aufgestellte aufgestellte Behauptung, der BGH habe die Sperrwirkung abgeschafft, nicht. --Zipfelheiner (Diskussion) 08:33, 4. Feb. 2019 (CET)
- @Zipfelheiner: Okok, nicht bös gmeint, ich hab's nicht revertiert, wollte nur einen Fachmann drauf gucken lassen und es nicht einfach selbst sichten (siehe erster Satz). Ich schreibe das nächste mal besser neutraler "Textänderung" anstatt "Informationsentfernung". Gruß vom --Keks um 12:54, 4. Feb. 2019 (CET)
- Ich habe auch nichts übel genommen.--Zipfelheiner (Diskussion) 15:08, 4. Feb. 2019 (CET)
Sichtungsanmerkungen 01.02.2018
Da die ZF dafür nicht reicht hier nach 45 min durchschauen ausführlich:
- 185214446 und 185214506 nicht übernommen: Weblinks sollten allgemeine weiterführende Informationen zum Thema haben und nicht Einzelschicksale behandeln. Siehe auch WP:WEB
- 185215749 übernommen: Habe ich so erst einmal nicht übernommen, sehe rein an der neuen Auflage weniger Probleme -> siehe auch: 185245247 (ISBN anpassung)
- 185227086 nicht übernommen: Warum das entfernt wird ist mir zweifelhaft, die Zusammenfassungszeile wurde auch nicht benutzt Durch 185245239 revertiert
- 185227086 nicht übernommen: Der Artikel Bundesdeutsches Recht existiert nicht. In der Einleitung kommen Rotlinks eher schlecht Durch 185245239 revertiert
- 185245051 nicht übernommen: Finde ich eigentlich unnötig hier noch einmal eine Erklärung des Schadensersatzanspruches auszuführen. Ich vermute, da sollen nur Fischer-Zitate platziert werden. Durch 185245239 revertiert
- 185245191 übernommen: Von mir zusätzlich geändert: Auflage=2018 und "Strafgesetzbuch" wieder abgekürzt (Bezeichnung ist trivial) - Ursprünglich durch 185245239 revertiert
- 185245218 teilweise übernommen: Günther Heine konnte ich nicht in den Metainformationen des Buches finden. Möglicherweise hab ich das auch übersehen. Komma wieder durch Doppelpunkt ersetzt. Ursprünglich durch 185245239 revertiert
- 185245239 teilweise (sh. oben) übernommen: Änderung: mw-rollback
- 185245247 übernommen: Änderung: ISBN angepasst
- 185247018 nicht übernommen: Dafür muss ein eigener Beleg aufgemacht werden, was der Autor aber bitte selbst tut. Ich bin der Meinung das ist unnötig, da "NStZ 2015, 651" wieder auf eben dieses BGH-Urteil verweist.
- 185282486 übernommen: Von mir zusätzlich geändert: +Wikilink (wird unten noch einmal verlinkt, aber die Abstände sind doch schon recht groß)
- 185282855 übernommen: Änderung: Einleitungssatz
Tut mir einen Gefallen und macht nicht so viele kleine Änderungen sondern eine große... --Keks um 14:40, 1. Feb. 2019 (CET)
Erledigt? --Keks um 14:42, 1. Feb. 2019 (CET)
Lemma vs. D-Hinweis
Aktuell steht in dem Artikel oben richtigerweise ein Hinweis, dass der Artikel trotz des allgemeinen Lemmas lediglich die Situation in Deutschland behandelt. Dies kann auf zweierlei Weise geklärt werden:
- Das Lemma erhält einen Klammerzusatz Rechtsbeugung (Deutschland) und würde dann den Hinweis wegen Eindeutigkeit nicht mehr benötigen.
- Das Lemma wird ausgebaut auf das, was der Name suggeriert, und würde dann ebenfalls den Hinweis nicht mehr benötigen.
Ein solcher Artikel, der lediglich von der Situation in D handelt, aber laut Lemma Allgemeingültigkeit suggeriert, bedarf des Hinweises auf die Eingeschränktheit imho klar und deutlich. Grüße vom Sänger ♫ (Reden) 11:55, 18. Mär. 2019 (CET)
- Bezugnehmend auf die ZF von DIFF 106704200 steht nirgendwo, dass sich der Artikel ausschließlich auf einen Pragrafen Deutschlands bezieht. Es werden andere Länder einfach nicht beachtet. Daher halte ich den Hinweis für richtig, der Artikel gehört ausgebaut. Bei Fragen mal in das Datenobjekt schauen und staunen, was es da alles für fremdsprachige Artikel gibt. --Keks um 20:10, 20. Mär. 2019 (CET)
- Besonders sinnvoll finde ich solche Hinweise ehrlich gesagt nicht. Wer den Artikel liest, sieht selbst, was drinnen steht und was nicht. Wer sich an der „Deutschlandlastigkeit“ des Artikel stört, ist herzlich eingeladen, den Artikel auszubauen. Einen Hinweis einzufügen, ist billig, nutzt aber niemandem.--Zipfelheiner (Diskussion) 13:30, 22. Mär. 2019 (CET)
- Hast Du auch etwas inhaltliches zu sagen? Wie lautet Dein Vorschlag zu dem von mir geschilderten Problem? Welche Lösung bevorzugst Du, ein anderes Lemma mit Klammer oder den Hinweis? Eins von beidem muss sein. Grüße vom Sänger ♫ (Reden) 13:41, 22. Mär. 2019 (CET)
- Mein Vorschlag zu diesem Pseudo-„Problem“ wäre, diesen albernen Hinweis zu entfernen. Wenn der Artikel beginnt „Unter Rechtsbeugung versteht man im deutschen Recht...“, welchen Mehrwert hat dann ein „deutschlandlastig“-Baustein? Wenn Dir der Artikel zu deutschlandlastig erscheint, hindert Dich keiner daran, selbst die vermissten Informationen zu recherchieren und einzufügen.--Zipfelheiner (Diskussion) 08:15, 25. Mär. 2019 (CET)
- Willst Du die Frage nicht beantworten, oder kannst Du es nicht?
- Die Alternative zu dem Baustein ist ein Klammerlemma, nicht kein Baustein. Ein klammerlosen Lemma hat qua definitionem über das Thema ohne Ansehen des Rechtsgebiets zu gehen, oder aber es könnte eine WP:BKS sein, auf der auf die diversen, gerne auch rot verlinkten, Klammerlemmata verlinkt wird. Grüße vom Sänger ♫ (Reden) 22:40, 31. Mär. 2019 (CEST)
- Mein Vorschlag zu diesem Pseudo-„Problem“ wäre, diesen albernen Hinweis zu entfernen. Wenn der Artikel beginnt „Unter Rechtsbeugung versteht man im deutschen Recht...“, welchen Mehrwert hat dann ein „deutschlandlastig“-Baustein? Wenn Dir der Artikel zu deutschlandlastig erscheint, hindert Dich keiner daran, selbst die vermissten Informationen zu recherchieren und einzufügen.--Zipfelheiner (Diskussion) 08:15, 25. Mär. 2019 (CET)
- Hast Du auch etwas inhaltliches zu sagen? Wie lautet Dein Vorschlag zu dem von mir geschilderten Problem? Welche Lösung bevorzugst Du, ein anderes Lemma mit Klammer oder den Hinweis? Eins von beidem muss sein. Grüße vom Sänger ♫ (Reden) 13:41, 22. Mär. 2019 (CET)
- Besonders sinnvoll finde ich solche Hinweise ehrlich gesagt nicht. Wer den Artikel liest, sieht selbst, was drinnen steht und was nicht. Wer sich an der „Deutschlandlastigkeit“ des Artikel stört, ist herzlich eingeladen, den Artikel auszubauen. Einen Hinweis einzufügen, ist billig, nutzt aber niemandem.--Zipfelheiner (Diskussion) 13:30, 22. Mär. 2019 (CET)
Ist das jetzt euer Ernst? Seit wann, wo und in welchem Zusammenhang wird in Österreich und der Schweiz von Rechtsbeugung gesprochen, so dass es dafür eine BKS und Klammerlemmata geben müsste? Ein Satz und/oder BKH umseitig à la "Zur Rechtsbeugung in Österreich siehe Mißbrauch der Amtsgewalt, zur Schweiz siehe Amtsmissbrauch." sollte doch wohl reichen? Ein Klammerlemma ist gemäß der Namenskonventionen nicht angezeigt. --Verzettelung (Diskussion) 10:13, 1. Apr. 2019 (CEST)
Was lange währt, wird endlich gut. So [1] ist es die optimale Lösung. Danke. --Zipfelheiner (Diskussion) 11:49, 1. Apr. 2019 (CEST)
Sperrwirkung
Ich habe diese Änderung [2] rückgängig gemacht. Die wiederhergestellte Version beschreibt die Rechtslage wesentlich genauer als die zwischenzeitlich erstellte Version. Die bisherige Version war auch belegt und stellt im Übrigen auch bereits einen Kompromiss dar, der erarbeitet worden ist. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht dem nicht entgegen, da das Bundesverfassungsgericht auf die angesprochene Problematik gar nicht eingeht, und da im Übrigen, anders als die Strafsenate des BGH, das BVerfG auch kein Strafgericht mit der Kompetenz zur Auslegung von Normen des Strafrechts ist. Gegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfahrens war insoweit lediglich, ob die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Richter wegen Rechtsbeugung verfassungsgemäß war. Dass die Sperrwirkung weitergilt, ist zweifelsfrei (auch wenn das von anderen Benutzern bereits bestritten wurde), der BGH hat allerdings die Reichweite des Sperrwirkung eingeschränkt. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind ungeeignet, um Aussagen zum Strafrecht zu belegen. --Zipfelheiner (Diskussion) 14:27, 23. Jan. 2020 (CET)
Diese diffizilen Einzelheiten hat das Bundesverfassungsgericht mustergültig mit seiner Formulierung erfasst, die man nach meiner Meinung durchaus so verwenden und einstellen kann: "Der Tatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) entfaltet Sperrwirkung, sodass Richter wegen Straftaten, die in einem inneren Zusammenhang mit der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache stehen, nur belangt werden können, wenn sie sich zugleich wegen Rechtsbeugung strafbar gemacht haben" (BVerfG, B. v. 15.1.2020 - 2 BvR 1763/16, Rdnr. 60). Man kann das natürlich alles auch "genauer", d. h. komplizierter, formulieren, aber nicht so durchdacht und stringent, wie es das Bundesverfassungsgericht tut. Der Satz "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind ungeeignet, um Aussagen zum Strafrecht zu belegen" ist so wohl auch nicht richtig. Das Bundesverfassungsgericht ist zwar bekanntlich keine Fachgericht, legt das Recht aber immerhin verbindlich aus. --Legatorix (Diskussion) 20:11, 23. Jan. 2020 (CET)
- Dazu in aller Kürze nur so viel: Erstens ist das Bundesverfassungsgericht auf die Einschränkung der Reichweite der Sperrwirkung, die der BGH vorgenommen hat mit zutreffendem Hinweis auf die zwischenzeitliche Änderung des Rechtsbeugungsparagraphen, die der ursprünglichen Rechtsprechung zur Sperrwirkung den Boden entzogen hat, gar nicht eingegangen. Zweitens legt das Bundesverfassungsgericht nicht „das Recht“, sondern nur das Verfassungsrecht, insbesondere also das Grundgesetz, verbindlich aus. --Zipfelheiner (Diskussion) 07:49, 24. Jan. 2020 (CET)
- Der die Sperrwirkung einschränkenden Entscheidung des BGH trägt das Bundesverfassungsgericht mit der einschränkenden Formulierung "Straftaten, die in einem inneren Zusammenhang mit der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache stehen" Rechnung. Mehr mußte das Bundesverfassungsgericht dazu nicht mehr zu sagen. Aber es steht selbstverständlich jedem frei, es besser zu wissen und es besser formulieren zu können als das Bundesverfassungsgericht und das in Wikipedia zu kommunizieren.--Legatorix (Diskussion) 08:43, 24. Jan. 2020 (CET)
- Die jetzt wieder hergestellte Version ist schon deshalb besser als diese [3], weil in der aktuellen Version auch das wichtige BGH-Urteil vom 13.05.2015 eingearbeitet ist, dessen Erwähnung im Übrigen andere Benutzer ausdrücklich wünschten. Daher wäre es auch gut, wenn vor solchen Bearbeitungen wie der jetzt in Rede stehenden zunächst der bisherige Diskussionsstand beachtet würde. Im Übrigen wäre es schön, wenn auf den internettypischen giftigen Sarkasmus („es steht selbstverständlich jedem frei, es besser zu wissen und es besser formulieren zu können als das Bundesverfassungsgericht und das in Wikipedia zu kommunizieren“) hier verzichtet werden könnte. Und jetzt ist für mich Ende der Diskussion.--Zipfelheiner (Diskussion) 12:33, 24. Jan. 2020 (CET)
- Das Urteil des BGH vom 13.05.2015 ist keineswegs so wichtig, wie manche Justizkritiker jeglicher Couleur gerne verbreiten, weil sie jeden Freispruch gerne als Strafvereitelung und jede Verurteilung gleich als Freiheitsberaubung bestraft sehen wollen. Das Urteil besagt nur Selbstverständliches, das sich aus der ratio legis bei einigem Nachdenken quasi von selbst ergibt, vgl.: "Die Sperrwirkung des Rechtsbeugungstatbestandes bleibt also ungeschmälert - und im Einklang mit ihrer Ratio - erhalten, soweit sie sich daraus ergibt, dass ein richterliches Handeln bei Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache einen anderen Straftatbestand erfüllt, aber keinen bewussten Rechtsbruch darstellt. Denn dann ist der Tatbestand der Rechtsbeugung - genauer: das subjektive Moment der Tathandlung - nicht erfüllt und damit die Strafbarkeit aus dem anderen Tatbestand gesperrt. Auch die Ausnahme von der Sperrwirkung hat hiernach ihren - ebenfalls mit der Ratio der Sperrwirkung übereinstimmenden - Anwendungsbereich. Sie erfasst die Fälle, in denen der Richter bei Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache durch einen bewussten Verstoß gegen das Recht einen anderen Tatbestand als den des § 339, nicht aber die objektiven Voraussetzungen des Rechtsbeugungstatbestandes, erfüllt. Das wird ... vor allem dann in Betracht kommen, wenn die Pflichtverletzung des Richters bewusst erfolgt, aber keinen für den Verbrechenstatbestand der Rechtsbeugung ausreichend gravierenden Rechtsverstoß bildet."[1]--Legatorix (Diskussion) 11:04, 25. Jan. 2020 (CET)
- Die jetzt wieder hergestellte Version ist schon deshalb besser als diese [3], weil in der aktuellen Version auch das wichtige BGH-Urteil vom 13.05.2015 eingearbeitet ist, dessen Erwähnung im Übrigen andere Benutzer ausdrücklich wünschten. Daher wäre es auch gut, wenn vor solchen Bearbeitungen wie der jetzt in Rede stehenden zunächst der bisherige Diskussionsstand beachtet würde. Im Übrigen wäre es schön, wenn auf den internettypischen giftigen Sarkasmus („es steht selbstverständlich jedem frei, es besser zu wissen und es besser formulieren zu können als das Bundesverfassungsgericht und das in Wikipedia zu kommunizieren“) hier verzichtet werden könnte. Und jetzt ist für mich Ende der Diskussion.--Zipfelheiner (Diskussion) 12:33, 24. Jan. 2020 (CET)
- Der die Sperrwirkung einschränkenden Entscheidung des BGH trägt das Bundesverfassungsgericht mit der einschränkenden Formulierung "Straftaten, die in einem inneren Zusammenhang mit der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache stehen" Rechnung. Mehr mußte das Bundesverfassungsgericht dazu nicht mehr zu sagen. Aber es steht selbstverständlich jedem frei, es besser zu wissen und es besser formulieren zu können als das Bundesverfassungsgericht und das in Wikipedia zu kommunizieren.--Legatorix (Diskussion) 08:43, 24. Jan. 2020 (CET)
- Dazu in aller Kürze nur so viel: Erstens ist das Bundesverfassungsgericht auf die Einschränkung der Reichweite der Sperrwirkung, die der BGH vorgenommen hat mit zutreffendem Hinweis auf die zwischenzeitliche Änderung des Rechtsbeugungsparagraphen, die der ursprünglichen Rechtsprechung zur Sperrwirkung den Boden entzogen hat, gar nicht eingegangen. Zweitens legt das Bundesverfassungsgericht nicht „das Recht“, sondern nur das Verfassungsrecht, insbesondere also das Grundgesetz, verbindlich aus. --Zipfelheiner (Diskussion) 07:49, 24. Jan. 2020 (CET)
Wir machen es so, dass wir die Sperrwirkung im Grundsatz noch bejahen, auch wenn es in der Lit. andere Rechtsauffassungen gibt, aber sie im Ergebnis aufgrund der tatbestandlichen Anpassung des § 339 StGB zumindest als wirkungslos darstellen. Ein juristisches Fachseminar machen wir daraus allerdings nicht. --Chz (Diskussion) 11:43, 11. Feb. 2020 (CET)
BGH-Beschluss vom 07.09.2017
Grundsätzlich begrüße ich die Idee, auch diesen Beschluss hier darzustellen (auch wenn ich mich ursprünglich dagegen entschieden hatte, um den Artikel nicht ausufern zu lassen). Aber bitte in der gebotenen Kürze! Auch diese Version [4] enthielt schon zu viele zum Verständnis nicht notwendige Details. Dass der Angeklagte sein Vorgehen einräumte, ist z. B. genauso unerheblich (abgesehen davon, dass er genau genommen nur den objektiven Tatbestand eingeräumt hat, aber nicht den subjektiven Tatbestand) wie die Tatsache, dass die Aufhebung und Zurückverweisung "auch über die Kosten des Rechtsmittels" erfolgte. Das ist eine Selbstverständlichkeit und hier uninteressant. Auch der Amtsverlust, der durch die Verurteilung eintritt, ist bereits im Eingang des Artikels ausgesprochen und muss daher nicht bei einem Beispielsfall noch einmal wiederholt werden. Worin mein angeblicher "Schnitzer" bestehen soll (übrigens eine sehr unhöfliches Wort, bitte Wikipedia:Wikiquette beachten), ist unerfindlich. Ich finde immer noch, dass ich die Sache kürzer und knapper, aber mindestens ebenso korrekt dargestellt habe wie die spätere viel weitschweifigere Version. Die Behauptung, der BGH habe die Strafverfolgung auf den Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt auf die beiden Fälle beschränkt, in denen er die Verfolgungsverjährung eintreten ließ, ist übrigens falsch. In einem der beiden Fälle, in denen der BGH die Verurteilung wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt bestätigt hat, hatte das LG Freiburg drei tateinheitliche Fälle angenommen, hinsichtlich eines dieser drei Fälle hat der BGH die Strafverfolgung gemäß § 154a StPO beschränkt auf die beiden übrigen tateinheitlichen Fälle. Es tut mir Leid, dass ich hier schon wieder kritisiere und kürze. Manche Formulierungen sind auch schlicht unglücklich wie "der BGH räumte ein", so als ob der BGH ein von ihm begangenes Delikt einräumt. Die Angabe, der Staatsanwalt habe die Rückstände nach deren "Nachlassen" (auch eine unglückliche Formulierung, eine Rückstand kann ja nicht "nachlassen", sondern er kann nur abgearbeitet werden oder sich sonst verringern) aufholen wollen, ist übrigens eine Behauptung des Angeklagten, nicht eine Feststellung des Gerichts, deshalb kann sie nicht einfach hier im Indikativ wiedergegeben werden. Nochmal: Es tut mir Leid, dass sich hier so viel herummeckere und weiß auch die investierte Mühe zu schätzen, aber ich sehe ehrlich gesagt nicht, inwiefern der Artikel durch diese Bearbeitungen verbessert worden sein soll. Ein angeblicher "Schnitzer" ist jedenfalls nicht vorhanden. Und bitte bedenken: Ein Wikipedia-Artikel wird nicht dadurch besser, dass man immer mehr Informationen in ihn hineinstopft.--Zipfelheiner (Diskussion) 18:07, 10. Jan. 2021 (CET)
Nachtrag: In der Zusammenfassungszeile heißt es über meinen angeblichen "Schnitzer": "So hat der BGH nicht entschieden." Doch, das hat er. Ich zitiere den BGH wörtlich: "Danach können der Schuldspruch wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt im Fall II. 1. der Urteilsgründe und der nach der Verfolgungsbeschränkung verbleibende Schuldspruch wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt in zwei tateinheitlichen Fällen im Fall II. 2. der Urteilsgründe bestehen bleiben. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer bei der Prüfung und Versagung der Strafrahmenmilderung nach § 13 Abs. 2 StGB in beiden Fällen von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist, weil sie dem Angeklagten seine Untätigkeit bereits ab dem Zeitpunkt angelastet hat, in dem dies aus ihrer Sicht „unter keinem rechtlichen wie tatsächlichen Gesichtspunkt mehr zu vertreten“ war. " Das ist, nur etwas ausführlicher und präziser, genau das, was ich sage. Danke aber für die Einfügung der Internetquelle, die hätte ich gar nicht gefunden. --Zipfelheiner (Diskussion) 18:14, 10. Jan. 2021 (CET)
- ↑ Lothar Kuhlen: Zur Rechtsbeugung und ihrer Sperrwirkung. Dezember 2005, abgerufen am 25. Januar 2020.