Diskussion:Rechtsbindungswille
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ME ist der Satz "Unter dem Rechtsbindungswillen versteht man den objektiven Tatbestand der Willenserklärung" nicht präsize. Schließlich besteht der Obj. TB einer WE nicht nur aus dem Rechtsbindungsbilden, sondern aus einer Erklärung, aus der sich ein Rechtsbindungswille ergibt (aus der Sicht eines objektiven Beobachters). Demnach sollte auch erwähnt werden, dass ein "Kundgabeak" in Form von Wort, Schrift, Zeichen, evtl. Schweigen vorhanden sein muss... (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 82.83.131.64 (Diskussion • Beiträge) 1:18, 5. Aug 2007) — ℓithΩpraph 01:19, 5. Aug. 2007 (CEST)