Diskussion:Rechtskreis
"Sozialistischer Rechtskreis"
Was soll denn der "Sozialistische Rechtskreis" sein? Offensichtlich bestand er einmal, aber ebenso offensichtlich besteht er jetzt nicht mehr (da gab es mal so etwas wie den Fall des Kommunismus, ist aber erst 20 Jahre her, da kann man das mal verpasst haben).
Der Eintrag selbst gibt zu, dass es jetzt eine "uneinheitliche Neuausrichtung der Rechtsordnungen" gibt, was bedeutet, dass es heute eben keinen einheitlichen Rechtskreis in diesem Gebiet mehr gibt. Auch wird - korrekt - als Hauptcharaktaristikum des sozialistischen Rechtskreises angegeben, dass "Produktionsmittel nicht in Privateigentum, sondern in Staatseigentum standen". Da dies nicht mehr der Fall ist, gibt es den Sozialistischen Rechtskreis schlicht nicht mehr. Man sollte ihn daher ersatzlos löschen.
Auch ist seltsam, dass die Tschechei und Slowakei auf der Karte (wenn man auf sie klickt) dem deutschen Rechtskreis zugeordnet sind. Wieso wird für diese zwei Länder und die DDR eine Ausnahme gemacht und für sie dargestellt welchem Rechtskreis sie jetzt zugehören, während dies bei den anderen Ländern des ehemaligen sozialistischen Rechtskreises nicht gemacht wird? Entweder man dröselt den ganzen ehemaligen Rechtkreis auf oder man beschreibt die alte Situation, dann aber auch konsequent mit CSSR und DDR.
Wenn es keinen Nutzer gibt, der weiß welchen Rechtskreisen die jeweiligen Länder des ehemaligen Ostblocks zuzuordnen sind, dann muss man dies eben unausgefüllt lassen. Statt dessen einen Rechtkreis zu beschreiben, den es nicht mehr gibt ist irreführend, unwissenschaftlich und nichtlexikalisch.
-- Tholomaios 13:11, 20. Aug. 2010 (CEST)
Fehlende Geschichtsdaten
Es fehlen noch mit der Entwicklung verknüpfte Geschichtsdaten, zu einigen Rechtskreisen auch noch Charaktristika und weitere Informationen. --C.Löser Diskussion 22:14, 6. Mai 2006 (CEST)
sowie kanonisches Recht etc. --C.Löser Diskussion 11:14, 7. Mai 2006 (CEST)
Rechtskreis Ost / West
Der Titel des Artikels ist mehrdeutig. Es gibt noch die Rechtskreise Ost und West bei Krankenversicherungen in der Bundesrepublik Deutschland. --Jost Riedel 11:00, 15. Jul. 2010 (CEST)
- Stimmt. Diese Rechtskreise im deutschen Sozialversicherungsrecht - entstanden infolge der Wiedervereinigung 1990 - gelten meines Wissens auch für Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dazu sollten eine Begriffsklärung und ein Artikel mit dem Titel Rechtskreis (Sozialversicherungsrecht) oder Rechtskreis (Deutsche Einheit) oder so ähnlich angelegt werden. Wer kennt sich damit - technisch und fachlich - aus? --88.69.163.133 14:49, 14. Okt. 2010 (CEST)
Japan: welches Rechtssystem - Chinesischer Rechtskreis?
Ich dachte, die Japaner hätten eine der Entwurfsfassungen des BGB fast unverändert übernommen (und dasselbe auch gleich in Korea, das damals unter japanischer Herrschaft stand, eingeführt) ? Im Artikel heisst es aber, Japan stünde in der Tradition der von China ausgehenden konfuzianischen Rechtspflege. Wer kann hier Aufklärung leisten?
--Furfur (juristischer Laie), 21:45, 12. Juli 2006
- Stimmt, irgendwas war da. Ich glaube in der 3. Aufl. hatten Zweigert/Kötz das auch getrennt, aber ich weiß nicht mehr genau wie das war. Ich nehms erstmal raus. Gruß --C.Löser Diskussion 21:55, 12. Jul 2006 (CEST)
Was ist der Unterschied zwischen dem spanischen und dem portugiesischen Rechtskreis?
Auf der Karte ist Spanien grün eingefärbt, Portugal aber gelb. D.h. sie gehören unterschiedlichen Rechtskreisen an. Aber welchen?
Rechtskreise nur bei Zivilrecht oder auch bei Strafrecht?
Hallo, mich würde interessieren, ob es so etwas wie "Rechtskreise" auch bei Strafrecht gibt? Vielen Dank im Voraus. 80.135.102.71 05:05, 11. Jul. 2007 (CEST)--Robert
„Chinesischer Rechtskreis“
Der Abschnitt des Artikels ist nicht belegt. Meines Wissens ist die heutige Rechtsordnung der VRCh eine Mischform aus anglosächsischen und kontinentaleuropäischen Traditionen, wobei letztere überwiegen – und der Rechtsstaat ist (vorsichtig ausgedrückt) nicht sehr entwickelt. —Babel fish 07:12, 11. Mär. 2008 (CET)
Links
Anregung: Die Links auf die folgenden Personennamen präzisieren (welche der vielen in Wikipedia behandelten Träger dieses Namens sind gemeint?)"...Philosophen wie Pufendorf oder Thomasius ..." -- Hl1948 22:19, 25. Okt. 2009 (CET)
Kononisch?
Wie Kanonisch ist die Einteilung in diese Rechtskreise? (nicht signierter Beitrag von 84.61.67.137 (Diskussion | Beiträge) 14:24, 28. Feb. 2010 (CET))
Karte "Privatrechtliche Rechtskreise Europas"
Wenn man diese Karte anklickt, um sie näher zu betrachten, erscheinen Tschechien und die Slowakei auf einmal als zum deutschen Rechtskreis gehörig rosa.--Hammermatz 20:49, 13. Mär. 2010 (CET)
Zu welchem Rechtskreis gehört Luxemburg?
Luxemburg ist sowohl unter Rechtskreis#Romanischer_Rechtskreis als auch unter Rechtskreis#Deutscher_Rechtskreis aufgeführt. Wo gehört es wirklich hin? --Langec ☎ 19:20, 22. Jan. 2011 (CET)
- Steuerrecht deutsch, alles andere französisch. -- 84.41.34.154 09:40, 1. Mär. 2012 (CET)
Karte
Gewisse Zweifel habe ich bei der Weltkarte im Hinblick uaf den arabischen Raum: Ohne das natürlich zu wissen erscheint mir die Darstellung etwas dubios, wenn der Irak oder Ägypten dem kontinentalen Rechtskreis zugeordnet werden, haben doch fast alle arabischen Staaten Mischformen aus westlichen und islamischen Recht. Gibt es dazu eine herrschende Meinung, oder entstand die Karte eher nach Gutdünken der Erstellers?--Antemister (Diskussion) 21:13, 4. Aug. 2012 (CEST)
Vatikan
Der Artikel Recht der Vatikanstadt beschreibt das vatikanische Recht als dem Romanischen Rechtskreis zugehörig. Der Vatikan wird jedoch nicht erwähnt. Sollte er ergänzt werden? --Excolis (Diskussion) 13:51, 15. Jun. 2013 (CEST)
- Ja oder nein? --Excolis (Diskussion) 16:06, 15. Dez. 2013 (CET)
Deutschland repräsentativ für den deutschen Rechtskreis
Es ist unbegründet, hier von einer Tautologie zu sprechen, die zwingend vermieden werden müsste. Es besteht auch kein sachlicher Grund für deine Annahme; die deutsche Sprache wird z. B. auch nicht nur in Deutschland gesprochen. Da in verschiedenen Werken der Fachliteratur wie dem genannten Standardwerk Konrad Zweigert, Hein Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, 1996, S. 130 darauf hingewiesen wird, dass Deutschland und Frankreich "die beiden repräsentativen Systeme des deutschen und romanischen Rechtskreises" sind, ergibt dieser Zusammenhang m.E. eine hinreichende Relevanz der Aussage für diesen WP-Artikel (die Fachautoren sahen es demnach als erwähnenswert an), sodass ich als an diesem Artikel mitwirkender Hauptautor die betreffende Aussage wiederhergestellt habe. Gruß Benatrevqre …?! 08:07, 6. Okt. 2014 (CEST)
- könntest du kurz erklären was man unter "einem repräsentativen rechtssystem" meint, speziell für den deutschen rechtskreis? ist es eines wovon andere abgeleitet worden sind? ist es eines das heutzutage kopiert wird? ist es eines wenn man es anschaut dann versteht man die anderen? welche mehr-information hätte denn dieser satz generell - ich stelle die frage so weil er mich verwirrt hat und ich nicht in der lage war die vorigen fragen zu beantworten. mir hat mehr geholfen Heiliges Römisches Reich zu lesen muss ich sagen. (und bitte nicht den artikel immer hin- und herstellen während der diskussion) --ThurnerRupert (Diskussion) 23:05, 7. Okt. 2014 (CEST)
- Es bleibt bitteschön der Status quo vor deiner nicht nachvollziehbaren Textlöschung, danke! Du bist offensichtlich der einzige, der die betreffende Aussage nicht versteht.
- Mir erschließt sich nicht, was du mit deinen Fragen bezweckst, auch bist du nicht auf meine Argumente eingegangen, wonach die Relevanz gegeben ist. Lies doch einfach das angegebene Buch. Solltest du weiterhin eine belegte Aussage entfernen, werde ich eine VM absetzen. Gruß Benatrevqre …?! 00:37, 8. Okt. 2014 (CEST)
- Wie erläutert habe ich den Status quo wiederhergestellt. Für die Entfernung einer hinreichend belegten Aussage braucht es einen triftigen Grund, den du nicht geliefert hast, und keine subjektive Behauptung, die nicht auf die angeführte Standardliteratur eingeht, womit in der Sache kein schwerwiegender Einwand vorliegt. Deine Fragen dienten m.E. auch nicht dazu, die betr. Aussage aus Zweigert/Kötz anzuzweifeln, weshalb ich von deren Beantwortung absehe; ich sehe in der Wiedergabe von Fachliteratur, dass hier als repräsentative Ordnung die deutsche Rechtsordnung gesehen wird, durchaus einen Mehrwert. Wäre die Aussage trivial, stünde sie nicht in einschlägiger Literatur. Gruß Benatrevqre …?! 19:38, 8. Okt. 2014 (CEST)
- ah ja, hatte übersehen, dass du einer der hauptautoren bist, tschuldigung, lassen wir es so bis es ausdiskutiert ist. solche leute sind selten :) deine argumentation habe ich so verstanden "der satz steht in einem standardwerk, also darf/muss er auch im wikipedia artikel stehen". im deutschsprachigen raum gab es von anfang an unterschiedliche staaten mit ihren wurzeln, wie du oben richtig sagst. mir wäre es neu dass sich leute in österreich bzw der schweiz von deutschland "repräsentieren" lassen würden, auch nicht in der rechtsordnung. speziell wenn man weiss dass die rechtsordnungen von österreich und der schweiz seit jahrhunderten viel stabiler waren als die deutsche. dh um die aussage zu treffen "deutschland repräsentiert" müsste man wohl literatur zitieren, die in einführungsveranstaltungen an österreichischen oder schweizer universitäten verwendet wird. und ohne dich jetzt hier angreifen zu wollen, ich finde den wikipedia artikel in seiner qualität weit unter einer exzellenten zusammenfassung von z.b. barbara doelemeyer, die einen wirklichen NPOV hat und zweigert dahinstellt wohin er gehört: eine von vielen meinungen. --ThurnerRupert (Diskussion) 07:16, 9. Okt. 2014 (CEST)
- Wenn sich die Aussage in einem bedeutenden zeitgenössischen Standardwerk findet, dann ist das schon einmal ein guter, sogar ein sehr guter Grund, sie hier wiederzugeben. Das "Repräsentieren" bezieht sich auf die Rechtsnormen, die Systematik des geltenden Rechts, die Terminologie, das Rechtsdenken. Nicht ohne Grund sind die österreichischen und schweizerischen Rechtslehrer in den "deutschen" Fachvereinigungen, wie der VDStRL, der Strafrechts- oder der Zivilrechtslehrervereinigung oder dem Deutschen Verein neben ihren Kollegen aus Deutschland organisiert. Im von Eric Hilgendorf stammenden dtv-Atlas Recht, Bd. 1, 2. Aufl., 2008, S. 79 heißt es übrigens: "Am deutschen Recht orientieren sich ... Österreich, die Schweiz ..." Gert Lauken (Diskussion) 11:21, 9. Okt. 2014 (CEST)
- Richtig, das ist die wesentliche Information, die der betr. Aussage zu entnehmen ist. Es geht hier mitnichten um die Behauptung einer irgendwie gearteten Vormachtstellung Deutschlands, falls dieser Gedanke in den Sinn kam. Ich wage zudem ernsthaft zu bezweifeln, dass der Beitrags Dölemeyers, ohne ihr Verdienst schmälern zu wollen, in der Sache erheblicher wäre als ein Standardwerk. Im Übrigen bedient sie sich ebenfalls Zweigert/Kötz, so dass selbst in dieser Hinsicht deine Kritik völlig unbegründet ist, ThurnerRupert. Benatrevqre …?! 19:48, 9. Okt. 2014 (CEST)
- Wenn sich die Aussage in einem bedeutenden zeitgenössischen Standardwerk findet, dann ist das schon einmal ein guter, sogar ein sehr guter Grund, sie hier wiederzugeben. Das "Repräsentieren" bezieht sich auf die Rechtsnormen, die Systematik des geltenden Rechts, die Terminologie, das Rechtsdenken. Nicht ohne Grund sind die österreichischen und schweizerischen Rechtslehrer in den "deutschen" Fachvereinigungen, wie der VDStRL, der Strafrechts- oder der Zivilrechtslehrervereinigung oder dem Deutschen Verein neben ihren Kollegen aus Deutschland organisiert. Im von Eric Hilgendorf stammenden dtv-Atlas Recht, Bd. 1, 2. Aufl., 2008, S. 79 heißt es übrigens: "Am deutschen Recht orientieren sich ... Österreich, die Schweiz ..." Gert Lauken (Diskussion) 11:21, 9. Okt. 2014 (CEST)
- dass frau doelemeyer sich zweigert/kötz bedient, ohne das gleich zur "absolutistischen alleinmeinung" zu erheben, macht es eben NPOV. und nicht nur m.e. nach sollte genau diese eigenschaft ein wikipedia artikel haben. auch soll ein wikipedia artikel kein buch werden, und auch kein standardwerk. er muss jedoch für den deutschsprachigen raum passen, und nicht nur für deutschland. als nicht-deutscher finde ich es schon ein bisschen frech von deutschen in deutschland geschriebene relativ neue literatur zum standardwerk für den ganzen sprachraum zu erheben, für ein thema das einen historischen kontext hat. und dann noch eine einzlene aus dem kontext gerissene wertende / interpretierende aussagen daraus zu nehmen und mit fakten zu mischen. bei deiner argumentationsweise, benatrevqre, ich finde es schon eine herausforderung, zu zitieren, dass hunderte bücher einführender literatur ins recht die aussage "deutsches recht ist repräsentativ" nicht enthalten. gert, die argumentation, dass schweizer und österreicher mitglied in einem verein für versicherungswissenschaft sind wie von dir oben verlinkt, finde ich nicht besonders hilfreich in dem kontext. die aussage, gert, dass sich österreich und die schweiz am deutschen recht orientieren stimmt sicherlich. jedoch nicht im sinn von "repräsentieren", und schon gar nicht schwarz/weiss. es werden bewusst sachen vermieden bzw nicht gemacht, es werden sachen übernommen die für gut gehalten werden, es werden sachen gemacht die im deutschen recht fehlen und, dessen kannst du dir sehr sicher sein, es werden durchaus viele andere länder insbesondere im EU-raum betrachtet. allein dass wir diese diskussion haben zeugt davon dass es verschiedene ansichten dazu gibt. aus der diskussion könnte man fast glauben du wärst auch deutscher, Benatrevqre :) --ThurnerRupert (Diskussion) 08:07, 13. Okt. 2014 (CEST)
- als nicht-deutscher finde ich es schon ein bisschen frech von deutschen in deutschland geschriebene relativ neue literatur zum standardwerk für den ganzen sprachraum zu erheben, für ein thema das einen historischen kontext hat. Diese Äußerung zeigt eine fehlerhafte Herangehensweise an einen enzyklopädischen Artikel. Du kannst uns gerne andere reputable Literatur liefern, aus der sich ergibt, dass das deutsche "Recht" nicht repräsentativ für den deutschen Rechtskreis ist. Einführungsliteratur geht im Übrigen in der Regel auf rechtsvergleichende Fragen nicht ein. Insoweit lässt das dortige Unterbleiben von Äußerungen – wie auch in der Regel sonst – keinerlei Rückschlüsse zu. Zur Wortbedeutung von "repräsentieren" verweise ich auf einschlägige Wörterbücher. Es ergibt sich danach kein Widerspruch zu Deinen Annahmen. Gert Lauken (Diskussion) 16:17, 14. Okt. 2014 (CEST)
Weltkarte zum Rechtskreis
In der Dateiquelle wird die Genauigkeit der Karte angezweifelt. --Albertus correctus magnus (Diskussion) 02:50, 4. Nov. 2014 (CET)
Richter im Römisch-germanischen Rechtskreis
Bis auf die Klammern, stand im Artikel folgendes:
- "Im römisch-germanischen Rechtskreis ist das Verfahren (im Gegensatz zum Common Law) auf den Richter zugeschnitten, der es nicht nur leitet, sondern weithin beherrscht."
gesetzt dem Fall ich hab das entsprechend den Klammern richtig verstanden, habe ich den Satz im Sinne eines geordneteren Satzbau auf folgendes geändert:
- "Im Gegensatz zum Common Law, ist das Verfahren im römisch-germanischen Rechtskreis auf den Richter zugeschnitten, der es nicht nur leitet, sondern weithin beherrscht."
Dabei frag ich mich ob das tatsächlich der Fall ist? Mein Eindruck ist genau andersherum: der Richter kann im CL aufgrund der ausgeprägteren "Fall-zu-Fall"-Betrachtung hier viel mehr Macht ausüben, als in den sozusagen "durch Gesetzte vordefinierten" kontinentalen Systemen? --109.45.1.13 03:22, 12. Jan. 2016 (CET)
- Im Common law hat der Richter nicht die umfassende Verhandlungsleitungsposition inne. Zum Beispiel erfolgt die Beweisaufnahme hier durch die Parteien. Gruß, --Gnom (Diskussion) 13:05, 12. Jan. 2016 (CET)