Diskussion:Restrisiko

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Ein Restrisiko ist keine Gefährdung, sondern ruft eine solche hervor.

Die Aussage: "Da der Stand der Wissenschaften technisch nicht zu verwirklichen ist" halte ich für nicht wirklich sinnhaft. Man kann vielleicht sagen: Der letzte Stand der Wissenschaften liefert eine Grenze für das technisch Machbare, die jedoch in der Regel nicht zu erreichen ist.

Insgesamt erscheint dieser Artikel sehr hilflos geschrieben.

Vielleicht wäre es hilfreich an einem Beispiel den Begriff klar zu verwenden und dadurch eine Vorstellung zu geben, die dann eine klarere Definition ermöglicht.

--Gerhard Buntrock 14:59, 16. Jun 2006 (CEST)

Verlinkung mit dem Englischen

Ich bin mir nicht sicher, aber das wäre wohl die englische Beschreibung: http://en.wikipedia.org/wiki/Residual_risk

Sehe ich auch so, habe die Seiten miteinander verlinkt. -- marilyn.hanson 13:30, 30. Mai 2009 (CEST)

Definition und Bewertung

Man sollte im Artikel vielleicht bewusst unterscheiden zwischen (a) der Definition des Begriffes „Restrisiko“, und (b) der Bewertung des Restrisikos im Falle der Kernenergie. Die Bewertung darf in einem Lexikonartikel nur eine Nebenrolle spielen. Aber ich will meine Gedanken hier trotzdem in die Diskussion einbringen.

Ein Risiko ist ein Wagnis. Ein Wagnis ist eine Unternehmung, das signifikante Gefahren mit sich bringt, weil die Wahrscheinlichkeit, dass Fehler und Fehlentwicklungen eintreten, signifikant ist.

Um dem Risiko eine Größe zu geben, rechnet man mit Wahrscheinlichkeiten. So gesehen ist das Risiko eine Zahl zwischen 0 und 1. Da im Falle der Kernenergie (nach offiziellen Verlautbarungen) fast alle denkbaren Fehlermöglichkeiten durch Sicherungen verringert werden, erhält man einen Risikowert, der nahe bei Null liegt. Der kleine Wert über Null ist dann das „Rest-Risiko“. Ganz auf Null kommt man nie. Klar. (Aber wenn der große Unfall nur 1x in 100000 Jahren zu erwarten ist, dann kann man – nach landläufiger Meinung - mit dem Risiko leben, insbesondere, wenn man es „gemeinsam“ trägt.)

„Restrisiko“ ist also der Teil des Risikos, der sich nicht „ausschalten“ lässt. Diese Definition ist eigentlich langweilig wie eine Binsenwahrheit. Gar nicht langweilig finde ich dagegen die Bewertung oder Gewichtung dieses Restrisikos – insbesondere im Falle der Kernenergie.

In die Risikoberechnung geht alles ein, was „nach dem Stand der Wissenschaft selbst bei Anwendung aller theoretisch möglichen Sicherheitsvorkehrungen“ bedacht und berechnet werden kann. Aber das ist eben nicht alles. Wie groß ist denn der Anteil dessen, was nicht berechenbar ist, nicht einmal denkbar, weil weder der Stand der Wissenschaft noch unser Vorstellungsvermögen so weit reicht? Könnte dieser unbekannte Anteil nicht größer sein als der, den wir kennen?

Wenn man eine überschaubare (bekannte) Zahl von Fehlermöglichkeiten mit einer durchschnittlichen Risikozahl multipliziert, die nahe bei Null liegt, dann kriegt man natürlich auch wieder eine sehr kleine Zahl. Wenn man aber anerkennt, dass die „wirkliche“ Zahl der Fehlermöglichkeiten unberechenbar groß ist, dann kann bei der Multiplikation mit einer noch so kleinen durchschnittlichen Risikozahl trotzdem ein erschreckend hohes Risiko herauskommen, z.B. 2 GAUs in 25 Jahren.

Ich fasse zusammen: (a) das Restrisiko wird zu häufig (unwillkürlich?) unterschätzt; (b) auch wenn das Restrisiko noch so gering ist, kann der GAU im nächsten Moment geschehen. Sieht man den GAU als ein Ereignis, dessen Wahrscheinlichkeit 0 sein muss, weil seine Wirkungen die Resilienz der Menschengemeinschaft übersteigt, dann darf man das Wagnis „Kernenergie“ nicht eingehen. (Mein Lesetipp: Peter Kafka, Restrisiko – http://www.langelieder.de/swdruck/pk-restrisiko.pdf) Weeber 12:00, 17. Mär. 2011 (CET)

  • "Wie groß ist denn der Anteil dessen, was nicht berechenbar ist?" Da liegt wohl das Problem. Nicht alle Risiken lassen sich quantifizieren, daher verbleibt immer ein Rest... (nicht signierter Beitrag von 77.12.114.219 (Diskussion) 17:33, 22. Mär. 2011 (CET))
    • „nahe bei null“ ist relativ; eine Abweichung von 0,002 Meter ist für einen Astronomen meist belanglos, für einen Zahnarzt selten. Deshalb ist diese Wendung im Artikel zu vermeiden. Sinnvoll ist nur die Aussage, dass etwas neben etwas viel Größerem zu vernachlässigen ist. Bei einem Radiometer zum Beispiel sollte die spiegelnde Seite zurückweichen, weil sie bei jedem Lichtquant den doppelten Impuls aufnimmt, die schwarze Seite aber den doppelten. Das tut sie aber nicht, weil dieser Effekt (nicht nahe null, sondern) neben den Stößen der erwärmten Moleküle auf der schwarzen Seite schlicht zu vernachlässigen ist. -- Wegner8 22:06, 14. Apr. 2011 (CEST)


Meinem Verständnis des Kalkar-Urteils nach ist die ganze Einleitung des Artikels falsch.
Das Gericht sprach von „hypothetischen Risiken, die nach dem Stand der Wissenschaft unbekannt, aber nicht auszuschließen“ seien:
(Leitsatz 6:) Vom Gesetzgeber im Hinblick auf seine Schutzpflicht eine Regelung zu fordern, die mit absoluter Sicherheit Grundrechtsgefährdungen ausschließt, die aus der Zulassung technischer Anlagen und ihrem Betrieb möglicherweise entstehen können, hieße die Grenzen menschlichen Erkenntnisvermögens verkennen und würde weithin jede staatliche Zulassung der Nutzung von Technik verbannen. Für die Gestaltung der Sozialordnung muss es insoweit bei Abschätzungen anhand praktischer Vernunft bewenden. Ungewissheiten jenseits dieser Schwelle praktischer Vernunft sind unentrinnbar und insofern als sozialadäquate Lasten von allen Bürgern zu tragen.
Der entscheidende Satz ist: "Ungewissheiten jenseits dieser Schwelle praktischer Vernunft sind unentrinnbar und insofern als sozialadäquate Lasten von allen Bürgern zu tragen.", wobei sich "dieser Schwelle praktischer Vernunft" auf die "Grenzen menschlichen Erkenntnisvermögens" bezieht.
Anders ausgedrückt fällt alles, was innerhalb der "Grenzen menschlichen Erkenntnisvermögens" liegt, nicht unter den Begriff "Restrisiko und sind "mit absoluter Sicherheit Grundrechtsgefährdungen [auszuschließen]", wo bei als Grundrecht explizit die "körperliche Unversehrtheit" genannt wird.
Der "bekannte Anteil des Restrisikos" aus der Einleitung ist nicht Teil des Restrisikos, da "Erdbeben" und "Hochwasser" eben nicht "jenseits der Grenzen menschlichen Erkenntnisvermögens" liegen.
Das Bundesverfassungsgericht fordert "absolute Sicherheit" innerhalb der "Grenzen menschlichen Erkenntnisvermögens".
--85.179.139.151 01:12, 22. Feb. 2013 (CET)
Vielleicht nochmal zur Definition des Begriffes "Restrisiko" bei der Kernenergienutzung - also bei Kernkraftwerken. Ehrlich gesagt sollte man sich vermutlich etwas mit Statistik und Inferenz beschäftigen; und in diesem Zusammenhang mit der probablistischen Sicherheitsanalyse (probabilistic risk assessment). Dann erhält man eine gute Vorstellung, was mit "Rest" gemeint sein kann. In jeder Analyse eines Risikos muss man alle relevanten Möglichkeiten für den Schadensfall in Betracht ziehen. Das Ergebnis ist eine Schadenswahrscheinlichkeit, die gepaart mit dem Schadensumfang (als ein Schadensmaß) das Risiko beziffert. Das sind die etwa 10^{-6} Kernschadensfälle pro Jahr und Anlage. Diese Zahl ist allerdings recht konservativ hoch - nach Vorschrift für die Ausführung einer PSA durch das BfS. Das Restrisiko betrifft jedoch diejenigen Schadensfälle, deren Möglichkeit (!) man gar nicht erst betrachtet hat. In diesem Sinne beziffert das Restrisiko eine falsche Normierung. Jedoch ist es kein völlig uneinschätzbares Risiko im Sinne von völlig unbekannt. Im Verlauf der Erfahrungen mit tatsächlichen und angenommenen (unterstellten möglichen) kerntechnischen Unfällen hat man schon den Möglichkeitenraum bzgl. der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gut abgegrast, so dass man mit Recht annehmen darf, dass diese unbekannten Restmöglichkeiten so unwahrscheinlich sind, dass sie für die Gesamtwahrscheinlichkeit keine Rolle spielen. Seit einiger Zeit sind allerdings Schadensmöglichkeiten aufgetaucht, die mit Korrelationen zu tun haben - sogenannten Gemeinsam Verursachte Ausfälle. Seitdem man diese aber mitberücksichtigt zählen sie nicht mehr zum Restrisiko.
Meines Wissens nach sind alle (zumindest bekannten oder größeren) Unfälle im Zusammenhang mit Kernkraftwerken nicht dem Restrisiko zuzuschreiben. Three Mile Island war ein technisches Versagen von Anzeigen und menschliche Fehlhandlung (Zuwiderhandlung von Betriebsregeln). Für Tschernobyl gilt im Wesentlichen dasselbe, auch wenn die Auswirkungen gravierender waren. Fukushima betraf eine Auslegungsschwäche (die Höhe der Tsunami-Schutzwand, die Gefährdung der Notfallenergieversorgungssysteme bei Überschwämmung) gepaart mit Managementfehlern (schlechte Ausbildung der Operateure für Notfallszenarien). Dass diese Mängel bei Unfällen erst zum Tragen kommen liegt meist in der Sache der Dinge. Aber dass sie unabsehbar waren, oder gar unbekannt, ist nicht der Fall.
Zum Restrisiko könnte man noch unbekannte physikalische Effekte zählen. Aber im Bereich der Kerntechnik kann man diese so gut wie ausschließen, aufgrund der inzwischen sehr langen und intensiven Forschung in der Kernphysik, und der mittlerweile 200 Jahre alten Erfahrung der Kraftwerkstechnik (denn bist auf den Kernreaktor selbst ist ein KKW eigentlich wie ein normales konventionelles thermisches Kraftwerk).
Zu der Aussage oben mit dem GAU. Ja. Ein GAU könnte jeden Moment theoretisch passieren. Genauso könnte aber auch die Erde jeden Moment einfach auseinanderplatzen, weil die Atome alle plötzlich simultan in radialer Richtung schwingen könnten. Hier zeigt sich aber, dass Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit doch sehr verschiedene Dinge sind. Um die Gefahr eines GAUs einschätzen zu können geht man in PSAs sehr gründlich vor, was die Möglichkeiten anbelangt, und konservativ, was die Wahrscheinlichkeiten betrifft. Mehr kann man kaum tun. Die Forschung und das Lernen geht weiter. Jedoch ist ein GAU kein Todesstoß für eine Gesellschaft, sonst gäbe es weder USA, noch die Ukraine (Rußland), noch Japan. Die Strahlungsgefährung der Bevölkerung insbesondere durch solche Unfälle wird ebenfalls abgeschätzt (PSA Stufe 3). Sicherlich ist es ein philosophisches Dilemma, ob man Leben und Lebensqualität (wenn man diese Dinge überhaupt definieren kann) irgendwie in Zahlen wie Geld o.ä. ausdrücken kann. Aber da gibt es ganz andere Gefährungen, deren Risiken weit größer sind als radioaktive Kontamination (Verseuchung klingt eher nach Krankheit), wie man an Hiroshima und Nagasaki (traurigerweise) gelernt hat. Die Entscheidung für die Nutzung der Kernenergie geht aber nicht nur durch deine Einschätzung des Risikos. Auch nicht des Restrisikos. Denn Kernkraftwerke haben auch einen Nutzen. Und auch dieser ist enorm in Anbetracht der knapper werdenen fossilen Ressourcen und des Klimawandels. Um zu einer sinnvolle Einschätzung zu gelangen, sollte meine vollständige Kosten-Nutzen-Rechnung machen. Nur zum Vergleich: Rauchen bringt gar keinen Nutzen. Es kostet Geld, Gesundheit, und schädigt eine Gesellschaft in vielfälltiger Weise - meines Erachtens schlimmer als ein GAU, wenn man mal die Todeszahlen durch Lungenkrebs und Herzkreislaufkrankheiten betrachtet. Null Nutzen, nur Gefährdung! Vergleich das bitte mal mit einem KKW, und sag mir ehrlich, dass KKWs riskanter sind als Rauchen! ;) (nicht signierter Beitrag von 129.187.45.25 (Diskussion) 11:16, 16. Apr. 2014 (CEST))

Definitionen verschiedener Institutionen und div. Quellen

Ich empfehle mal hier unter dem Stichwort Restrisiko reinzuschauen. Davon ließe sich vieles sehr gut hier verwenden, insbesondere die Definitionen.--173.245.84.66 02:29, 29. Mär. 2011 (CEST)

Textstelle zu Verantwortung bitte begründen oder belegen

Zitat: "Der Verursacher entzieht sich durch die "Definition" eines "Restrisikos" umfassend der Verantwortung." Diese Aussage ist m.E. falsch, auf jeden Fall nicht begründet. 1. um welche Art der Verantwortung soll es hier gehen, juristisch oder moralisch? 2. Ein Betreiber einer technischen Anlage haftet zivilrechtlich auch dann, wenn er das Schadensereignis nicht vorhersehen konnte. (Wenn dies nach Atomgesetz anders ist, bitte belegen). 3. Strafrechtlich geht er frei aus, wenn er alles menschenmögliche nach Stand der Wissenschaft und Technik unternommen hat. Lediglich ein Restrisiko zu "definieren" reicht nicht aus. (nicht signierter Beitrag von 195.145.144.134 (Diskussion) 14:14, 8. Apr. 2011 (CEST))

Salü. Der Satz ist falsch oder zumindest unglücklich formuliert. Vielleicht liegt das auch ein bisschen an dem "Verständnisdurcheinander" zu den Begriffen;-) Ich zitier da mal aus der Norm zur Funktionalen Sicherheit, der SN EN 61508-4:2010(D):
"3.1.7 tolerierbares Risiko (en: tolerable risk) Risiko, das basierend auf den aktuellen gesellschaftlichen Wertvorstellungen in einem gegebenen Zusammenhang akzeptiert wird" und "3.1.8 Restrisiko (en: residual risk) trotz Schutzmaßnahmen verbleibendes Risiko"
Hiernach ist das Restrisiko erst einmal alles, wogegen keine Schutzmaßnahmen getroffen wurden - sei es, weil sich hier keine technischen o.a. Lösungen bekannt sind, oder weil das Risiko gering ist oder als gering erachtet wird. Ein "rechtliches Herausreden" kommt da nicht zustande, dazu müßte es als tolerierbares Risiko anerkannt sein. Für den weiteren Ausbau des Artikels halte ich die Idee zur Neuformulierung der Einleitung sehr hilfreich, auch wenn im ersten Satz die vermischung von Risiko und Gefahr nicht ganz sauber ist. Aber ich glaube es kommt hier deutlicher raus, was gemeint ist. -- Gustavf (Frage / Info) 11:59, 13. Apr. 2011 (CEST)

Kategorie

Warum ist das Thema in der Kategorie:Atomenergiepolitik (Deutschland)? Gibt es das nur hierzulande? --House1630 (Diskussion) 20:18, 16. Jul. 2013 (CEST)

Defekte Weblinks

GiftBot (Diskussion) 13:49, 21. Dez. 2015 (CET)