Diskussion:Retentum
Zur Quellenlage bei mittelalterlichen Anordnungen
Eingedenk der Anstrengungen zur Qualitätsverbesserung stelle ich mir zum wiederholten Mal die Frage, ob überkommenes Wissen immer und überall mit einer Quelle hinterlegt werden muss. Fakt ist: Weder in der Constitutio Criminalis Carolina noch im Sachsenspiegel oder im Hexenhammer wird der Begriff Retentum verwendet. Belege für das Retentum gibt es jedoch beispielsweise durch die Tagebücher der Henker von Paris Charles Henri Sanson Anhang 168
Dort heisst es GEHEIME Anweisung für den Henker über die Anzahl der Schläge die dem Delinquenten zu verabreichen waren. Danach erfolgte die heimliche Erdrosselung. Dieses Rententum bezieht sich im französischen Kulturkreis ausschliesslich auf das Rädern. Frühere Belege für die Durchführung des Retentum bereits im Mittelalter oder früher, dürften nur mit allergrößten Schwierigkeiten aufzutreiben sein. Mein Vorschlag: Den Artikel in diesem Sinne abändern.
--Patrizier 16:57, 23. Mär. 2009 (CET)