Diskussion:Richterliche Selbstbeschränkung

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Löschkandidat?

M.E. besteht der Artikel im wesentlichen aus halbgarem Geschwurbel, für das ich in der Prüfung geneigt wäre, den Kandidaten durchfallen zu lassen. Im übrigen ist das Lemma wenig geläufig und der Ansatz zur Beschreibung mehr auf Missverständnisse, als auf Erklärung angelegt. Ich erwäge deshalb einen Löschantrag, falls der Artikel sich nicht ändert. --Lung 01:01, 3. Okt 2005 (CEST)

löschung von "judicial self-restraint"

diff: Hallo, da das "judicial self-restraint" auch im Zitat des BVerfG erwähnt ist, denke ich doch, dass die Erwähnung Sinn macht, oder? Vielleicht kannst du (Stern) etwas näher erläutern, wieso dies nicht im Artikel stehn sollte. Viele Grüße --Saibo (Δ) 22:40, 1. Mai 2006 (CEST)

Das Zitat des BVerfG hatte ich übersehen, tschuldige. Stern 00:13, 21. Mai 2006 (CEST)

Besseres Lemma "Judicial self-restraint"

[1] im Vergleich zu [2] bestätigt sowohl quantitativ, als auch qualitativ, dass das Lemma gewählt werden sollte, das auch das BVerfG selber als Begriff benutzt hat, das ist hier nicht eine zwanghafte deutsche Übersetzung, sondern eben "Judicial self-restraint".--Berlin-Jurist 03:30, 21. Mai 2006 (CEST)

Nun, ich weiß nicht ob Richterliche Selbstbeschränkung im deutschen Sprachgebrauch üblich oder zu einem Terminus technicus geworden ist, aber es ist nicht falsch. Bei welchem Lemma das Redirect gesetzt wird ist aus meiner Sicht gleich... --CJB 20:02, 21. Mai 2006 (CEST)