Diskussion:Sachbezug/Archiv/1

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Änderung der bisherigen Rechtsprechung bezüglich Wertangabe

Hallo, da ich als Laie in einem Artike nicht rumschreiben möchte, moch darauf hinweisen, dass das BFH seine Rechtssprechung bezüglich der Wertangabe auf Gutscheinen geändert hat. Daher wären die Beispiele, insbesondere das des Bezingutscheins, zu überarbeiten. Ich führe hierbei nachfolgendes Urteil und deren Bekanntgabe (freie zugängliche Publikation) durch das Unternehmen NWB Verlag GmbH & Co. KG an:

Einkommensteuer: Tank- und Geschenkgutscheine als steuerbefreiter Sachlohn (BFH)Der BFH hat mit drei Urteilen anlässlich der Frage der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen erstmals Grundsätze zu der Unterscheidung von Barlohn und einem nach dem Einkommensteuergesetz bis zur Höhe von monatlich 44 € steuerfreiem Sachlohn aufgestellt (BFH, Urteile v. 11.11.2010 - VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10; veröffentlicht am 9.2.2011).

Hintergrund: Sachbezüge, deren geldwerte Vorteile nicht pauschal versteuert wurden und die nicht unter die Rabattfreibetragsregelung fallen, bleiben bis zu einer Gesamtsumme von 44 € im Kalendermonat außer Ansatz (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Barlohn unterliegt demgegenüber nicht der Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG.

Sachverhalt: In den vom BFH entschiedenen Streitfällen hatten Arbeitgeber etwa ihren Arbeitnehmern das Recht eingeräumt, auf ihre Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 € monatlich zu tanken oder die Arbeitnehmer hatten anlässlich ihres Geburtstages Geschenkgutscheine einer großen Einzelhandelskette über 20 € von ihrem Arbeitgeber erhalten oder durften mit vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen. Während die Arbeitgeber diese Zuwendungen jeweils als Sachlohn beurteilten und angesichts der Freigrenze keine Lohnsteuer einbehielten, waren die Finanzämter auf Grundlage von Verwaltungserlassen von nicht steuerbefreitem Barlohn ausgegangen und hatten entsprechende Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheide erlassen.

Hierzu führte das BFH weiter aus: Die Frage, ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, nämlich auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen danach, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Die Unterscheidung ist nach der Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs zu treffen. Kann der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, kommt eine Steuerbefreiung für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG in Betracht. Dann ist es auch unerheblich, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst tätig wird, oder dem Arbeitnehmer gestattet, auf seine Kosten die Sachen bei einem Dritten zu erwerben. Deshalb liegen Sachbezüge auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden.

Anmerkung: Der BFH hat in sämtlichen o.g. Streitfällen Sachlohn angenommen, die Vorentscheidungen aufgehoben und den Klagen stattgegeben. Seine bisher anders lautende Rechtsprechung (vgl. BFH, Urteil v. 27.10.2004 - VI R 51/03) hat der BFH ausdrücklich aufgegeben (nicht signierter Beitrag von 217.91.80.14 (Diskussion) 09:55, 7. Jun. 2011 (CEST))

Ich habe folgenden Abschnitt auskommentiert, da er offenbar veraltet ist und nicht zu Österreich gehört:
Die geltende Gesetzesbestimmung im Überblick
Der § 3 Absatz 1 Ziffer 14 des EStG 1988 führt die folgende Bestimmung an:
Von der Einkommensteuer sind befreit … ″der Geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflüge, etc.) und die dabei empfangenen üblichen Sachzuwendungen, soweit die Kosten der Betriebsveranstaltungen und der Sachzuwendungen angemessen sind.″
Diese Gesetzesbestimmung hat immer wieder Anlass zu Kritik gegeben. So wird beispielsweise der Begriff „angemessen“ für eine Sachzuwendung höchst unterschiedlich interpretiert, obwohl sich auch hierbei behördliche Richtlinien herausgebildet haben. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Juni 1991, 91/14/0060 an einen Dienstnehmer im Rahmen eines Betriebsjubiläums ausgefolgte Warengutscheine sowie Firmenmedaillen nicht als lohnsteuerfrei anerkannt. Hierbei wurde angemerkt, dass diese Sachzuwendungen einen überschießenden Vermögensvorteil für den Dienstnehmer im Rahmen einer Betriebsveranstaltung darstellen und daher durch die Steuerbefreiung nicht gedeckt sind.
Im Rahmen einer Entscheidung des UFS 29. Juli 2004, RV/1272-W/02 wurden von einem Abgabepflichtigen steuerfrei behandelte Geburtstagsgeschenke, Weihnachtsgeschenke, etc. teilweise als steuerpflichtig behandelt. In diesem Fall stellte jedoch die Behörde die Steuerfreiheit von Mitarbeiterweihnachtsgeschenken generell nicht in Abrede, wenn alle Mitarbeiter davon profitieren konnten. Jedoch wurde angemerkt, dass nur eine Angemessenheit bis zu einer Grenze von 186 Euro (und somit Steuerfreiheit) besteht, der übersteigende Teil somit eine steuerpflichtige Sachzuwendung darstellt. Dies deutet darauf hin, dass Geschenke im Rahmen von Betriebsjubiläen sowie Betriebsfeiern generell als steuerfrei anerkannt werden, jedoch eine entsprechende Grenze durch die Verwaltungspraxis bei der Behörde zu berücksichtigen ist.--Aruck (Diskussion) 11:02, 4. Apr. 2017 (CEST)

Studiengebühren

Ist die Übernahme von Studiengebühren ein geldwerter Vorteil? D.h. ein Unternehmen schließt mit seinem Angestellten einen Arbeitsvertrag, in dem alles andere (Arbeitszeit, Vergütung, Urlaub usw.) geregelt ist und verpflichtet sich gleichzeitig zur Übernahme der kompletten Studiengebühren für ein Studium, z.B. Betriebswirtschaftslehre? --Lenfant 15:44, 27. Mär. 2009 (CET)

geldwerter vorteil

Der Hausmeister unserer Wohnanlage wird von der allgemeinheit der Bewohner über die Genossenschaft für Hauswartleistungen,Hausreinigungskosten und Gartenpflege bezahlt. Er ist Rentner und wohnt dafür wahrscheinlich mietfrei.Muß er die evtl. Mietfreiheit als geldwerten Vorteil versteuern. (nicht signierter Beitrag von 88.70.243.47 (Diskussion | Beiträge) 15:23, 25. Jun. 2009 (CEST))

Ausüben von Aktienoptionen

Hallo! Bei den Beispielen wird die Ausüben von Aktienoptionen genannt. Kann mir hier jemand Quellen/Urteile o.ä. nennen? Momentan streiten sich bei mir nämlich die Experten, ob es da einen Unterschied zwischen gehandelten Aktien und Aktien gibt, die nicht so einfach handelbar sind. --SchorSch Diskussion 17:40, 2. Feb. 2012 (CET)