Diskussion:Schutzhaft (Begriffsklärung)

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In der BKL wird der Begriff erstmals für das Jahr 1848 erwähnt. Auf einer unter dem Lemma Johann Friedrich Böttger abgebildeten Gedenktafel heißt es aber: "hier 1701 in Schutzhaft". Bedeutet: Entweder der Begriff wurde bereits vor 1848 gebraucht oder der Begriff wird noch heute für entsprechende Haftumstände in der Vergangenheit verwendet oder die Inschrift verwendet einen falschen Begriff. Sofern Fall 1 oder 2 zutrifft, ist es ungünstig, dass der Benutzer (nachdem er schon einen Artikel zur Schutzhaft während der NS-Zeit überwinden muss) auch im BKL über diesen Zusammenhang nichts vorfindet.--Yavoto (Diskussion) 19:15, 30. Jan. 2013 (CET)

Da fehlt m.E. etwas

Eine Schutzhaft kann auch dazu dienen, die inhaftierte Person zu schützen - zum Beispiel Zeugen bis zu einer Aussage vor Gericht, und zwar auf Wunsch des Schützlings. Weil die Gefängnismauern zumindest kurzzeitig schlicht der beste Personenschutz sind. Soviel ich weiß ist das in vielen Ländern gesetzlich vorgesehen - inklusive der Bedingungen, die ähnlich präzise sind wie bei einer Inhaftierung. (nicht signierter Beitrag von 79.194.235.225 (Diskussion) 23:50, 2. Okt. 2021 (CEST))

In Deutschland werden zu schützende Zeugen nicht inhaftiert, siehe Zeugenschutzprogramm und Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz. R2Dine (Diskussion) 09:53, 3. Okt. 2021 (CEST)