Diskussion:Sichtweite (Verkehrsplanung)
Richtlinien veraltet
Der Artikel stellt den veralteten Stand dar. In der RAL (Richtlinie zur Anlage von Landstraßen) wird nur noch die Haltesicht, die Annäherungssicht und die Anfahrsicht bedacht. Da in der Entwurfsklasse 1 (EKL) und i. d. R. EKL 2 nur auf verkehrstechnisch gesicherten Abschnitten (also unabhängig von der Sicht) überholt werden darf, sowie in den niedrigeren Entwurfsklassen durch die niedrige Verbindungsfunktion und den daraus folgenden geringen Fahrweiten sowie geringen Knotenpunktabständen ein sicheres und sinnvolles Überholen eingeschränkt ist, entfällt der Nachweis über die Überholsichtweite für die meisten Streckenzüge.
Für Abschnitte einer Straße nach EKL 2, bei denen das Überholen nicht verkehrstechnisch gesichert, aber auch nicht verboten ist, wird eine Überholsichtweite von 600m angesetzt. Daraus ergibt sich eine kritische Sichtweite zwischen 300 und 600 Metern, bei der ein explizites Überholverbot zu prüfen ist. Alternativ kann nur das Überholen von langsamen Fahrzeugen zugelassen werden. (nicht signierter Beitrag von 141.76.190.246 (Diskussion) 12:38, 16. Feb. 2013 (CET))
Eingeschränkte Betrachtung
Der Artikel bahndelt überwiegend die in Deutschland ehemals geltenden Vorschriften. Dort auch fast ausschließlich auf Außerortsstraßen. Es ist zu ergänzen:
- Österreich
- Schweiz
- Innerorts (für D A CH)
Huste (Diskussion) 15:20, 16. Jul. 2018 (CEST)