Diskussion:Sicut Judaeis
Constitutio pro Judaeis
Hallo. Ich bin ein wikipedia-Noob, darum schreibe ich hier im Diskussionsbereich. Meine Übersetzung (die ihr gern nutzen dürft) der Constitutio pro Judaeis vom 11.09.1199, deren lateinischer Text in Shlomo Simonsohn's "The Apostolic See and the Jews" (Documents 492-1404) auf Seite 74 abgedruckt ist:
"Festlegung für die Juden. Wenn auch die Treulosigkeit der Juden vielfach zu verwerfen ist, weil dennoch von ihnen unser Glauben aufrichtig bewiesen wurde - dürfen sie nicht von den Glaubenden ernsthaft unterdrückt werden! Denn der Prophet sagte: >Töte sie nicht, damit sie nicht irgendwann dein Gesetz vergessen.< Als ob offenbar gesagt wird: >Vernichte ganz und gar nicht die Juden, damit die Christen nicht vielleicht dein Gesetz vergessen können.<, welches sie selbst nicht erkennen, <doch> in ihren eigenen Büchern legen sie es den Verstehenden dar. Wie also nicht sein darf, dass die Juden in ihren Synagogen Freiheit haben, außer-dem, was durch das Gesetz <bereits> zu genießen erlaubt worden ist, so dürfen sie in diesen <Dingen>, die jenen zugestanden worden sind, keine Nachteile erleiden. Wir also, wenn diese auch eher in ihrer Verhärtung aushalten wollen, als die Weissagung der Propheten und die Geheimnisse des Gesetzes zu verstehen, und auch <als> zur Kenntnis des christichen Glaubens zu kommen, dennoch: weil sie unsere Hilfe der Verteidigung fordern, erlauben wir ihre Bitte: aus Milde christlicher Frömmigkeit, aus seligem Angedenkens unserer Vorgänger (Calixt, Eugenius, Alexander, Clemens und Celesti), die wir den Fußstapfen der römischen Päpste folgen, und bewilligen wir ihnen ein Schild unseres Schutzes.
Wir bestimmen also, dass sie kein Christ - erzwungen oder nicht willentlich - zur Taufe durch Gewalt zu kommen zwingt. Sondern wenn irgendeiner von ihnen freiwillig zu den Christen aus Gründen des Glaubens flieht, nachdem sein Wille sichtbar gemacht worden ist, wird ein Christ ohne irgendwelche Schikane gemacht. Es wird natürlich nicht geglaubt, dass der den wahren christlichen Glauben hat, von dem gekannt wird, dass er zur christlichen Taufe nicht freiwillig sondern gezwungen gekommen ist. Auch soll kein Christ annehmen, dass er mutwillig beschädigen darf ihre Person oder ihre Sachen gewalttätig wegzunehmen - oder die guten Sitten verändern darf, die sie bis dahin gehabt haben - in jener Region, in der sie wohnen, ohne Urteil der Gebietsgewalt. Außerdem störe man sie nicht in der Ausübung ihrer Feste mit Stöcken oder Steinen, nicht irgendwer sich anstrengen, von ihnen unverdiente Dienste einzufordern oder abzuressen, außer diejenigen Dienste, welche sie selbst in vergangenen Zeiten zu tun gewöhnt waren. Wir beschließen, uns der Habgier und der Bosheit der Menschen entgegenzustellen, dass niemand es wagen soll, einen Friedhof der Juden zu beschädigen oder zu verkleinern, oder um Geld zu erreichen, Leichen auszugraben, welche schon beerdigt sind.
Wenn wer aber, nachdem der Sinn dieses Dekretes verstanden ist, es verwegenerweise wagt, was fern sei, zuwiderzulaufen wagt, wenn er nicht seine Unverschämtheit mit einer angemessenen Genugtuung korrigiert hat, der werde mit der Strafe der Exkommunikation geschlagen. Wir wollen aber, dass diejenigen mit dem Schutz dieses Schutzes befestigt werden, die sich nichts herausgenommen haben, zum Untergang des christlichen Glaubens zu unternehmen.
Im Lateran gegeben, durch die Hand des Erzbischofs Reinaldus Onterontinus, welcher anstelle eines Kanzlers agiert, 17. Tag der Kalenden des Oktober, in der II. Indiktion [= Herrschaftsjahr des Kaisers], im Jahr 1199 der Fleischwerdung des Herrn, im Jahr des Pontifikats Innozenz III, in seinem zweiten Jahr."
J. Berchner, 18.04.2013 --141.20.210.125 (09:57, 18. Apr. 2013 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)