Diskussion:Solange II

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Ich würde den Autor bitten, etwas genauer auf die verfassungsrechtlichen Hintergründe einzugehen. Ich habe mich gefragt, und daher auch diesen Artikel fragesuchend angeklickt, wie es sein kann dass EU-Normen über hiesiger Ordnung des Grundgesetzes stehen können. Die EU ist ein Verbund auf Basis von Staatsverträgen, das GG hat in der Bundesrepublik "das letzte Wort" sollte man meinen. 84.155.85.37 10:34, 21. Aug. 2008 (CEST)

Natürlich hat das Grundgesetz in Sachen Grundrechten in der Bundesrepublik das "letzte Wort", das geht aus dem Artikel ja auch hervor. Das Solange-II-Urteil enthält aber die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Grundrechtsschutz durch den EuGH auf EU-Ebene inzwischen gleichwertig mit dem auf bundesdeutscher Ebene ist. Das Verfassungsgericht verzichtet deshalb im Regelfall darauf, Urteile des EuGH noch einmal selbst darauf zu überprüfen, ob darin die Grundrechte eingehalten wurden - es sei denn, der Kläger könnte plausibel machen, dass der Grundrechtsschutz auf EU-Ebene inzwischen aus irgendeinem Grund so stark gesunken ist, dass er nicht mehr an das vom Grundgesetz garantierte Niveau heranreicht. (Allerdings ist es sehr unwahrscheinlich, dass das - gerade auch angesichts der EU-Grundrechtecharta - noch jemals der Fall sein wird.)
Das Solange-Urteil betrifft erst einmal nur den Grundrechtsschutz. Man könnte deshalb noch befürchten, dass EU-Gesetze gegen andere Prinzipien des Grundgesetzes verstoßen. Auch dies ist allerdings ausgeschlossen, da die EU lediglich im Rahmen der Kompetenzen tätig werden kann, die ihr durch die Mitgliedstaaten im EU- bzw. EG-Vertrag zugestanden werden (siehe Politisches System der Europäischen Union). Beim Abschluss und der Ratifikation dieser Verträge wiederum müssen Bundesregierung und Bundestag selbstverständlich das Grundgesetz achten; im Zweifel kann dagegen vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt werden. Eine solche Klage ist 1993 anlässlich des Vertrags von Maastricht im so genannten Maastricht-Urteil schon einmal vom BVerfG zurückgewiesen worden; gegen den Vertrag von Lissabon läuft derzeit ein neuer Prozess.
Grüße, --El Duende 13:55, 2. Okt. 2008 (CEST)
Diskutiert wird allerdings sehr ernsthaft, ob die Anwendung europäischer Gesetze durch den Europäischen Gerichtshof nicht die übertragenen Kompetenzen überdehnt, und insofern vom BVerfG geahndet werden müsste (Mangold-Urteil des EUGH). Das könnte noch interessant werden, denn dahinter steckt die Frage, wer -letztendlich- entscheidet, wie die Verträge anzuwenden sind.--Carolus.Abraxas 17:06, 26. Nov. 2008 (CET)

Verbindliche Grundrechtecharta der EU

Wie sieht es denn heutzutage aus, nun da die Grundrechtecharta der EU in Deutschland verbindlich gültig ist? Im Prinzip wird somit sogar der Solange I Entscheidung Rechnung getragen. Auch betreffend Solange II geht die EU-Grundrechtecharta bezüglich der Gewährung von Schutzrechten teilweise über das deutsche Grundgesetz hinaus, womit zumindest zum jetzigen Zeitpunkt der Grundrechtsstandard gegenüber dem dt. GG keinesfals abgesunken ist. Nähere Erläuterungen wären bestimmt hilfreich. --Capriccio 15:50, 21. Feb. 2011 (CET)

Das scheint Johannes Masing anders zu sehen ;)

Verfahrensart

Nachdem der Inhalt und die Folgerungen dieser Entscheidung sehr ausführlich behandelt werden, wäre es sehr sinnvoll, wenn der Auslöser dieser Entscheidung auch entsprechend gewürdigt wird. Verfassungsrichter treffen ihre entscheidungen nicht im luftleeren Raum sondern üblicherweise nach einer entsprechenden Eingabe, Beschwerde, Klage usw.

Nachtrag: Aus dem Weblink ergibt sich bei oberflächlicher Lektüre, dass es vermutlich eine Verfassungsbeschwerde war. (nicht signierter Beitrag von 77.22.192.114 (Diskussion) 23:43, 22. Okt. 2016 (CEST))

Das auslösende Verfahren ist ohne jede Bedeutung, wichtig sind die Folgen für spätere Verfassungsbeschwerden. Deshalb passt der Text so wie er ist. Grüße --h-stt !? 20:17, 24. Okt. 2016 (CEST) PS: Ja, es war eine Verfassungsbeschwerde.