Diskussion:Störerhaftung
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.Nicht Haltbar
Der Artikel ist so eigentlich nicht haltbar. Leider habe ich im Moment nicht die Zeit für die erforderlichen großen Umbauarbeiten :-(
- Mitstörerhaftung vom Edit gesperrt ! hier sollen "Tatsachen" festgeschrieben werden !
- siehe auch: Benutzer Diskussion:FriedhelmW#Mitstörerhaftung --Staro1 18:15, 15. Jan 2006 (CET)
- Hello. Hierzu muesste zunaechst bei der Benutzer_Diskussion:Henriette_Fiebig#Gegendarstellung_zu_.22Benutzer:IAAL_forever.22_des_Benutzer:Markus_Schwei.C3.9F der Entsperrung zugestimmt werden. Benutzer:FriedhelmW ist Mitstörer. ;-) Erledigen wir das kurz und schmerzlos. Dann Schwamm darueber und ran an die Ueberarbeitung wie von IAAL vorgeschlagen. --200.69.177.214 10:21, 17. Jan 2006 (CET)
- Bitte begründen, warum dieser Artikel überarbeitungsbedürftig ist. Dass ein anderes Lemma gesperrt ist, ist kein Grund. Die Anmerkung eines inzwischen gesperrten Benutzers, der den Artikel unter "Hauptstörerhaftung" sehen will, auch nicht, wie schon eine Google-Suche zeigt. --Fuzzy 18:03, 17. Jan 2006 (CET)
Haftung
Aus dem Artikel geht nicht hervor, worin die Haftung besteht und woraus sie hergeleitet wird. § 1004 BGB regelt nur einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, aber keine Haftung. Wäre schön, wenn das jemand klarstellen könnte. -- H005 10:01, 25. Okt. 2006 (CEST)
Der Absatz zur Störerhaftung für Telekommunikationsdiensteanbieter (TK-Anbieter) war nicht korrekt. Es ist nicht so, dass TK-Anbieter von der Störerhaftung aufgrund der Privilegierung freigestellt sind. Das ist vielmehr umstritten. Der BGH vertritt hier die Auffassung, dass die Störerhaftung von der Privilegierung gerade nicht erfasst wird. Das gilt auch für TK-Anbieter. Daher kann auch nicht gesagt werden, dass Vereine und Privatpersonen - anders als TK-Anbieter - haften. Gerade Vereine dürften - wenn sie TK-Netze selbst betreiben - ohne Weiteres als Access Provider eingestuft werden. Dazu gibt es nur noch keine Rechtsprechung. Im BGH-Urteil "Sommer unseres Lebens" (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=51934&linked=pm&Blank=1) hat der BGH für den konkreten Fall einer Privatperson klargestellt, dass die Privilegierung nicht greift. Allerdings ist dabei zu beachten, dass in diesem Fall auch kein Angebot an die Öffentlichkeit erfolgt ist, da der Beklagte sein WLAN bewusst verschlüsselt hatte. Die wohl h.M. in der juristischen Literatur würde, wenn ein WLAN von einer Privatperson bewusst (und ggf. auch versehentlich) offen betrieben wird, von einer Privilegierung nach § 8 TMG ausgehen (Mantz, Rechtsfragen offener Netze, Karlsruhe 2008, S. 291 ff.; Stang/Hühner, GRUR-RR 2008, 273, 275; Gietl, MMR 2007, 630, 631). --Rm23422342 (Diskussion) 12:27, 12. Dez. 2012 (CET)
BGB 1004 gilt auch nur für Sachen und Eigentümer. Auf nichtmaterielle Werte lässt er sich IMHO nicht ableiten. 2.246.116.154 17:01, 28. Apr. 2015 (CEST)
Ricardo / eBay
Das BGH-Urteil betraf nicht eBay, sondern ricardo.de, siehe hier: BGH-Pressemitteilung. Habe das im Text geändert. --Dennosius 20:42, 11. Jun. 2007 (CEST)
"nicht"
5. Absatz: „Zwar sei es einem Internet-Auktionshaus zuzumuten, jedes Angebot, welches vom Anbieter selbständig ins Internet gestellt wird, sofort zu überprüfen.“ - fehlt da nicht ein "nicht"?? (... nicht zuzumuten ...) --Josef Moser 09:23, 13. Aug. 2008 (CEST)
"Offline-Literatur"
Wieso wurde der Hinweis auf Monographien zum Thema komplett gestrichen? AlexanderHartmann 10:36, 8. Jul. 2009 (CEST)
- Hallo Alexander (wir kennen uns!), erstmal Glückwunsch zur Promotion auch von meiner Seite. Ich habe die Literatur entfernt, da sie nur auf die Störerhaftung im Internet eingeht - die angegebenene Literatur sollte jedoch Grundlegendes zum Lemma selbst sagen. Steht hier: Wikipedia:Literatur. Bei den Weblinks wird das nicht so streng gehandhabt, daher habe ich noch etwas stehen lassen, müsste aber eigentlich auch weg. Außerdem haben wir eine Seite für Wikipedia:Interessenkonflikte wie in deinem Fall. Gruß aus Hamburg, --Nicholas Carraway 11:48, 8. Jul. 2009 (CEST)
- Hallo Nicholas, Du bist der BLS-Blogger, oder? Kein Problem, mit der Begründung ist das ja zumindest nachvollziehbar. "Interessenkonflikt" würde ich das nicht nennen. Ganz ohne Begründung hatte ich es schlicht nicht verstanden und irrtümlich als "In der Wikipedia geben wir keine Hinweise auf Papierquellen" missdeutet. -- AlexanderHartmann 13:23, 8. Jul. 2009 (CEST)
Neue Erkenntnisse?
http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,793899,00.html#ref=rss --Berthold Werner 14:45, 25. Okt. 2011 (CEST)
Veraltet
http://m.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/a-1095491.html Völlig veraltet!
Neutralität?
Der letzte Absatz klingt wie ein Pamphlet der Opposition im Bundestag. --2003:7A:8642:2C00:64E6:2A55:A5F4:944C 20:14, 12. Nov. 2016 (CET)
Sehe ich auch so. Presse stellt das differenzierter dar. Die Passage verletzt nicht nur die Neutralität, sondern ist für den Leser unbrauchbar. Falsch ist jedenfalls die Aussage, dass Gesetz hätte keinerlei Fortschritte gebracht. Irgendwie bleibt der schale Beigeschmack, dass der Schreibende sich hier etwas anderes oder weitergehendes gewünscht hätte, und deshalb die TMG-Novelle komplett schwarz malt. Bislang hat man auch nicht gehört, dass Provider hier Probleme hatten... (nicht signierter Beitrag von 195.200.70.49 (Diskussion) 11:36, 16. Nov. 2016 (CET))
- Dem Freifunker wird einfach vorgeworfen, er habe selbst die Urheberrechtsverletzung usw. begangen. Für den Richter ausreichend belegen, dass er es nicht selbst war, kann er praktisch nicht (außer der Richter hat mal einen guten Tag). Damit "erreicht" er also quasi sein "neues Privileg" gar nicht erst und alles bleibt beim Alten. Das ist die aktuelle Rechtspraxis. Das kann man objektiv als Pfusch bezeichnen. --217.238.210.68 13:13, 5. Nov. 2021 (CET)
Unverständlich ohne Ende
Selbst ich als Hochschulabsolvent werde durch diesen komplizierten Artikel nicht schlauer
was wer wie wo ?
Was bedeutet dieses Gebrabel eigentlich ? (nicht signierter Beitrag von 89.204.139.141 (Diskussion) 23:00, 2. Jan. 2017 (CET))