Diskussion:Störung der Religionsausübung
Wikifizieren
Welche Anpassungen fehlen denn noch für die Wikifizierung ? Grüße --Alphahunterde (Diskussion) 20:45, 1. Mai 2020 (CEST)
- Schau mal hier https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Wikifizieren GWRo0106 (Diskussion) 20:53, 1. Mai 2020 (CEST)
- Den Artikel habe ich schon gelesen, schlauer bin ich trotzdem nicht draus geworden. Einleitungssatz existiert, Text ist in Abschnitte gegliedert, Untergliederung ist vorhanden, vor den Unterabschnitten stehen Unterüberschriften, Leerzeichen sind entfernt, keine Fettschrift, Verlinkungen zu anderen Wiki-Artikeln vorhanden, Einzelnachweise genügend vorhanden. Oder muss ich noch was im Quelltext ändern? Grüße --Alphahunterde (Diskussion) 21:46, 1. Mai 2020 (CEST)
- Wo habe ich denn erwähnt dass der Art wikifiziert werden müsste? Ich habe lediglich auf die Frage geantwortet. GWRo0106 (Diskussion) 23:43, 1. Mai 2020 (CEST)
- Nö. Die Frage war, welche Anpassungen fehlen. --Xocolatl (Diskussion) 23:56, 1. Mai 2020 (CEST)
- Wo habe ich denn erwähnt dass der Art wikifiziert werden müsste? Ich habe lediglich auf die Frage geantwortet. GWRo0106 (Diskussion) 23:43, 1. Mai 2020 (CEST)
Zitate
Hier nochmal die Originale im Wortlaut
OLG Celle (zweiter Einzelnachweis) "Gottesdienst ist - so die Definition in Literatur und Rechtsprechung seit jeher (LK-Dippel,StGB 10.Aufl.,§ 167 Rdn.5, RG Rspr.7,373) - eine Veranstaltung, bei der sich Mitglieder einer Religionsgemeinschaft versammeln, um sich durch gemeinsame Andacht, Verehrung und Anbetung Gottes nach den Vorschriften, Gebräuchen und Formen ihrer Vereinigung religiös zu erbauen." (rn. 15)
NK/stübinger
" Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen, wenn eine Veranstaltung zugleich mehrere Ziele verfolgt, zB eine politisch motivierte Mahnwache in Form einer Andacht aufgezogen wird.15 Dann muss im Einzelfall bewertet werden, ob der religiöse Zweck noch als gottesdienstliche Widmung durchgehen kann oder hinter der anderweitigen Motivation zurücktritt.16 Die Integration von Gebeten in ein Demonstrationsgeschehen genügt dabei sicherlich nicht für eine Einordnung als Gottesdienst. Andererseits wird ein Gottesdienst nicht schon dadurch unterbrochen und dem Anwendungsbereich des § 167 entzogen, dass politische Inhalte zum Gegenstand einer Predigt gemacht werden,17 denn nach der oben (→ § 167 Rn 2) gegebenen Definition ist es nicht das – eventuell zweckwidrige – Verhalten des Geistlichen, das den Charakter einer religiösen Veranstaltung zu einem Gottesdienst macht bzw diese Widmung aufheben kann, sondern die gemeinsame Zweckbestimmung der Gemeinde.18 Ebenso wenig ändern daher Verstöße gegen polizeiliche Verordnungen19 oder ungebührliches Verhalten der Beteiligten den gottesdienstlichen Charakter."
"§ 167 Abs. 1 Nr. 1 nennt den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung als Ziel einer Störung. Diese Unterscheidung ist relativ und die Übergänge fließend; die Differenzierung ist für das geltende Recht aber – anders als für die frühere Fassung6 – weitgehend belanglos. Als Gottesdienst gelten Veranstaltungen, die der Zusammenkunft der Mitglieder einer Religionsgesellschaft dienen, in deren Rahmen nach Maßgabe der für sie verbindlichen Regeln die Anbetung oder Verehrung eines Gottes gepflegt wird;7 maßgeblich ist danach das Gemeinsame – Allgemeine. Irrelevant ist dabei, ob die Teilnahme allen offensteht oder auf geladene Gäste beschränkt ist.8 Demgegenüber sollen gottesdienstliche Handlungen solche religiösen Akte sein, die lediglich dem „besonderen religiösen Bedürfnis einzelner dienen“.9 Beispielhaft werden meist Taufe, Trauung, (Bitt- bzw Wallfahrts-)Prozession oder Beichte genannt. Dies klingt nach einer scheinbar klaren Trennung zwischen einem gemeinsam ausgeübten exklusiven Dienst für Gott (= Gottesdienst) einerseits und einer eher privaten Dienstleistung im Namen Gottes (= gottesdienstliche Handlung) andererseits.10 Diese (von einer idR „religiös unmusikalischen“11 Strafrechtsdogmatik getroffene) Differenz kollabiert jedoch zumindest in den Fällen, in denen der Taufritus, die Trauungszeremonie oder eine Prozession (die der vorgeschlagenen Definition ohnehin nicht gerecht wird, da sie wohl nie bloß einem „Bedürfnis Einzelner“ dienen dürfte) im Rahmen einer Heiligen Messe stattfindet und somit einen Bestandteil eines Gottesdienstes bilden; die genannten Handlungen werden ohnehin meist durch gemeinsame Gebete, Gesänge oder Fürbitten flankiert, die der gegebenen Gottesdienst-Definition entsprechen: wer diese Handlungen stört, stört einen Gottesdienst." ::Alphahunterde (Diskussion) 08:18, 9. Mai 2020 (CEST)
- Schön. Aber welchen Sinn macht "seit jeher" im Artikeltext? Und wo ist bei der Meinungsäußerung die klare Kennzeichnung, dass es sich um ein Zitat handelt? Und ist das wichtig für den Artikeltext?
- Im übrigen: erst diskutieren, ggf. 3M einholen, dann Artikel wieder ändern. Das wurde dir auch administrativ mitgeteilt. --Rennrigor (Diskussion) 12:19, 9. Mai 2020 (CEST)
- "Seit jeher" weißt auf eine historische Kontinuität hin, steht daher also im Gegensatz zu Wörtern die sich insb. in der Rechtssprechung fortwährende ändern wie z.B. gute Sitten (hinsichtlich von Prostitution beispielsweise). Es handelt sich um wissenschaftliche Literatur nicht um "Meinungsäußerungen". Da es im Juristischen zwangsläufig keine Empirie geben kann, ist notwendig jede Literatur eine "Meinungsäußerung". Jedoch gilt der Nomos Kommentar als einer der renommiertesten Praxis- und Lehrkommentare. Der Autor wendet die Theorie lediglich an. Stübinger ist Prof. für Strafrecht an der Uni Hagen. Auch ist sein Beispiel allgemein akzeptiert und nirgends negativ besprochen. Ich wollte an der Stelle ein "unkritisches" weil allgmein akzeptiertes Beispiel nehmen. Und zur Frage der Relevanz. Ich bin durchaus der Meinung, dass Beispiele zur Veranschaulichung relevant sind. Genauso dienen ja unzählige Bilder in der Wikipedia der Veranschaulichung, ohne dass sie dem Artikel etwas hinzufügen würden. Alphahunterde (Diskussion) 15:29, 25. Mai 2020 (CEST)
- "Seit jeher" ist für eine Enzyklopädie nicht angemessen, egal, das du damit ausdrücken willst. Lerne endlich, dass Wikipedia keine Seminararbeit ist. --Rennrigor (Diskussion) 15:33, 25. Mai 2020 (CEST)
- "Seit jeher" weißt auf eine historische Kontinuität hin, steht daher also im Gegensatz zu Wörtern die sich insb. in der Rechtssprechung fortwährende ändern wie z.B. gute Sitten (hinsichtlich von Prostitution beispielsweise). Es handelt sich um wissenschaftliche Literatur nicht um "Meinungsäußerungen". Da es im Juristischen zwangsläufig keine Empirie geben kann, ist notwendig jede Literatur eine "Meinungsäußerung". Jedoch gilt der Nomos Kommentar als einer der renommiertesten Praxis- und Lehrkommentare. Der Autor wendet die Theorie lediglich an. Stübinger ist Prof. für Strafrecht an der Uni Hagen. Auch ist sein Beispiel allgemein akzeptiert und nirgends negativ besprochen. Ich wollte an der Stelle ein "unkritisches" weil allgmein akzeptiertes Beispiel nehmen. Und zur Frage der Relevanz. Ich bin durchaus der Meinung, dass Beispiele zur Veranschaulichung relevant sind. Genauso dienen ja unzählige Bilder in der Wikipedia der Veranschaulichung, ohne dass sie dem Artikel etwas hinzufügen würden. Alphahunterde (Diskussion) 15:29, 25. Mai 2020 (CEST)