Diskussion:Staat/Archiv/2012

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Abschnitt "Staatskrise"

Ich wünsche mir einen Abschnitt "Staatskrise" im Artikel - das erscheint mir schlauer als ein eigenes Lemma "Staatskrise". --Neun-x (Diskussion) 05:24, 15. Mai 2012 (CEST)

Und was verstehst du unter diesem vielschichtigen und vieldeutigen Begriff? Welche konkrete Fachliteratur schlägst du vor? --Benatrevqre …?! 19:51, 28. Mai 2012 (CEST)

Name

Es gibt zwar das Lemma Ortsname aber nicht Landesname oder Staatsname. Um die Namen von Staaten gibt es doch auch manchmal diplomatische Verwicklungen - Streit um den Namen Mazedonien. Welche Landesnamen werden mit Artikel verwendet? --91.97.178.95 10:39, 26. Aug. 2012 (CEST)

Inwiefern besteht ein Bezug zu diesem Lemma und konkret zum Artikelinhalt? M.E. keiner. --Benatrevqre …?! 21:45, 26. Aug. 2012 (CEST)

Drei-Elemente-Lehre und Anerkennung

Wie verhält es sich mit Teilgebieten von Staaten, die durch Krieg militärisch besetzt, und dann in Teilgebiete bzw. einzelne neue Staaten aufgeteilt wurden? Sind die besetzten Gebiete keine Staaten mehr, da sie nicht selber Staatsgewalt ausüben können? Würde das bedeuten, dass Landflächen aus Staatsbesitz dann besitzlos wären und legal durch die Besatzungsmacht in Besitz genommen werden könnten?

Anders gefragt, wann bzw. wodurch kann ein Staat aufhören zu existieren? Und wie ist dann das ehemalige Staatseigentum zu bewerten?

Und die zweite Frage: Gibt es eine Mindestzahl an Staaten, die ein Gebiet als Staat anerkennen müssen, damit es als solcher gilt? Welcher heute anerkannter Staat wurde von den wenigsten (wievielen?) Staaten anerkannt? --85.179.72.218 00:58, 8. Dez. 2012 (CET)

Ergänzung: Wem gehört der Staatseigentum besitzende Staat, solange er existiert? Dem Volk? Der Regierung? Niemandem? --85.179.37.138 14:47, 8. Dez. 2012 (CET)

  1. Die besetzten Gebiete gehören nach herrschender Meinung weiterhin zum besetzten Staat.
  2. Die besetzten Gebiete sind von sich aus selbst keine Staaten.
  3. Nein.
  4. In der Regel einerseits durch Untergang bzw. Auflösung und Gründung eines Neustaats oder andererseits aufgrund Eingliederung bzw. schlimmstenfalls Annexion durch einen oder mehrere erobernde fremde Staaten.
  5. Die Frage nach dem Staatseigentum lässt sich so pauschal nicht beantworten.
  6. In der Völkerrechtslehre nicht.
  7. Dafür ist Rechercheaufwand vonnöten.
  8. „Gehören“ ist hier der falsche Ausdruck. Ausschlaggebend ist aber letztlich die Staats- und Regierungsform. --Benatrevqre …?! 19:44, 8. Dez. 2012 (CET)
1. OK, Unter Besatzung ist das Staatsgewalt-Merkmal also nicht zwingend notwendig.
4. Untergang kann eigentlich nur durch Tötung/vollständige Vertreibung des Staatsvolkes geschehen? Auflösung kann nur das Staatsvolk bzw. dessen Vertreter beschliessen, oder auch eine Fremdmacht? Annexion wäre völkerrechtlich verboten ("kein Landgewinn durch Krieg")?
5. Wenn die Herrscher der jeweiligen Regierungsform ihre Herrschaft aufgeben, durch z.B. Auflösung der Regierung, etc., gibt es dann so etwas wie eine Kette der Anspruchsberechtigten, denen das Besitzrecht dann zufällt, z.B. das Staatsvolk als nächster Anspruchsberechtigter, oder wird das Staatseigentum besitzlos und frei verfügbar? --85.179.38.15 22:55, 9. Dez. 2012 (CET)
1. Doch, eine effektive Staatsgewalt muss – neben den übrigen Merkmalen – immer vorhanden sein, damit ein politisches Gebilde als Staat charakterisiert werden kann. Allerdings ist eine Besatzung durch eine ausländische Macht kein Endzustand: das heißt auch die völlige kriegerische Niederkämpfung und Besetzung eines Staates als solche hat nicht den Untergang des besiegten Staates zur Folge. Jedenfalls solange damit nicht der endgültige – eine militärische Besatzung ist hierbei immer eine Übergangsphase und wird im Völkerrecht grundsätzlich nicht als endgültig angesehen – Wegfall der Staatsgewalt verbunden ist. Das zeigt sich außerdem auch darin, dass in einem besetzten Gebiet die öffentliche Gewalt nicht nur von der Besatzungsmacht ausgeübt wird.
Erst wenn der besetzende Staat seine Absicht erklärt, den unterlegenen Staat in sein eigenes Staatsgebiet einzuverleiben und dies gewöhnlich gegenüber Drittstaaten in einer rechtlichen Willenserklärung zum Ausdruck bringt, kann man vom Untergang des bis dahin lediglich besetzten Staates ausgehen. Hier spielt dann aber wieder regelmäßig die Haltung der Staatengemeinschaft eine wesentliche Rolle, nämlich ob sie die Annexion duldet. Im modernen Völkerrecht (nach 1945) wird eine solche kriegerische Eingliederung fremden Territoriums grundsätzlich nicht (mehr) akzeptiert.
4. Eine Tötung kommt wohl nicht ernsthaft in Betracht: das wäre Völkermord. Vertreibung verstieße ebenso gegen geltendes Völkerrecht. Zulässig wäre im Zuge der Einverleibung allenfalls die Einführung der fremden Staatsangehörigkeit und demnach eine Übertragung auf den neuen Teil des Staatsvolkes, wenn dem die hierdurch eingebürgerte Bevölkerung zustimmt. Das rechtliche Instrument hierfür sind Sammeleinbürgerungen. Und bei völkerrechts- und verfassungskonformer Auslegung der zugrunde liegenden Gesetze steht einem Erwerb der Staatsangehörigkeit auch nichts im Wege.
5. Wenn ein Monarch seine Herrschaft aufgibt, folgt diesem gewöhnlich sein Thronfolger. Vermutlich ist es das, was du mit "Kette der Anspruchsberechtigten" meinst. Ob es dann eine neue Regierungsform gibt, lässt sich so ohne Weiteres nicht beantworten. Falls aber auch der neue Monarch abdankt und sich – worauf es ankommt – die Staatsform von einer Monarchie zu einer Republik wandelt, fällt auch das Staatseigentum dem Volk zu. In den sozialistischen Staaten wurde hierbei zwischen dem eigentlichen Staatseigentum (Volkseigentum), dem genossenschaftlichen Eigentum, dem persönlichen Eigentum und dem Privateigentum unterschieden. Aber auch in demokratischen Republiken nach westlichem Verständnis gibt es Gemeineigentum, was nicht zwingend Staatseigentum sein muss, sondern vielmehr das Eigentum genossenschaftlich oder gemeinwirtschaftlich (gesellschaftlich) organisierter Einrichtungen. --Benatrevqre …?! 20:40, 10. Dez. 2012 (CET)