Diskussion:Stadtrat
Neuaufbau der Seite
I. Ich halte es für zweckmäßig, die ganze Seite neu aufzubauen und fange an mit einer Materialsammlung. Die "Könner" unter den Lesern sollten zu gegebener Zeit die Hauptseite umbauen.
Die bisherige Seite setzt sich zusammen aus Bruchstücken aus verschiedenen Bundesländern und vielfach aus einfachem Erfahrungswissen und Wissen "vom Hörensagen".
Die Bezeichnung "Stadtrat" für die kommunale Vertretung (ich kenne nicht die Regelungen aller Bundesländer) entspricht vielfach dem Volksmundgebrauch, nicht aber dem Gesetzeswortlaut. Es wird ignoriert, daß daneben der Begriff "Stadtrat" auch als Bezeichnung für die Beigeordneten in Gebrauch und in den Hauptsatzungen festgelegt ist (die Stadt Dortmund hat gerade erst wieder eine Stelle mit dieser Bezeichnung ausgeschrieben). Diesen alten Zopf sollte man abschaffen.
Meines Erachtens wäre es die einfachste Lösung, die sog. Gemeindeparlamente (die wiederum keine Parlamente sind) "Gemeinderäte" und "Stadträte" zu nennen, so wie es der allgemeinen Sprachübung entspricht, dafür aber alle anderen Verwendungen abzuschaffen. Noch ist es aber nicht so weit.
II. In NRW heißen die Gremien derzeit laut Gemeindordnung "Rat der Gemeinde". Die Gemein¬den könnten das in ihren Hauptsatzungen präzisieren. In Baden-Württemberg heißen die Gremien vom Land vorgegeben "Gemeinderat". Es ist dort üblich (vermutlich nicht vorgegeben, nur im praktischen Gebrauch), die Mitglieder des Gremiums ebenfalls "Gemeindrat" zu nennen, also Gemeinderat Kilgus, Schillinger, Züfle usw. In Gemeinden, die sich Stadt nennen, ist dann der Begriff "Gemeinderat Züfle" zu popelig, und nennt man diesen Menschen dann "Stadtrat Züfle". In Stuttgart kulminiert das im Ergebnis zu folgender Aussage: "Die Stadträtinnen und Stadträte sind verpflichtet, an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen" Vgl. unter Google: "Stuttgart, Geschäftsordnung, Gemeinderat", dort z.B. §§ 3 und 18.
III. Ich schicke zweitens zur Klärung der Begrifflichkeiten vorweg: Es gibt keinen Unterschied zwischen "Städten" und Gemeinden. NRW hat 396 Gemeinden; Köln ist die größte davon. § 2 der Gemeindeordnung NRW bestimmt (in anderen Ländern vergleichbar): "Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung."
Mit der Bezeichnung "Stadt" ist auch unmittelbar keinerlei Funktionsänderung oder "Dignitäts¬erhöhung" verbunden. Dies gilt ohne Abstriche auch, wenn die Gemeinde Mittlere kreisangehörige Stadt, Große kreisangehörige Stadt oder Kreisfreie Stadt ist oder heißt.
Es gibt auch keine "Stadtrechte". Gemeinden, die sich Stadt nennen, tragen diesen Begriff nur als Beinamen, entweder von Alters her, oder weil sie ihn von der Regierung oder durch Gesetz verliehen bekommen haben. Zur Verdeutlichung sind drei Beispiele aus dem (NRW-) Sauerland/Paderborn-Gesetz abgedruckt:
"Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Sauer¬land/Paderborn (Sauerland/Paderborn-Gesetz) vom 5. November 1974, GV. NRW. S. 1224
§ 17 (Auszug) (1) Die Städte Eiserfeld, Hüttental und Siegen werden zu einer neuen Gemeinde zusammen¬geschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Siegen und führt die Bezeichnung "Stadt".
§ 18 (Auszug) (1) Die Stadt Bad Berleburg und die Gemeinden Alerthausen [es folgen 20 weitere Gemeinde¬namen] werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Berleburg und führt die Bezeichnungen "Stadt" und "Bad".
§ 20 (Auszug) (1) Die Gemeinden Balde, Benfe, Birkefehl, Birkelbach, Erndtebrück, Schameder, Womelsdorf und Zinse werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Erndtebrück."
Bitte lasst mal die obigen Texte unverändert stehen und benutzt zu Anmerkungen und Kritik den Abschnitt IV:
IV. 1... 2....
V. Ich lade dazu ein, tunlichst anhand der Gemeindeordnungen und sonst einschlägiger Gesetze, die nachfolgende Vorlage weiter zu ergänzen, ohne die Volksmund-Elemente.
Baden-Württemberg:
Wo ist der Begriff "Gemeinderat" festgelegt?
Bayern:
Berlin: Siehe die Bezirksstadträte, als berufsmäßige Beigeordnete neben dem Bezirksbürger¬meister in den 12? Stadtbezirken.
Brandenburg:
Bremen:
Hamburg:
Hessen: (Falls das noch zutrifft): Es gibt die Gemeinden mit der Bürgermeisterverfassung und mit der Magistratsverfassung. Letztere haben zwischen Stadtverordnetenversammlung und Stadtverordnetenvorsteher/in und der Verwaltung den Magistrat. dieser besteht aus der/dem Ober-Bürgermeister/in und Stadträten (Beigeordneten), die von der Stadtverordneten¬versammlung gewählt werden und dieser nicht angehören (prüfen!). Dem Magistrat können neben hauptamtlichen Stadträten auch ehrenamtliche Stadträte angehören. Der/die Ober-Bürgermeister/in kann zwar die Geschäftskreise der Stadträte festlegen, ist aber nicht deren Dienstvorgesetzter (anders in NRW!).
Mecklenburg-Vorpommern:
Niedersachsen: Niedersachsen, NRW und Schleswig-Holstein besassen aufgrund der Festlegung durch die ehem. britische Besatzungsmacht die Trennung in die Funktion der ehrenamtlichen Bürgermeister und der hauptamtlichen Gemeindedirektoren (evt. teilweise abgeschafft). Thema: Samtgemeinden
Nordrhein-Westfalen: Zwischen 1966 und 1998 wurde die Trennung in ehrenamtliche Bürgermeister/Ober¬bürgermeister (Vorsitzen¬de/r des Rates) und hauptamtliche Gemeinddirektoren abgeschafft. Seitdem werden die Räte der Gemeinden und die Bürgermeister getrennt gewählt. Die Bürgermeister sind die Leiter der Verwaltung und zugleich stimmberechtigter Vorsitzende/r des Rates (ohne dessen Mitglied zu sein). Der Rat ist Dienstvorgesetzter des Bürgermeisters. Die Beigeordneten werden vom Rat für jeweils 8 Jahre gewählt. Die Bürgermeister sind die Vorgesetzten aller Beamten, Angestellten und Arbeiter, also auch der Beigeordneten (Wahlbeamten), die jedoch besondere Widerspruchsrechte und -pflichten haben. Die Beigeordneten der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten werden (nur noch zum Teil) nach alter Übung (kodifiziert in der jeweiligen Hauptsatzung) als Stadträte bezeichnet. Zahlreiche kreisfreie Städte haben diesen alten Zopf in ihren Hauptsatzungen bereits abgeschafft. Durch die zum 1.1.1975 abgeschlossene Gemeindereform ist die Notwendigkeit, die Verwaltung kleinerer - weiterhin selbständiger - Gemeinden in "Ämtern" zusammenzufassen, ersatzlos entfallen.
Rheinland-Pfalz:
Thema: Verbandsgemeinden
Saarland:
Sachsen:
Sachsen-Anhalt:
Schleswig-Holstein:
Thüringen: --94.220.73.153 19:49, 18. Jan. 2013 (CET)
Zur Hauptseite: der dort behauptete "Stadtrat" von Isselburg heißt in Wirkichkeit "Rat der Stadt Isselburg", vgl. Hauptsatzung der Stadt Isselburg:
§ 6 Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder
1. Der Rat führt die Bezeichnung: “Rat der Stadt Isselburg“.
2. Die Mitglieder des Rates führen die Bezeichnung: “Ratsmitglied“.
Isselburg ist in NRW. Die Behauptung im Artikel, der Rat sei das oberste Dienstorgan für alle Beschäftigten, ist für NRW falsch (vgl. GO). Der Rat ist Vorgesetzter d. Bürgermeister/in, diese/r Vorgesetze/r sämtlicher anderen Bediensteten. Bekanntlich gilt: ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. -- 91.58.1.45 13:22, 21. Jan. 2012 (CET)
26.10.09: Die Bezeichnung "Stadtrat" für das Kommunalparlament ist Volksmund, aber m.W. nicht festgelegt. In Ba-Wüe heißt das Ding "Gemeinderat". Man bezeichnet dort auch die Mitglieder des Gremiums als "Gemeinderäte", womöglich aber auch nur im volksmundlichen Sprachgebrauch (nachprüfen)! Weil das den Einwohnern der Gemeinden, die sich Stadt nennen dürfen, zu popelig ist, nennen sie diese Gemeinderatsmitglieder dann "Stadträte". In NRW hieß das Gremium lt. Gemeindeordnung "Vertretung der Gemeinde"; in der neuen Fassung der Gemeindeordnung heißt es "Rat". Der Volksamund sagt dazu "Stadtrat" (ich rede nicht vn Berlin oder Hessen). In manchen Ländern ist es üblich (aber nicht Gesetz), die Beigeordneten der/des Oberbürgermeister/in mit der Dienstbezeichung "Stadtrat" zu belegen. Den alten Zopf könnte man abschneiden. Wer aufpasst, kann in der örtlichen Zeitung das Wort "Stadrat" als Berufsbezeichnung der Beigeordneten wie die"volksmündische" Bezeichnung des Rates der Gemeinde lesen. Es ist kein Wunder, wenn das niemand kapiert. Lösung: zunächst die völlig überflüssige Dienstbezeichnung "Stadrat" für die Beigeordneten abschaffen! -- 91.58.16.207 13:36, 26. Okt. 2009 (CET)--91.58.9.29
was ist mit ausführenden Funktionen\Aufgaben gemeint?
Jonas T.
keine ahnung ^^
Die Behauptung, in den deutschen Bundesländern, es denen es z.B. einen "Stadtbaurat" als Dezernenten gibt, und deswegen die Bezeichnung "Stadtrat" für das kommunale Parlament nicht verwendet wird, um Verwechslungen zu vermeiden, kann ich nicht bestätigen, jedenfalls nicht für die niedersächsische Gemeinde, in deren Verwaltung ich arbeite. Es gibt dort einen Gemeindebaurat und auch den Gemeinderat.
T.B.
Es fehlt ein Abschnitt zur Geschichte des Stadtrates, seine Entwicklung seit dem 12. Jahrhundert, als die Bürgerschaft wohlhabender wurde, seine anfänglich auch gerichtspflegerischen Aufgaben, etc. A.C.
In Deutschland hat der Stadtrat grundsätzlich KEINE legislativen Kompetenzen - er ist Organ der Exekutive (Ausnahmen: Hamburg (Bürgerschaft) und Berlin (Abgeordnetenhaus)). Weiterhin gibt es keine Unterscheidung nach Größe der Gemeinden. Der Stadtrat einer großen Stadt hat genauso wenig legislative Kompetenz wie der einer kleineren Stadt. Stadträte, Gemeinderäte, Gemeindevertretungen und wie sie alle heißen, sind KEINE Stadtparlamente. Das liegt liegt daran, dass den Gemeinden zwar die Selbstverwaltung (Art.28 II GG) eingeräumt ist, nicht aber das Recht selbst Gesetze zu erlassen. Sicherlich kann ein Stadtrat Satzungen erlassen, aber eben keine Gesetze. Ministerien werden auch nicht deshalb zu Legislativorgangen, weil sie Rechtsverordnungen erlassen dürfen. (nicht signierter Beitrag von 89.245.198.151 (Diskussion | Beiträge) 18:08, 15. Apr. 2010 (CEST))
Jugendstadtrat
Es wäre schön etwas zu den immer häufiger werdenden Jugenstadträten zu lesen. --Excolis (Diskussion) 16:28, 31. Aug. 2012 (CEST)
- Soweit ich das sehe, sind das lediglich freiwillige Schöpfungen einzelner Gemeinden, um das politische Engagement der heranwachsenden Schülerschaft (gibt es einen Ort, an dem auch junge Berufstätige eingebunden sind?) zu wecken. Das kann so weit gehen, daß ihnen ein Antragsrecht in den regulären Ausschüssen eingeräumt wird, sofern das die Gemeindeordnungen der Länder so hergeben. Diese Jugend-Stadträte oder KiJuPa's oder wie sie alle heißen, die ich sehr ernst nehme, sind weniger Politik als Jugendarbeit. Ich schränke ein, daß ich keinen vollständigen Überblick habe. --94.220.94.109 16:03, 7. Jan. 2013 (CET)
Schweiz
Die Formulierung "In der Schweiz ist gelegentlich zwischen kleinem und großem Stadtrat zu unterscheiden" stimmt in dieser Form nicht. In der Stadt St. Gallen gab es zwar bis vor wenigen Jahren die Bezeichnung "Grosser Gemeinderat) für das heutige Stadtparlament; die Regierung heisst jedoch wie bis anhin "Stadtrat".--Chief tin cloud (Diskussion) 21:12, 19. Jan. 2014 (CET)
BKL-Seite erforderlich
Es wird vom Artikelautor selbst auf dieser Diskussionsseite aufgeführt, dass es auch andere Bedeutungen des Wortes "Stadtrat" gibt. Nun weiß ich nicht, ob die Mitglieder des Magistrats in Hessen tatsächlich, als "Stadtrat" bezeichnet werden, es mag sein und würde damit der alten Rechtslage in Baden entsprechen. In Baden wählten die Bürger die Stadtverordneten, die ihrerseits "Stadträte" wählten und mit diesen und dem BM zusammen den Bürgerausschuß bildeten. In diesem Kontext hat das Wort "Stadtrat" offensichtlich eine völlig andere Bedeutung als hier iim Artikel aufgeführt. Übrigens hieß der Gemeinderat auch nach 1949 in den Ländern, aus denen BW hervorging, "Stadtrat". Alles etwas verwirrend für Leute, die sich damit nicht auskennen. (Das entschuldigt aber noch lange nicht das unqualifizierte Geschwätz einiger IPs, die offensichlich "ohne die mindeste Ahnung" (OMA) sind, denen aber die dazugehörige Bescheidenheit völlig abgeht. In's Archiv mit solchen "Beiträgen"!)
Langer Rede kurzer Sinn: eine Begriffsklärungsseite muss her! (aber nicht von mir, ich bin weder Kommunalrechtshistoriker noch überhaupt Experte in irgendwas. Generalisten wie ich halten sich besser zurück und greifen erst ein, wenn sonst keiner kann oder will. Was mir nicht das Recht nimmt, Mängel aufzuzeigen.) --Peewit (Diskussion) 22:26, 20. Jun. 2016 (CEST)
- Anstatt sich zu fragen, wie das in Hessen ist, kann man die im Internet verfügbare Hessische Gemeindeordnung konsultieren. Dort heißt es (auszugsweise):
- § 13 Abs. 1) Die Bezeichnung Stadt führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach dem bisherigen Recht zusteht. Die Landesregierung kann die Bezeichnung Stadt an Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und Wirtschaftsverhältnissen städtisches Gepräge tragen [wohlgemerkt: nur Bezeichnung!]
- § 45 zum Thema "Stadtrat" als Bezeichnung der hessischen Magistratsmitglieder in diesen "Städten" (Abs. 2): (1) In Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern führt der Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister, der Erste Beigeordnete die Amtsbezeichnung Bürgermeister. Diese Amtsbezeichnungen gelten weiter, solange die Zahl von 45.000 Einwohnern nicht unterschritten wird... [Demnach gibt es nach diesem Wortlaut auch Gemeinden, über 50.000 Einwohner, die nicht die Bezeichnung Stadt tragen].
- (2) In Städten führen der mit der Verwaltung des Finanzwesens beauftragte hauptamtliche Beigeordnete die Bezeichnung Stadtkämmerer, die übrigen Beigeordneten die Bezeichnung Stadtrat. Der Bezeichnung Stadtrat kann ein das Arbeitsgebiet kennzeichnender Zusatz (Stadtschulrat, Stadtbaurat usw.) beigefügt werden.
- (3) Im Übrigen kann die Amtsbezeichnung der Beigeordneten durch die Hauptsatzung geregelt werden.
- Bitte beachten, daß der Gemeindevorstand (in Städten: Magistrat) nicht die Gemeindevertretung (das Gemeindeparlament) ist.--94.220.50.101 21:16, 27. Mai 2017 (CEST)
- Von dem langen Zitat interessiert hier nur der eine Satz "In Städten führen der mit der Verwaltung des Finanzwesens beauftragte hauptamtliche Beigeordnete die Bezeichnung Stadtkämmerer, die übrigen Beigeordneten die Bezeichnung Stadtrat." Und auf meine Anregung, eine BKL-Seite einzurichten, geht der IP-Anonymus mit keinem Wort ein. Es scheint sich auch sonst niemand zu interessieren.--Peewit (Diskussion) 13:07, 29. Mai 2017 (CEST)
- Der Mehrwert einer BKL ist für mich nicht ersichtlich. Man müsste den gegenwärtigen Artkel atomisieren, am Besten für jedes Bundesland und für jeden historischen Rechtszustand einen eigenen Stadtrat-Artikel schaffen (mit Klammerzusatz)? Der gegenwärtige Artikel ist aus meiner Sicht nicht zu lang und unübersichtlich, als dass man nicht mehr finden könnte was man konkret sucht. --Brühl (Diskussion) 13:25, 29. Mai 2017 (CEST)
- "Geschwätz", "IP-Anonymus" usw. sind natürlich hervorragende Begriffe, um Verbesserungsvorschläge anzubringen. Warum sollte irgendjemand auf das Geschwätz eines Peewit-Anonymus eingehen, um mal den Spiegel vorzuhalten? --Jeansverkäufer (Diskussion) 13:13, 8. Jun. 2017 (CEST)
Ein WP-Artikel soll EINEN Sachverhalt erläutern und nicht die Bedeutungen eines WORTes auflisten. Da es schon Artikel mit den Lemmas Kommunalparlament, Ratsherr und Dezernent gibt, sind alle drei Begriffe bereits behandelt, und wir brauchen nur noch eine BKL, die auf die drei Artikel verlinkt. --Röhrender Elch (Diskussion) 15:23, 27. Mär. 2021 (CET)
- Wenn bis zum Monatsende niemand widerspricht, ändere ich das. --Röhrender Elch (Diskussion) 20:47, 13. Apr. 2021 (CEST)