Diskussion:Strafbefehlsverfahren (Deutschland)
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Rechtsfolgen, Einspruch, Hauptverhandlung
Bezüglich der Rechtsfolgen ist noch erwähnenswert, daß die Freiheitsstrafe, die - wie richtig dargestellt - nur auf Bewährung ausgesprochen werden darf.
Zum Einspruch ist zu ergänzen, daß der Einspruch auch auf Teilbereiche der Rechtsfolgen im Strafbefehl beschränkt werden kann. Beispiel: Der Strafbefehl lautet auf eine Geldstrafe und Entziehung der Fahrerlaubnis. Es wird eine Sperrfrist von 10 Monaten angeordnet. Der Angeklagte kann den Einspruch z. B. auf die Sperrfrist beschränken. Dann wird in der Hauptverhandlung nur über die Dauer der Sperrfrist verhandelt und entschieden.
Der Einspruch kann auch jederzeit vor Verkündung des Urteils zurückgenommen werden. Hat allerdings die Hauptverhandlung begonnen (durch den Aufruf der Sache durch das Gericht), muß die Staatsanwaltschaft der Rücknahme zustimmen, damit diese wirksam wird. Ansonsten muß verhandelt werden.
Der Angeklagte ist auch nicht in jedem Fall von der Teilnahme an der Hauptverhandlung freigestellt. Unerheblich ist auch, ob er durch einen Verteidiger vertreten wird. Der Angeklagte ist erst dann freigestellt, wenn das Gericht dies in der Ladung ausdrücklich genehmigt ("Ihr persönliches Erscheinen ist nicht angeordnet"). Bleibt der Angeklagte ansonsten der Hauptverhandlung fern, wird gegen ihn ein Urteil erlassen, in dem der Einspruch gegen den Strafbefehl als unzulässig verworfen wird. Gegen dieses Urteil ist Berufung möglich.
In diesem Zusammenhang wichtig: Das Gericht ist in der Hauptverhandlung bei der Urteilsfindung nicht an die im Strafbefehl ausgesprochenen Rechtsfolgen gebunden. Das die Hauptverhandlung abschließende Urteil kann somit auch zu einer höheren Bestrafung als im Strafbefehl ursprünglich vorgesehen führen.
Ist der Einspruch verspätet eingelegt, wird er durch gerichtlichen Beschluß als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde möglich. (nicht signierter Beitrag von 141.90.2.112 (Diskussion) 12:27, 30. Nov 2005 (CEST))
Entfernung von Teilen (Auflagenangabe) der Literaturbelege
Hier wurden heute wichtige Teile der Literaturbelege weggekürzt. Da anschließend weitere Änderungen folgten. Lässt sich der Beitrag nicht mehr revertieren. In meinen Augen ist das ein deutlich fehlerhaftes Vorgehen in einem rechtswissenschaftlichen Artikel. Die Angabe der als Einzelbeleg verwendeten Auflage insbesondere eines Gesetzeskommentars ist zwingend erforderlich. Dies sollte rückgängig gemacht werden.--Losdedos (Diskussion) 19:14, 10. Jan. 2016 (CET)
- Die Literaturbelege habe ich so eingefügt, wie sie vorher im Artikel standen. MfG Harry8 10:36, 11. Jan. 2016 (CET)
Edit-War zu Folgen des Einspruchs
Wegen des aktuellen Edit-Wars habe ich den gesamten Absatz etwas deutlicher strukturiert. Inhaltlich stellt meine Version einen Kompromiss dar, insoweit
- die Möglichkeit der Klagerücknahme und der Einstellung wiederum erwähnt und deutlicher dargestellt ist
- die Kausalität zwischen Begründung des Einspruchs und Verfahrenseinstellung nicht mehr behauptet wird. Zwar liegt auf der Hand, dass das Gericht, dass einen Strafbefehl erlassen hat, das Verfahren ohne Änderung der Sachlage nicht allein auf einen Einspruch hin einstellen sollte, doch ist das in der Praxis vielschichtiger und von der konkreten Verteidigungsstrategie abhängig. Ohne Nachweise der Sekundärliteratur sollte ein Zusammenhang wie "insbesondere bei begründetem Einspruch" daher meiner Meinung nach nicht behauptet werden.
-- Stechlin (Diskussion) 15:29, 12. Okt. 2016 (CEST)
- Vielen Dank dafür. Das kann man in der Tat so machen, auch wenn ich der Ansicht war, dass die vorherige Formulierung nicht zwingend eine Kausalität behauptet hat (...insbesondere...ist möglich...kann..). So ist es aber natürlich nun weitaus besser und umfassender dargestellt.--Losdedos (Diskussion) 20:51, 12. Okt. 2016 (CEST)