Diskussion:Strafgewalt
Einzelstrafrichter, Schöffengericht und die Strafkammer des Landgerichts.
Welche Rolle die "kleine Strafkammer des Landgerichts" spielt, wird nicht deutlich. Da sie an die "Rechtsfolgenbegrenzung des Amtsgerichts gebunden" sein soll, läßt sich mit etwas Phantasie folgern, daß sie wohl eine Überprüfungsinstanz ist.
Die weiteren Ausführungen "da andernfalls das Ausgangsgericht unzuständig war und ein absoluter Revisionsgrund vorläge. Der Verstoß muss jedoch gerügt werden, da keine Verweisung von Amts wegen erfolgt." setzen den Erläuterungen das Sahnehäubchen auf: offensichtlich hat hier ein Strafrechtspflegeexperte einen abgehobenen Aphorismus ohne jeglichen Erklärungswert gesetzt.
Ein Hoch auf sich hier verbreitende Juristen, die nicht zu allgemeinverständlichen Darstellungen fähig sind!
Lemma
Google liefer ca. 45.800 Treffer zu Strafgewalt, aber nur ca. 1.450 zu Strafbann. Und der Duden liefert gleich gar kein Ergebnis für Strafbann... Wäre es nicht sinnvoll das Lemma entsprechend zu ändern? Viele Grüße, --Qaswed (Diskussion) 19:01, 30. Nov. 2015 (CET)
- Ich habe den Artikel jetzt verschoben. --Qaswed (Diskussion) 15:53, 9. Apr. 2016 (CEST)
aus Zuständigkeit folgt Strafgewalt?
Folgt aus der Zuständigkeit auch die Strafgewalt? Meines Erachtens nicht, denn bspw. sagt der § 24 GVG im Absatz 1, dass das Amtsgericht zuständig ist, wenn nicht "eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe [...] zu erwarten ist". Wenn jetzt aus der maximalen Straferwartung (und damit der Zuständigkeit) schon die Strafgewalt folgen würde, bräuchte man nicht den Absatz 2: "Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe [...] erkennen." Die Strafgewalt des Schöffengerichts folgt m.E. also nicht aus der Zuständigkeit, sondern explizit aus dem Gesetz. Die spannende Frage ist jetzt, ob es eine zusätzliche (niedrigere) Grenze für den Strafrichter gibt. Ich habe eine solche explizite Grenze noch nicht gefunden. Viele Grüße, --Qaswed (Diskussion) 15:48, 9. Apr. 2016 (CEST)