Diskussion:Stromsperre

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Fristen

§ 19 GVV gibt eine 4-wöchige Frist. Lediglich in der AVBEltV waren es 2 Wochen. (nicht signierter Beitrag von 212.80.230.74 (Diskussion | Beiträge) 18:18, 10. Mär. 2010 (CET))

zeitliche und regionale Gültigkeit

es fehlen: Rechtsverhältnisse in Österreich und Schweiz und die Vorgeschichte, vgl. dazu z.B.

Veit Wyler, Zulassungszwang, Kontrahierungszwang, Stromsperre., Erfurt, 1931 http://d-nb.info/363125477 Zugl.: Leipzig, Jur. Diss. --Goesseln 21:41, 5. Feb. 2009 (CET)

Stromsperren nach 1945 sind nicht erwähnt. Geschichtslos! -- wefo 14:38, 11. Aug. 2011 (CEST)

Aktualität

Der Text ist erheblich veraltet: Seit Oktober 2006 finden sich die Regelungen zu einer Stromsperre in § 19 StromGVV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetzt). BGBl I 2006, 2391 (nicht signierter Beitrag von 86.103.208.144 (Diskussion | Beiträge) 20:05, 9. Jun. 2009 (CEST))

Schlichtungsstellen

Wie sieht das aus mit der "Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. Verbraucherservice" und der "Schlichtungsstelle Energie e.V."? [1] -- 188.109.7.103 12:24, 23. Jul. 2014 (CEST)

Entsperrung bei Auszug des Vormieters

Ich bekam heute die Anfrage einer Vermieterin zu einem Fall auf den Tisch, bei dem der Vormieter einer Wohnung Stromschulden hatte und der Anschluss gesperrt wurde. Der aktuelle Mieter hat nun keinen Stromanschluss. Ich habe dazu einen Fachartikel gefunden, der das rechtlich aufdröselt: Katharina Schwind: Kostentragungspflicht bei der Entsperrung eines Netzanschlusses. In: Bonner Rechtsjournal. Nr. 01/2016, S. 42–46 (bonner-rechtsjournal.de [PDF; 119 kB; abgerufen am 5. Oktober 2020]).. Die Verfasserin der angegebenen Quelle war zu der Zeit des Aufsatzes Referendarin im für diese Fragen zuständigen Referat Grundsatzfragen der Energieverbraucher der BNetzA, ich gehe deshalb davon aus, dass ihre Aussagen durch die BNetzA als Regulierungsbehörde (für Missbrauchsverfahren nach § 30 EnWG zuständig) ebenso gesehen werden. Meiner Meinung nach gehört die Frage der Entsperrung und der Kostentragung ebenfalls in den Artikel und auch die (vermutlich nicht seltene) Problematik der Entsperrung bei Sperre eines Vormieters. Ich stelle einen Vorschlag für eine Erweiterung des WP-Artikels, unter Angabe o.g. Quelle, zur Diskussion:

Überschrift (nach 3.4 eingefügt): Kostentragungspflicht, Entsperrung bei Mieterwechsel Text: Die Kosten für eine Entsperrung sind vom Anschlussnutzer zu tragen. Bei Mietwohnungen ist das i. d. R. der Mieter. Die Entsperrung setzt regelmäßig die vorherige Begleichung der Stromschulden voraus. Bei Mietwohnungen muss der Netzbetreiber bereits bei Auszug des Vormieters, spätestens aber mit Einzug des Nachmieters die Entsperrung vornehmen, vorläufig auf seine (des Netzbetreibers) Kosten, soweit ein Grundversorgungsvertrag bestand. Bestand ein Lieferantenvertrag mit Stromlieferung durch einen anderen als den Grundversorger, dann ist der Lieferant vorläufiger Kostenpflichtiger. Netzbetreiber bzw. Lieferant könnnen und werden den Vormieter hinsichtlich der Kosten in Anspruch nehmen, bei dem die Kostentragungspflicht bleibt. (+o.g. Ref.) --Radionaut (Diskussion) 14:23, 5. Okt. 2020 (CEST)