Diskussion:Subjektives Recht

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Ob umgekehrt allein DASS IS GUTdie Tatsache, dass die Kündigung des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer zugehen muss, diese dem Arbeitnehmer in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit wesentlich erträglicher macht, lässt sich möglicherweise bezweifeln. --wau > 20:19, 24. Jun 2005 (CEST)

Klaro. Das lässt sich zweifellos bezweifeln. Es geht aber beim Zugangserfordernis nicht um den Schutz wirtschaftlicher Interessen, sondern um den Schutz der Privatautonomie bei einseitiger Veränderung der Rechtslage, um eine Abwägung zwischen den Zeitpunkten Abgabe und Vernehmung. Vielleicht sollte ich das klarer machen... -103II 20:25, 24. Jun 2005 (CEST)

Anwendung des dinglichen Rechts auf das Urheberrecht

In der Literatur ist es sehr umstritten, ob das dingliche Recht im Urheberrecht Anwendung findet. Sie stellen dies als unstrittig dar! Wie begründen Sie das?

Danke für den Hinweis. Mein Kenntnisstand ist folgender: das subjektive Urheberrecht ist ein absolutes Recht, weil es gegen jedermann wirkt. Die ganz herrschende Meinung hält auch das ausschließliche Nutzungsrecht des § 31 Abs. 3 UrhG für "dinglich" (in Anführungszeichen, weil es ja nicht an einer Sache besteht). Wirklich umstritten ist es nur für das einfache Nutzungsrecht, das teils als Recht eigener Art, teils für rein schuldrechtlich, teils aber wegen der Regelung des § 33 UrhG doch für absolut gehalten wird. Darin einzusteigen, finde ich aber an dieser Stelle nicht nötig, weil ja nur das Urheberrecht als solches genannt ist. --103II 16:45, 20. Mär 2006 (CET)

Man kann subjektive Rechte entweder in relative/absolute einteilen oder in dingliche/persönliche. Insofern ist ein Urheberrecht jedenfalls absolut, d.h. gegenüber jedermann wirksam, aber wohl eher persönlich als dinglich. Der Begriff der Dinglichkeit ist aber im Laufe des 20.JH immer mehr zum Synonym für absolut geworden. Dulckeit hat mit seiner "Verdinglichung obligatorischer Rechte" nicht gerade Klarheit geschaffen. Versteht man dinglich als absolut ist das Urheberrecht dinglich. Empfindet man dingliche Immaterialgüter als Widerspruch in sich, dann ist das Urheberrecht nicht dinglich. Ich eher für letzteres. Statt aller: Eugen Bucher, Das subjektive Recht als Normsetzungsbefugnis,S.133ff

Der Stil (mal wieder)

Ich habe mich von dem Artikel Menschenrechte hierherziehen lassen, weil ich mir unter "subjektivem Recht" so rein gar nichts vorstellen konnte und noch vor dem weiteren Lesen diesen Begriff für 'wahrscheinlich misguided' gehalten habe. Und ich habe sofort an die Fachsprache der JuristInnen gedacht, die ja oft ohne Blick auf die Grammatik des Deutschen schöne, abenteuerliche Bezeichnungen kreiert haben. (Für den Normalo ist subjektives Recht ungefähr das, was er, der Normalo, für Recht und Gesetz hält, ohne dass das mit dem, was am Ende bei der konkreten Rechtssprechung herauskommt, übereinstimmen muss. Analog dem schönen Spruch: 'Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.') Nun gut, ich lese hier die Eingangssätze:

"Ein subjektives Recht ist – im Unterschied zu objektivem Recht (d. h. einer allgemeinverbindlichen, generellen Norm) – eine rechtlich gewährleistete konkrete Befugnis, etwas zu tun (z. B. das Freiheitsrecht, eine bestimmte Meinung zu äußern), zu unterlassen oder zu verlangen. Spezifische Befugnisse sind Ermächtigungen zu rechtswirksamem Handeln (z. B. das Recht, ein bestimmtes Rechtsverhältnis durch Kündigung zu beenden), ferner Ansprüche, d.h. Befugnisse, von einem anderen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen (z. B. eine Kaufpreiszahlung) zu verlangen (vgl. § 194 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Solchem „Verlangenkönnen“ steht die Leistungspflicht eines anderen gegenüber, zugleich schließt es eine rechtlich gewährleistete Durchsetzungsinitiative des Berechtigten ein."

Das klingt wie Sätze aus dem Rechtskommentar, schräg und verklausuliert wie dort üblich. Man kann sich natürlich unter den -- manchmal sehr hochnäsig getragenen -- Mantel der Fachsprache flüchten und behaupten, die Laien verstünden das halt nicht. Nur -- die WP ist ja kein Fachbuch und kein Juristendiskurs. Also, zumindest am Anfang hätte ich gerne eine umgangssprachliche Erläuterung, die auf die Grammatik und den Wortschatz der 'normalen Sprache' Rücksicht nimmt. --Delabarquera (Diskussion) 17:15, 29. Okt. 2015 (CET)

Ich bin Jurist und teile einiges oben Gesagte im Grundsatz nicht, voll jedoch hinsichtlich der Einleitung dieses Artikels. Glückwunsch! Appositionalsatz mit Klammerzusatz und weiteren 4 Klammereinschüben in 4 Zeilen. das ist reif!--Stephan Klage (Diskussion) 21:28, 21. Jun. 2017 (CEST)
Wenn man nicht ALLES selber macht. --Stephan Klage (Diskussion) 19:15, 11. Jun. 2019 (CEST)