Diskussion:Syndikus

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Vertretung vor Gericht (Anwaltszwang)

Ein Syndikusanwalt darf seinen Auftraggeber allgemein vor Gericht nicht vertreten, egal ob bei diesem Prozess Anwaltszwang (wie beim Landgericht) besteht oder nicht (wie beim Amtsgericht). (nicht signierter Beitrag von 91.115.24.51 (Diskussion) 23:37, 10. Sep. 2010 (CEST))

Syndikus

Ich bin der Auffassung, dass Syndikusanwälte das Unternehmen im Regelfall ganzheitlich und nicht nur unter bestimmten Aspekten (wirtschaftsrechtliche Beratung). Bei größeren Unternehmen mit eigenen Rechtsabteilungen werden die meisten der Rechtthemen des Unternehmens abgedeckt. Bei kleineren Unternehmen muß oft der (einzelne) Syndikusanwalt sich zu allen Rechtsthemen des Unternehmens äußern. Oftmals wird mit freiberuflichen Anwälten zusammengearbeitet. --Pelz 22:38, 28. Nov 2004 (CET)

BfA-Teilbefreiung

Woher stammt die Erkenntnis, dass die BfA "unechte" Syndikusanwälte nur zum Teil von der Rentenversicherungspflicht freistellt? M.E. gibt es die Unterscheidung echt/unecht gar nicht. Nur wer juristisch im Unternehmen tätig ist, kann die Anwaltszulassung bekommen und wird dann auch freigestellt.

Wohl von [1], die IP ist von der früheren BfA. --ChristianErtl 17:41, 23. Nov 2005 (CET)

Die Prüfung der Befreiung wird auch wie beschrieben durch eine Funktion- und Stellenbeschreibung von der Deutschen Rentenversicherung Bund vorgenommen. Viele Anwälte in Unternehmen , sind nebenbei auch noch selbständig tätig und haben daher die Zulassung als Rechtsanwalt. (nicht signierter Beitrag von 217.9.49.2 (Diskussion) )

Der neue Abschnitt: Hinweis für nichtanwaltliche Arbeitgeber zu den Merkmalen einer anwaltlichen Tätigkeit ist offenbar nur ein abgetipptes BfA-Formular mit vielen Tippfehlern. Das können wir uns hier wirklich sparen, weil viel zu speziell und kaum für die Allgemeinheit interessant. Vielleicht könnte man nur, z.B. mit einem Link, auf die Quelle des Formulars verweisen. --Pelz 22:56, 2. Dez 2005 (CET)
Die Unfähigkeit zu korrekter Schreibung ist für die diesen anonymen Benutzer von der frügeren BfA typisch. --ChristianErtl 23:09, 6. Dez 2005 (CET)

Überarbeiten

Hi allerseits,
ich hab da nun mal den ÜA gesetzt, kenn mich da nicht so aus, aber das ist a) schwer verständlich b) falscher Stil und c) eine URV. Ich konnte URV mässig nix finden, aber Pelz meinte ja was von einem BfA Formular. Ich bin kein Jurist, aber wenn da nix innerhalb einer Woche geht, sollte das alleine schon wegen der URV rausfliegen. greetz vanGore 21:38, 5. Dez 2005 (CET)

Ja, das denke ich auch. Der IP des einstellenden Benutzers gehört zur früheren BfA, daher irrt sich Pelz hier wohl sicher nicht. Also raus damit. Wichtige Informationen kann man neu formulieren und entsprechende Quellen zitieren, aber eben nur so weit, wie es in eine Enzyklopädie gehört. --ChristianErtl 23:09, 6. Dez 2005 (CET)
Das fragliche Formular wird auch auf [[2]] zitiert. Allerdings gibt es einige Unterschiede, zB Wortreihenfolge einiger Sätze. Ich nehme mal an, daß die externe Version die korrekte ist - so gesehen ist dieser Teil nicht einmal ein richtiges Zitat... Raus damit!

Gliederung

Artikel sollen nicht mit Absätzen anfangen, sondern mit einer Einleitung, bei der dann beim Lemma gleich die Wortherkunft angegeben wird (siehe hier), nicht am Ende des Artikels. --ChristianErtl 17:43, 23. Nov 2005 (CET)

Abgrenzung Syndikus <-> Justiziar

»Syndikusanwälte, also in der Regel Justitiare und Firmen-Rechtsanwälte« - Das würde ich so verstehen, dass Syndikusanwalt einer Art Oberbegriff für Justitiar und Firmenrechtsanwalt darstellt. Der Artikel Justiziar hingegen sieht einen Gegensatz zwischen beiden Bezeichnungen und grenzt sie voneinander ab. M. E. widersprechen sich beide Artikel insoweit. Weiß es jemand genau und kann Klarheit schaffen? --Marcel Keienborg 17:28, 23. Jan. 2008 (CET)

Ja, das finde ich auch. Hier sollte für mehr Klarheit gesorgt werden. Es stellt sich auch die Frage, ob es da historische Wandlungen des Sprachgebrauchs gegeben hat. Diachron betrachtet könnte vielleicht die eine oder andere Aussage für einen bestimmten Zeitraum oder eine bestimmte Region gültig gewesen sein. Weiß jemand, ob ein Syndikus und ein Justiziar für seine Tätigkeit bei einem Dienstherrn oder Arbeitgeber eine Rechtsanwaltszulassung der Kammer braucht? Oder kann er auch als "Assessor" (also beide Staatsprüfungen bestanden, mit oder ohne Promotion zum Dr. jur. bleibt außen vor) in diesem Sinne tätig werden? War das vor 1945 anders als heute?--Frankenschüler 00:22, 13. Jan. 2009 (CET)

Der Syndikus ist ein zugelassener Rechtsanwalt. Das Bundesverfassungsgericht hat sich dazu in den 1980er Jahren mal geäußert. Bis dahin haben die Anwaltskammern das nur sehr ausnahmsweise zugelassen, weil die Abhängigkeit der betroffenen Anwälte von einem Arbeitgeber mit ihrer Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege nach ihrer damaligen Auffassung nicht vereinbar gewesen sein soll. Hierdurch sahen sich einige Bewerber in ihrem Grundrecht auf Freiheit der Berufswahl aus Art. 12 I 1 GG verletzt und erhoben die Verfassungsbeschwerde, zum größten Teil auch mit Erfolg. Auf Syndikusanwälte in diesem Sinne zugeschnitten ist § 46 BRAO. Die Leute, mit denen ich es sonst so zu tun kriege, die sich »Justiziar« nennen, sind meist »nur« Assessoren, ohne Anwaltszulassung. Letzteres sage ich aber nur so aus meiner subjektiven Erfahrung heraus, eine »objektive« Definition ist das nicht.--Marcel Keienborg 07:55, 13. Jan. 2009 (CET)
Danke Dir, das ist sehr aufschlussreich. Dieser historische Aspekt ist wichtig in älteren Zusammenhängen, da der Sprachgebrauch den Begriff damals auch auf nicht als RA zugelassene juristische Mitarbeiter anwendete, was ja aus heutiger Sicht nicht unbedingt logisch ist bzw. zu Missverständnissen führen könnte. Vielleicht sollte man das noch einmal im Artikel berücksichtigen.--Frankenschüler 21:06, 5. Feb. 2011 (CET)

Doppelberufstheorie

Die - belegfreie - Behauptung, dass die Doppelberufstheorie des BVerfG "im Ergebnis nicht mehr gilt", ist falsch und grob irreführend und gibt lediglich einen berufspolitischen Standpunkt eines Berufsverbands wieder. Das Gegenteil ist der Fall und erst vor Kurzem vom EuG auf europäischer Ebene so bestätigt worden. Wäre die Behauptung zutreffend, könnten Syndikusanwälte für ihre Tätigkeit im Unternehmen diverse Anwaltsprivilegien in Anspruch nehmen, was nach wie vor nicht der Fall ist. Auch wäre § 46 BRAO bei einer solchen Sichtweise überflüssig, da es sachlogisch zu keinem "Rollenwechsel" kommen könnte.

Dieser Eintrag ist ja wohl auch äußerst belegfrei, da er noch nicht einmal signiert ist. Klingt erst recht sehr berufspolitisch kämpferisch und nicht sachlich-nüchtern informierend. - Was bitte ist EuG?--Frankenschüler 21:25, 5. Feb. 2011 (CET)

Syndikus- Steuerberater

Neben Syndikusanwälten gibt es jetzt seit Kurzem auch den Syndikus- Steuerberater. Hierauf geht der Artikel bisher nicht ein. (nicht signierter Beitrag von Sprotte57 (Diskussion | Beiträge) 21:35, 5. Jul 2009 (CEST))

Das ist insofern logisch, als es seit einigen Jahren jetzt auch berufsübergreifende Sozietäten geben kann (also Kanzleien, Partnerschaften, Praxen, die sowohl Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und ähnlich Qualifizierte als auch Rechtsanwälte - vielleicht auch je nach Bundesland Notare -) umfassen können. Habe ich zu meiner Überraschung in einer Firmenschrift der traditionsreichen hamburgischen Kanzlei Esche Schümann Commichau erst kürzlich gelesen.--Frankenschüler 21:15, 5. Feb. 2011 (CET)
Ich meine aber, ein Steuerfachanwalt sagte mir vor einigen Jahren, an sich sei jeder Anwalt sozusagen kraft Gesetzes oder automatisch durch seine Qualifikation als Jurist und wohl auch seine Anwaltszulassung auch berechtigt, als "Steuerberater" tätig zu werden. Unabhängig von den Regelungen der Berufsordnungen über Fachanwaltschaften und Schwerpunktbezeichnungen, zu deren Führung wohl schon besondere Voraussetzungen durch die jeweiligen regionalen Kammern festgelegt sind.--Frankenschüler 21:17, 5. Feb. 2011 (CET)

Ausdruck

Im Absatz "Deutsches Anwaltsrecht" steht: "So wie freiberufliche Rechtsanwälte können sich auch Syndikusanwälte bei der Deutsche Rentenversicherung Bund von der gesetzlich[...]" Passt der Ausdruck bei "bei der Deutsche Rentenversicherung Bund"? --Crebiz 11:45, 12. Okt. 2009 (CEST)

Warum nicht? Er bezieht sich ja wohl auf "angestellte", aber zugelassene Anwälte, die insofern nicht "freischaffend" tätig sind. Vom Ethos des freien Berufs her könnten sie sich vielleicht gleichwohl als Freiberufler verstehen. DRV Bund insofern, weil andere Zweige der GRV eher nicht in Frage kommen oder weil Du einen Text nur dieses einen GRVT (gesetzl. Trägers der Rentenversicherung) zufällig gerade erwischt hast, während die anderen Träger es ähnlich regeln.--Frankenschüler 21:21, 5. Feb. 2011 (CET)
Hier ist ja der Kontext der DRV Bund nicht klar, von daher weiß man nicht, um was es eigentlich geht. Aber vielleicht ist es so, dass bei Justiziaren die Frage der Freiberuflichkeit sich noch weit weniger stellt und ihre Einordnung oder Behandlung als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte leichter fällt. Vermutlich geht es ja um die Beurteilung, ob jemand SV-pflichtig beschäftigt ist oder nicht. Oder um mögliche Befreiungstatbestände zum Beispiel. Mangels Kontext kann man allgemein zu Deiner Frage auch nicht viel Konkretes sagen.--Frankenschüler 21:34, 5. Feb. 2011 (CET)

Nur in Deutschland?

Inwieweit bezieht sich dieser Artikel nur auf die Bundesrepublik oder auf alle deutschsprachigen Länder? Das geht m. E. nicht klar aus dem Text hervor. --Peter Gröbner (Diskussion) 11:01, 21. Dez. 2014 (CET)

Keine Einwände gegen Syndikus-Gesetz

https://www.bundestag.de/presse/hib/2015_07/-/384396 -- Cherubino (Diskussion) 15:23, 10. Aug. 2015 (CEST)