Diskussion:Täterstrafrecht

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Mir stellt sich die Frage, ob wir nun ein Täter- oder ein Tatstrafrecht haben.

So schreibt http://nf2.normfall-bibliothek.de/NFBOutlineBrowser.aspx?Tree=STGBAT&Node=3841 und http://www.lexexakt.de/glossar/tatstrafrecht.php wir hätten in Deutschland ein Tatstrafrecht, während diese Seite ( http://de.wikipedia.org/wiki/T%C3%A4terstrafrecht ) und http://www.3sat.de/3sat.php?http://www.3sat.de/kulturzeit/themen/38244/index.html behaupten, in Deutschland haben wir ein Täterstrafrecht. (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 137.193.19.224 (DiskussionBeiträge) 00:28, 21. Apr. 2008)

Ich schrecke zumal als Neuling davor zurück, den Artikel komplett auf den Kopf zu stellen, da er in einer Löschdiskussion von Leuten verteidigt wurde, die behauptet haben, "vom Fach" zu sein, womöglich Kriminalsoziologen, die die Termini abweichend definiert haben, da kenne ich mich nicht so gut aus. Als Strafrechtswissenschaftler verbinde ich den Begriff "Täterstrafrecht" damit, dass Grund der Bestrafung nicht die Tat, sondern der Täter als defizitäre Person ist, die Tat bietet nur den Anlass. So dachte man in der NS-Zeit, und in der heutigen Diskussion um das "Feindstrafrecht" taucht das Thema wieder auf. Heute haben wir jedenfalls in erster Linie ein Tatstrafrecht: Man wird nicht bestraft, weil man ein schlechter Mensch ist, sondern weil man eine bestimmte Tat begangen hat. Die Person des Täters ist - in welchem Ausmaß, ist umstritten - generell erst bei der Bemessung der Strafe von Bedeutung, und auch insofern setzt das Tatunrecht Grenzen. Eine andere Frage ist, ob und welchem Umfang wir auch heute noch in unserem jedenfalls primär tatstrafrechtlich ausgestalteten Regelungswerk täterstrafrechtliche Elemente vorfinden können. Nach meinem Verständnis ist also genau das Gegenteil von dem der Fall, was im Artikel auf der Begriffsebene behauptet wird. Die Frage Determinismus vs. Indeterminismus würde ich davon streng trennen. Vielleicht mischt sich hier auch der alte Grundsatz "Die Tat tötet den Mann" ein, also eine archaische reine Erfolgshaftung, wie es sie bei den Germanen gab. Die würde ich aber keinesfalls als Tatstrafrecht bezeichnen. Aus meiner Sicht ist die Frage weniger, ob das, was ich hier schreibe, richtig ist, sondern ob daneben eine abweichende Begriffsverwendung entlang der Linien des Artikels existiert, auf die man Rücksicht nehmen müsste (denn wenn es nach mir ginge, würde ich keine einzige Zeile stehenlassen). Der Literaturnachweis auf Roxin kann jedenfalls kaum nach Lektüre von dessen Ausführungen eingefügt worden sein, denn sie laufen in etwa auf das hinaus, was ich hier geschrieben habe. Auf der 3sat-Seite (s. voriger Diskussionsbeitrag) wird der Begriff der Täterstrafrechts in einer - maximale Verwirrung stiftenden - dritten Weise verwendet: Das soll nur heißen, dass sich Strafrecht und (vor allem) Strafprozess in erster Linie um den Täter drehen; nicht in Abgrenzung zur Tat, sondern in Abgrenzung zum Opfer. Ich weiß nicht so richtig, wie ich das hier nachweisen soll, da nicht jeder Zugriff auf die Fachliteratur hat. Am leichtesten geht es vielleicht über das Inhaltsverzeichnis von Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, Bd. 1, 4. A 2006: Inhaltsverzeichnis auf der Verlagsseite Die Überschrift zu § 6 (S. 178 ff des Buches, Seite 3 unten im Verzeichnis) lautet: "Das Tatstrafrecht als die im geltenden Recht vorherrschende Tendenz"-- 193.175.98.77 12:24, 20. Jun. 2009 (CEST)

" denn wenn es nach mir ginge, würde ich keine einzige Zeile stehenlassen " - das sehe ich genauso und entsprechend hab ich's geändert, nachdem hier ein Jahr lang nichts gekommen ist. Der alte Eintrag war schlicht falsch und beruht wohl auf einer Verwechslung von Begründung des staatlichen Strafanspruchs (= die Tat) und der Ausgestaltung der Strafe (= auch der Täter). 85.178.31.240 12:03, 5. Jul. 2010 (CEST)

Eine vielleicht etwas erhellende Abhandlung zum Thema Täterstrafrecht vs. Tatstrafrecht: http://www.humboldt-forum-recht.de/deutsch/9-1996/beitrag.html --78.34.180.52 00:01, 29. Dez. 2010 (CET)


Das Jugendstrafrecht mag sich an der Persönlichkeit des Täters orientieren, das macht es aber juristisch nicht zum Täterstrafrecht, sondern das deutsche Jugendstrafrecht bleibt weiterhin ein Tatstrafrecht. Vielmehr geht es hier darum, die Persönlichkeit eines Jugendlichen noch nicht ausgereift ist und er insofern mehr Unterstützung Hilfe benötigt. --ElooKoN (Diskussion) 13:19, 9. Feb. 2014 (CET)