Diskussion:Tötungsdelikt (Deutschland)

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Beginn einer umfassenden Überarbeitung

Eine Sache vorweg. Immer wieder passiert es mir, dass ich die Anmeldung vergesse, und daher unter verschiedenen IPs bearbeite. Vor einiger Zeit habe ich mit einer kompletten Neubearbeitung begonnen, aber jeweils wieder auf die alte Version zurückgesetzt. Ich denke, der mittlerweile bestehende Umfang meines Artikelfragments macht dies nun verzichtbar. Die bereits bestehenden Artikel zu Mord und Totschlag sind mir sehr wohl bekannt! Die Lektüre des Artikelfragments sollte aber sehr schnell deutlich machen, das eine gute Darstellung der Thematik der Tötungsdelikte nur in einem zusammenhängenden Artikel gelingen kann. Ich plane, die Darstellung um die Regelungen möglichst zahlreicher weiterer Länder zu erweitern - wobei diesbezüglich sicherlich ein eigenständiger oder mehrere eigenständige Artikel sinnvoll erscheinen. Tritonus05 17:58, 3. Jun 2006 (CEST)

Ich habe den In-Use-Hinweis erstmal entfernt, da sich Andreas 06 daran stört; werde die Artikelarbeit aber fortsetzen. I.Ü.: Für kritische Anmerkungen bin ich natürlich offen. Tritonus05 21:37, 6. Jun 2006 (CEST)


Alle Angaben beziehen sich auf Deutschland? -- Schewek 17:50, 6. Aug 2003 (CEST)

Wo tun wir den Homizid hin? Eher angelsächsisch, glaube ich, aber bedeutet ja wohl auch "Menschentötung", oder? Sollte es als Synonym dem Tötungsdelikt beigestellt werden? -- marilyn.hanson 05:34, 2. Mär 2005 (CET)

Abschnitt Mord oder Totschlag

Mord oder Totschlag

Des Totschlags macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne eines der in § 211 Abs. 2 StGB genannten Mordmerkmale zu erfüllen. Auf einen möglicherweise vorliegenden Affekt kommt es indes nicht an. Sowohl Mord wie auch Totschlag erfordern Vorsatz bezüglich des Todeserfolgs (zu den erhöhten Voraussetzungen des Tötungsvorsatzes siehe auch Hemmschwellentheorie). So ist nicht jede Tötung im Affekt ein Totschlag und nicht jede Tötung ohne Affekt ein Mord. Die Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag erfolgt ausschließlich über die Mordmerkmale, deren Problematik nicht zu unterschätzen ist. Über die dringende Notwendigkeit einer Neustrukturierung der Tötungsdelikte herrscht daher in der Wissenschaft seit Jahrzehnten Konsens. Die Mordmerkmale sind kaum geeignet, einen Tatbestand hinreichend abzugrenzen, und daher mit dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar (vgl. Weber (1999): 160 f.). Es war aber auch nicht das rechtspolitische Anliegen des nationalsozialistischen Gesetzgebers, der die noch heute geltende Tatbestandsregelung im Jahre 1941 einführte, dem Tatrichter mit den wachsweichen Mordmerkmalen ein handfestes Instrument für die Subsumption eines Tötungsdelikts unter die Tatbestände Mord und Totschlag zur Verfügung zu stellen. Durch die aus ihrer Subjektivität resultierende Interpretationsoffenheit der Mordmerkmale stellt der Gesetzgeber die Verurteilung eines Täters als Mörder oder Totschläger im Wesentlichen in die Willkür der Gerichte.

Mordmerkmale

Ein empirischer Beleg findet sich in Rasch/Hinz (1980: 378); vgl. auch Weber (1999): 144). Demnach handelt es sich bei den im Untersuchungszeitraum 1945-1975 in Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz festgestellten Mordmerkmalen zu 0,0 % um das Merkmal "Mordlust", jedoch zu 5,8 % in Bayern. Das Merkmal "Befriedigung des Geschlechtstriebs" weist in Schleswig-Holstein, Bremen und Saarland einen Anteil von 0,0 % auf, in Bayern jedoch von 9,4%. Das Merkmal "Habgier" weist in Bremen einen Anteil von 7,4% auf, in Bayern jedoch von 41,7 %. Das Merkmal "sonstige niedrige Beweggründe" weist in Berlin-West einen Anteil 15,7 % auf, in Bremen jedoch von 40,7 %. Das Merkmal "Heimtücke" weist in Bayern einen Anteil von 2,8 % auf, in Hessen jedoch von 32,6%. Das Merkmal "Grausamkeit" weist in Bayern einen Anteil von 0,8 % auf, in Hamburg jedoch von 26,0%. Das Merkmal "Ermöglichung einer anderen Straftat" weist in Bremen einen Anteil von 2,5 % auf, in Berlin jedoch von 17,9 %. Das Merkmal "Verdeckung einer anderen Straftat" weist in Bremen einen Anteil von 4,9 % auf, im Saarland jedoch von 17,5 %.

Diese Untersuchung enthält leider einen methodischen Fehler. Entscheidende Größe ist nämlich nicht, welche Bedeutung, im Hinblick auf die Feststellungshäufigkeit, ein Mordmerkmal im Vergleich zur Gesamtheit der übrigen hat, sondern mit welchem Anteil aller vorsätzlichen Tötungen nach den §§ 211, 212 und 213 StGB in den einzelnen Bundesländern auf die jeweiligen Mordmerkmale erkannt wurde. Die o.g. Häufigkeitsunterschiede sind jedoch derart extrem, dass man anhand der Untersuchung - trotz ihrer methodischen Schwäche - bedenkenlos feststellen kann, dass den Urteilen zufolge im Untersuchungszeitraum z.B. die Tötungsdelikte in Hessen um ein Vielfaches häufiger "heimtückisch" begangen wurden als in Bayern. Aber niemand wird wohl, unter Verweis auf das Datenmaterial, die These vertreten wollen, dass die hessischen Täter bei ihren Tötungen tatsächlich "rein zufällig" über einen Zeitraum von drei Jahrzehnten um ein Vielfaches häufiger "heimtückisch" vorgegangen sind als die bayerischen.

Die Subjektivität der Mordmerkmale bedingt ihre willkürliche Zuschreibung und damit die Willkür der gerichtlichen Entscheidung, ob der Täter "Mörder" ist oder nicht. Zwar lassen sich die Mordmerkmale präzisieren - der BGH ist dauerhaft damit beschäftigt und fällt hierzu regelmäßig Leitsatzentscheidungen - aber durch eine Präzisierung gewinnen sie keinen objektiven Charakter. So entschied der BGH in Bezug auf das Mordmerkal der "Befriedigung des Geschlechtstriebs": "Eine Absicht zur Befriedigung des Geschlechtstriebs ist ebenfalls nicht erforderlich, sondern es reicht, wenn der Täter dies "gegebenenfalls" will (BGHSt 19, 101, 105)" (BGH Urteil vom 22. April 2005 - 2 StR 310/04). Hier erfolgt eine Präzisierung des Mordmerkmals dahingehend, dass es zur Erfüllung hinreicht, wenn der Täter durch die Tat auch nur "gegebenenfalls" geschlechtliche Befriedigung erlangen möchte. Die tatrichterliche Wertung, ob dieser "gegebenenfalls" geschlechtliche Befriedigung erlangen wollte, bleibt dennoch bedenklich subjektiv. Sie entscheidet aber nicht nur über die mit einem unendlichen Stigmatisierungseffekt verbundene Anheftung des Etiketts "Mörder", sondern auch über zahlreiche Haftjahre mehr oder weniger. Dies ist eine rechtsstaatlich völlig untragbare Situation.

Beispiel

So verurteilte das Landgericht Kassel den Angeklagten Armin Meiwes am 30. Januar 2004 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten. Der BGH hob das Urteil am 22. April 2005 auf Revision der Staatsanwaltschaft auf, verwarf die Revision des Angeklagten, und verwies die Sache zu neuer Verhandlung an das Landgericht Frankfurt am Main, das den Angeklagten am 9. Mai 2006 wegen Mordes in Tateinheit mit Störung der Totenruhe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; eine Revision des Angeklagten steht zur Entscheidung an. Dem Wortlaut des BGH-Urteils vom 22. April 2005 zufolge, ist eine neuerliche Verwerfung der Revision höchst wahrscheinlich. Dennoch sehen unabhängige Rechtswissenschaftler, so z.B. der Gießener Kriminologe Artur Kreuzer, der der Verteidigung nicht behelfend zur Seite stand, keine Mordmerkmale erfüllt. Es ist also auch hier eine offenkundig subjektive Entscheidung, die zu einer Erhöhung des Strafmaßes von acht Jahren und sechs Monaten auf lebenslänglich führt. Für den Angeklagten erhöht sich die Haftzeit damit um mindestens 6 Jahre und 6 Monate. Da zu zeitiger Freiheitsstrafe Verurteilte bereits nach zwei Drittel der verbüßten Haftzeit auf Bewährung entlassen werden können und "Lebenslängliche" nach 15 Haftjahren mitnichten einen rechtlichen Anspruch auf Entlassung haben, liegt die tatsächliche zusätzlich zu verbüßende Haftzeit deutlich höher - wohlgemerkt, ohne dass neue Tatsachen oder Beweise zutage getreten sind, also beim selben objektiven Tatbestand. Grund für das zweite Verfahren war ausschließlich eine nach Auffassung des BGH rechtsfehlerhafte Würdigung der vorhandenen Beweise im ersten.

Das rechtspolitische Anliegen des nationalsozialistischen Gesetzgebers

Das theoretische Fundament der bis heute geltenden Regelung der Tötungsdelikte bildet die nationalsozialistische Tätertypenlehre, nach der sich der "Mörder" vom "Totschläger" durch seine grundandere "Wesensart", die durch Erfüllung des normativen Tätertyps zum Ausdruck kommt, unterscheiden soll. Zu diesem Zwecke entwickelte man die Mordmerkmale als Kennzeichnungsbeispiele des normativen Tätertyps. Die unbegrenzte Auslegbarkeit der Mordmerkmale eröffnete dem Tatrichter nun die Möglichkeit, den Angeklagten auf Grundlage des "gesunden Volksempfindens", also des der nationalsozialistischen Ideologie gemäßen Bildes vom normativen Tätertyp, und damit nicht zuletzt entsprechend seiner Haltung zum Regime, unter die Rechtsfigur des normativen Tätertyps zu subsumieren bzw. hierauf zu verzichten, und schließlich ideologiegetreu als "Mörder" oder "Totschläger" zu verurteilen (vgl. Weber (1999): 149).

Das hinter der Theorie vom normativen Tätertyp stehende Gedankengut gewinnt durch genaue Betrachtung des Gesetzeswortlauts an eindrucksvoller Deutlichkeit. § 211 StGB definiert nicht den Mord, sondern den "Mörder". Er ist neben dem Totschlag, welcher ausschließlich dadurch gekennzeichnet ist, dass die Tat nicht Mord, der Täter also nicht "Mörder" ist, der einzige Straftatbestand, der sich nicht durch die Tat, sondern den Täter definiert. Die Verurteilung als "Mörder" knüpft demgemäß nicht an die Tat, sondern die Wesensart, das persönliche Sein, also die Persönlichkeit des Täters - "der strafrechtliche Abschied vom Tatprinzip", so das Komitee für Grundrechte und Demokratie in "Manifest wider die lebenslange Freiheitsstrafe" (1990), S. 22 (zitiert aus Weber (1999): 152).

Negative und positive Typenkorrektur

Die Mordmerkmale stellten lediglich nicht abschließende Regelbeispiele zur Charakterisierung des "Mördertyps" dar. So sah die nationalsozialistische Rechtsprechung die Möglichkeit vor, einen Täter ohne Zuerkennung eines der in § 211 Abs. 2 StGB genannten, also geschriebenen, Mordmerkmale durch Feststellung des ungeschriebenen Mordmerkmals der "besonderen Verwerflichkeit" gleichwohl als "Mörder" zu verurteilen (negative Typenkorrektur). Ebenso konnte ein Täter trotz Zuschreibung eines Mordmerkmals gleichwohl als "Totschläger" verurteilt werden (positive Typenkorrektur). Entscheidend war jeweils eine politische, der Willkür Tür und Tor öffnende "Prüfung, Betrachtung und Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters", so Freisler, beteiligt an der Novellierung als Staatssekretär im Reichsjustizministerium und späterer Präsident des Volksgerichtshofs. Nach 1941 weitete die Rechtsprechung den richterlichen Ermessensspielraum wie folgt aus: "Entscheidend dafür, ob ein Täter Mörder oder Totschläger ist, [...] ist vielmehr, wie Tat und Täter vom Standpunkt des gesunden Volksempfindens aus sittlich zu bewerten sind" (RGSt 77: 41ff., 44 zitiert nach Weber (1999): 147).

Die negative Typenkorrektur spielte eine herausragende Rolle bei Kritikern des Regimes und Menschen, die nach der nationalsozialistischen Rassenlehre als minderwertig galten. So wäre ein Behinderter, der infolge des aus einer schweren Beleidigung durch einen "vollwertigen Menschen" resultierenden Zorns sich auf der Stelle zur Tötung desselben hätte hinreißen lassen, mindestens nach sittlicher Bewertung seiner Person als Mörder verurteilt worden, obwohl die Tat nicht aus einem niedrigen Beweggrund oder heimtückisch, grausam, oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder zur Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat durchgeführt wurde. Auch für eine willkürliche Zuschreibung des Mordmerkmals der "sonstigen niedrigen Beweggründe" lässt der Gesetzeswortlaut hier ausnahmsweise keinen Raum, da es hierzu nicht hinreicht, dass die Tat als solche "niedrig" ist, sondern ein niedriger Beweggrund des Täters verlangt wird. Das Instrument der negativen Typenkorrektur beseitigt so die letzten Grenzen richterlicher Willkür, die die gesetzliche Tatbestandsregelung noch zieht. Nicht zuletzt stellte es auch eine allgemeine Erleichterung für die Gerichte dahingehend dar, dass diese teilweise von vornherein auf die gesonderte Prüfung der einzelnen Mordmerkmale verzichteten, und es in der schriftlichen Begründung zur Verwerfung der Revision einer Angeklagten nur noch lapidar hieß: "Im vorliegenden Falle hat das LG gegenüber der Angeklagten [...] die besondere Verwerflichkeit der Tötung einwandfrei bejaht. Hiernach ist die Beschwerdeführerin als Mörderin zu bestrafen" (RGSt 77: 286ff., 288f., zitiert nach Weber (1999): 148). Die Gebrauchmachung von der negativen Typenkorrektur war auch nicht auszuschließen bei Tätern, deren Opfer, im Gegensatz zu ihnen, eine Funktion im Staatsapparat innehatten.

Das Instrument der negativen Typenkorrektur erlangte vor allem im Kriegsstrafrecht Bedeutung.

Heutzutage möchte man im Gegensatz zu früher die Mordmerkmale restriktiv interpretieren, da eine lebenslange Haft sich nur schwer mit den Grundsätzen vereinbaren lässt, die das Grundgesetz aufstellt (Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1, Allgemeines Persönlichkeitsrecht. Art. 2 Abs. 1, Gebot der Resozialisierung). Zu diesem Zweck wird die Lehre von der negativen Typenkorrektur von der herrschenden Literatur vertreten. Damit ist gemeint, dass die Mordmerkmale nur Indizwirkung haben und letztlich eine Gesamtbetrachtung der Umstände vorgenommen werden muss. "Negativ" bedeutet also, dass man die Mordmerkmale nicht als abschließend ansieht. Die positive Typenkorrektur wird dagegen nur vereinzelt in der Literatur vertreten. Danach muss jedes Mordmerkmal um das Element der Verwerflichkeit ergänzt werden. Der Bundesgerichtshof vertritt hingegen die Rechtsfolgen- bzw. Strafzumessunglösung. Demnach sind die Mordmerkmale abschließend; sollte das Gericht jedoch zum Ergebnis kommen, dass lebenslange Strafe trotz Erfüllung der Mordmerkmale nicht angemessen ist, kann die Strafe gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Problematisch ist daran, dass § 49 StGB eine gesetzlich vorgeschriebene Milderung verlangt, die § 211 StGB aber gerade nicht vorsieht. Das Problem bleibt außerdem dasselbe, es wird nur an anderer Stelle behandelt. Diese restriktive Behandlung ist bei allen Lösungen problematisch unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgrundsatzes (Art. 103 Abs. 2 GG), nach dem ein Handeln nur bestraft werden kann, wenn es schon vor der Tat gesetzlich bestimmt war. Man soll sich möglichst durch einen Blick ins Gesetz über die möglichen Folgen seines Handelns informieren können.

Diskussion zu obigem Abschnitt

Liebe Mitlesenden, ich finde den besagten Abschnitt extrem NPOV widrig. Vor allem so Sätze wie "herrscht seit Jahrzehnten Konsens", "trotz methodischer Schwächen kann man zweifelsfrei schlussfolgern" und ähnliches gehören mMn nicht in ein Lexikon. Eventuell ist das auch weniger ein NPOV Problem, sondern mehr Theoriefindung - aber beides ist ja nicht erwünscht :) Könnte jemand der Ahnung davon hat, die Diskussion vielleicht etwas sachlicher darstellen? uU auch, warum der Gesetzgeber trotz der "offensichtlichen Mängel" nichts daran ändert? --Chris Carter (bla|+/-) 23:23, 29. Jul. 2007 (CEST)

Ich schließe mich der Kritik an. Der Artikel ist extrem einseitig und stellt noch nicht mal die Gegenansicht dar. Im übrigen sind Auslegungsschwierigkeiten bei der Unterscheidung von Mord und Totschlag nichts neues. Auch vor der Neuregelung von 1941 gab es diese. Nach diesen war das Abgrenzungskriterium zwischen Mord und Totschlag die "Überlegung" - womit Vorbedacht, also eine bestimmte geistige Beschaffenheit gemeint ist, in der der Täter die zur Tat drängenden Motive gegen das Leben des Opfers abwägt. Dieses vage Kriterium führte ja gerade zu den Ruf nach einer Veränderung.

Im übrigen bereitet nur die Auslegung des Heimtückemerkmals größere Probleme. Die anderen Mordmerkmale sind inzwischen mehr oder weniger fest umrissen, bei der Verdeckungsabsicht ist man zu einer restriktiven Auslegung gekommen. Die Rechtsfolgenlösung des BGH in Fällen von außergewöhnlichen milderden Umständen wird weitgehend nur bei Heimtücke angewendet.

Es ist zwar richtig, dass die heutige Fassung des § 211 StGB wurde in der Tat 1941 eingeführt, allerdings sind die Mordmerkmale des § 211 II StGB KEINE nationalsozialistische Erfindung. Sie beruhen vielmehr auf den Entwurf für ein schweizer Strafgesetzbuch aus dem Jahre 1896 (ähnlich in einem weiteren Vorentwurf enthalten.

Auf diese Entstehungsgeschichte geht der BGH auch in einer wegweisenden Entscheidung zum Heimtückemerkmal ein (siehe link: [1].(nicht signierter Beitrag von 85.180.137.16 (Diskussion | Beiträge) 19:41, 29. Aug. 2007 (CEST))

Und im Fall Armin Meiwes hat der Bundesgerichtshof sogar zwei Mordmerkmale bejaht: die Befriedigung des Geschlechtstriebs, weil der Täter sich an Videoaufzeichnungen die er sich nach der Tat angesehen hat erregt haben soll und zur Begehung einer anderen Straftat - Störung der Totenruhe (§ 168). Bei letzteren Merkmal kann man sich sehr streiten, da der Betroffene ja der Verspeisung seiner Leiche zugestimmt hat. Der BGH sieht aber durch § 168 auch das Pietätsgefühl der Allgemeinheit verläßt. Beim ersten Mordmekmal ist die Sache schon eindeutiger - wobei es dann eine Tatfrage ist, ob der Täter die Tat gerade deshalb begangen hat. Interessant war der Fall ja, weil hier auch die Tötung auf Verlangen (§ 216) in Betracht kam. Der Fall bewegte sich also zwischen den beiden Extrempolen Mord (§ 211), der schwersten Straftat bei der vorsätzlichen Tötung, und Tötung auf Verlangen (§ 216), der am geringsten bestraften Straftat in dem Bereich. Es gehörte zu den Schwächen der ersten Entscheidung, dass sie sich für ein Mittelding entschloß, ohne dies ausreichend zu begründen. In dem Fall hätte nur das eine oder das andere zutreffen können. Die Tötung auf Verlangen (§ 216) hätte eine Sperrwirkung gegenüber § 211 entfaltet (Sperrwirkung str., aber eine faktische Sperrwirkung besteht). Darüber hinaus gehört zur Jurisprudenz stets dazu: zwei Juristen, drei Meinungen.(nicht signierter Beitrag von 85.180.137.16 (Diskussion | Beiträge) 19:59, 29. Aug. 2007 (CEST))

Ich habe den obigen Abschnitt aus dem Artikel entfernt und hierher verschoben, weil er POV ist, das Beispiel stark veraltet ist, und das alles in einem Artikel über Tötungsdelikt nicht unbedingt etwas verloren hat. Vieles wird doppelt und dreifach erwähnt... --Juliabackhausen 21:55, 1. Jun. 2010 (CEST)

Statistik

In Deutschland werden über 60 Prozent aller Tötungsdelikte von Personen mit Migrationshintergrund verübt. Hierzu ist im Artikel nicht zu lesen. Schade.87.161.117.28 20:41, 30. Jun. 2008 (CEST)

Ich erinnere mich dunkel daran, dass es da mal seitenweise Diskussionen drüber gegeben hat. Wenn du das in einer neutralen Art und Weise in den Artikel an geeigneter Stelle einbringen kannst, und das ganze noch mit Quellen belegen kannst, dann gibt es dagegen aber nicht viel zu sagen --Church of emacs 20:44, 30. Jun. 2008 (CEST)

§ 222

habe ich dazugefügt, das müsste ja auch ein Tötungsdelikt sein, oder liege ich da falsch??? --Tobias1983 Mail Me 19:44, 7. Jan. 2009 (CET)

Mir scheint, es gelten nur vorsätzliche Taten. Ich hab deine Ergänzung erstmal wieder gestrichen und den Artikel unter Portal Diskussion:Recht eingetragen. --Eike 20:26, 7. Jan. 2009 (CET)
Auch die fahrlässige Tötung ist ein Tötungsdelikt! Ansonsten müsste man den Artikel nach Vorsätzliches Tötungsdelikt verschieben. M.E. ist der Artikel so, wie er sich jetzt mit der umfangreichen Auseinandersetzung zu den Mordmerkmalen darstellt nicht sinnvoll. Letztere Problematik sollte in den Artikel Mord integriert werden. --Stepsch 22:56, 7. Jan. 2009 (CET)
im ersten Satz schreiben wir: Ein Tötungsdelikt ist eine Straftat gegen das menschliche Leben.. Da die fahrlässige Tötung im STGB steht, ist sie eine Straftat. Da hierbei ein Mensch ums Leben kommt, ist sie ein Tötungsdelikt, und daher hier richtig aufgehoben. Andernfalls wäre der erste Satz imho falsch. --Tobias1983 Mail Me 18:54, 8. Jan. 2009 (CET)


Woran erkenne ich die verschiedenen tötungsdelikte?

Mir fehlt an diesem Artikel die zentrale Angabe: Was hat jemand getan, der als Mörder berurteilt wird, was hat jemand getan der wegen totschlag verurteilt wird .... ich werde daraus nicht schlau. --Kersti 15:41, 27. Nov. 2011 (CET)

Hallo! Ich habe den Artikel, aus rechtlichen Gesichtspunkten betrachtet, etwas überarbeitet. Konzentriert habe ich mich dabei vor allem auf die Begrifflichkeit "Tötungsdelikt". Der Begriff ist juristisch etwas unscharf, daher wollte ich die Unterscheidung im Einzelnen etwas klarer darstellen und mich dabei auch auf die Kritik am Artikel beziehen. Für konstruktive Kritik an den vorgeschlagenen Änderungen bin ich jederzeit dankbar - nicht nur in fachlicher Hinsicht, sondern vor allem auch hinsichtlich der Verständlichkeit für Laien, denn das sollte ja der Sinn und Zweck dieses Artikels sein. --Cando1798 (Diskussion) 19:29, 25. Mär. 2013 (CET)

Wie soll der Artikel aussehen und wer kümmert sich darum?

Hat sich schon jmd. Gedanken darüber gemacht, wie der Artikel gegliedert werden soll etc.? Worüber herrscht (noch) Streit? Ich würde einen oder ggf. auch mehrere Abschnitte (hängt vom Umfang ab) übernehmen. VG, --Turnstange (Diskussion) 01:16, 10. Jan. 2013 (CET)

Ausnahmeregelung bei Kriegshandlungen

Aus §212(a) StGB folgt, dass, wer einen Menschen tötet, Mörder oder Totschläger ist, also eine Straftat begeht. Im Einleitungssatz von Kombattant hingegen lesen wir, dass ein solcher zu Kriegshandlungen berechtigt ist, wozu bekanntlich auch das Töten von Menschen gehört. Es muss also irgendwo lex specialis geben, die eine diesbezügliche Ausnahme oder einen Rechtfertigungsgrund definiert. (Wenn „Das haben wir schon immer so gemacht und früher hat es keinen gewundert“ einfach so einen gültigen Paragraphen aushebeln könnte, wäre schließlich nicht einmal das Glühbirnengroßhandelsverbot wirksam.) In StGB, Wehrstrafgesetz und Soldatengesetz habe ich auf die Schnelle nichts dazu gesehen; läuft es vielleicht irgendwie über die Völkerrechtsklausel? Im Artikel fehlt eine Angabe dazu.--Hanekomi (Diskussion) 16:47, 27. Aug. 2016 (CEST)

Hat es gründe warum die " Tabelle " nur bis in Jahr 2016 geht ? ( Jetzt haben wir das Jahr 2022 und in 3 Monaten das Jahr 2023 ! )

In der Auflistung "Tötungsdelikte im weiteren Sinne" gäbe es noch weitere Möglichkeiten zur Ergänzung.


Erweiterter Suizid mit Tötungsdelikte = Suizid


Amoklauf + Tötungsdelikte = Amok


Terroranschlag mit Tötungsdelikt = Terrorismus


Ehrenmord als Tötungsdelikt = Ehrenmord


Anschlag unter Falscher Flagge mit Tötungsdelikte = Falsche Flagge


Geheimdienstliche verdeckte Operationen mit Tötungsdelikte = Verdeckte Operation


Ritualmord als Tötungsdelikt = Ritualmord


Kannibalismus als Tötungsdelikt = Kannibalismus


Sabotage mit daraus resultierenden Tötungsdelikt = Sabotage

--89.186.159.249 17:35, 13. Sep. 2022 (CEST)