Diskussion:Tendenzbetrieb
Viel gelesen und doch nicht gewusst was es ist !
Tendenzbetrieb
Der dritte Satz "Hierbei handelt es sich..." gehört nicht in den ersten Absatz, es wird doch das Betriebsverfassungsrecht näher beschrieben und nicht das eigentliche Stichwort. --PhB 12:55, 15. Feb. 2010 (CET)
Eine genaue Begriffserklärung im Stil "ein Tendenzbetrieb ist ... " würde zum Verstehen beitragen ... wenn sie denn vorhanden wäre.
- Besser jetzt? -- Tilman Anuschek 02:35, 3. Nov. 2007 (CET)
Bewertung des Tendenzschutzes
Hier mal geparkt - da entfernt und trotzdem intressant. --Schreibschaf 17:08, 22. Jan. 2009 (CET)
- Die Privilegien der Tendenzbetriebe (der Tendenzschutz) stellen seit jeher eines der großen Reizthemen des deutschen Betriebsverfassungsrechts dar. Das ist aus der Sicht der betroffenen Arbeitnehmer leicht zu verstehen. Ein Drucker in einem Zeitungsverlag vergleicht sich mit Kollegen in einer Textil- oder Tapetendruckerei und fragt sich, weshalb er weniger Anrecht auf Teilhabe am Betriebsgeschehen haben soll, nur weil sein Chef nicht nur Geld verdienen will, sondern zusätzlich noch eine Botschaft an die Leser vermitteln will. Ebenso wird sich die Krankenschwester oder der Arzt fragen, weshalb ihre Rechtsstellung so unterschiedlich ist, je nachdem, ob sie in einem kommunalen Krankenhaus oder in einem Krankenhaus arbeiten, das von einem gemeinnützigen Verein oder einem der Träger der Wohlfahrtspflege betrieben wird.
- Nüchtern betrachtet gibt es in der Bewertung der betroffenen Arbeitnehmerinteressen auch keinen Unterschied zwischen Tendenzbetrieben und den übrigen Betrieben. Allerdings geht es im Betriebsverfassungsrecht nicht nur um die Interessen der Arbeitnehmer, sondern auch um die Interessen der Arbeitgeber und Unternehmer. Das Gesetz versucht die gegenläufigen Interessen auszugleichen und auszubalancieren. Und die auf Arbeitgeberseite streitenden Interessen weisen im Vergleich von tendenzgeschützten Arbeitgebern zu den übrigen Arbeitgebern deutliche Unterschiede auf. Das lässt sich vielleicht am besten anhand der Presseunternehmen verdeutlichen. Denn diese können sich in ihrer Berufsausübung nicht nur auf das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Grundgesetz (GG) berufen, sondern zusätzlich auch auf das Grundrecht der Pressefreiheit nach Art. 5 GG. Und Art. 5 GG ist ein ganz besonderes Grundrecht, denn es sichert nicht nur die Selbstverwirklichung des Bürgers, der es in Anspruch nimmt, seine Inanspruchnahme sichert zusätzlich das Funktionieren unserer Demokratie. Ähnliche Unterschiede lassen sich für alle Bereiche nachweisen, die unter den Tendenzschutz fallen, etwa durch die Möglichkeit der zusätzlichen Berufung auf Art. 4 GG (Glaubens- und Religionsfreiheit) oder Art. 9 Absatz 3 GG (Koalitionsfreiheit).
- Es kann dahinstehen, ob diese Unterschiede verfassungsrechtlich zwingend die Einrichtung des Tendenzschutzes im Betriebsverfassungsrecht gebieten. Jedenfalls liegt es aber nahe, die Unterschiedlichkeit der beteiligten Arbeitgeberinteressen und die Unterschiedlichkeit ihrer Bedeutung in der Werteordnung des Grundgesetzes zum Anlass einer gesetzlichen Differenzierung im Betriebsverfassungsrecht zu nehmen.
Deutschlandlastig
Vergleich mit Ausland wäre schön. --109.90.6.25 10:21, 27. Jun. 2010 (CEST)
DRK-Blutspendedienst soll Paradebeispiel für Tendenzbetrieb sein?
Als Paradebeispiel für einen Tendenzbetrieb kann der DRK-Blutspendedienst gerade nicht bezeichnet werden, da diese Tendenzeigenschaft von den Arbeitsgerichten voneinander abweichend beurteilt wird (verneinend AG Düsseldorf, Az. 5 BV 215/08 bzw. bejahend LAG Düsseldorf, Az. 15 TaBV 46/10) und das Urteil des LAG Düsseldorf noch nicht rechtskräftig ist! Die Rechtsbeschwerde beim BAG wurde ausdrücklich zugelassen und auch eingelegt (Az. 1 ABR 7/11). Die Rechtsfrage ob der DRK-Blutspendedienst ein Tendenzbetrieb im Sinne des BetrVG ist, ist somit offen. Welcher Autor ein Interesse daran haben kann, den DRK-Blutspendedienst als Paradebeispiel für einen Tendenzbetrieb darzustellen, darüber kann nur spekuliert werden. -- HT (nicht signierter Beitrag von 80.146.211.67 (Diskussion) 16:24, 12. Apr. 2011 (CEST))
Wer Zeit und Lust hat
das https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Tendenzarbeitgeber&oldid=129534764 mal hier einarbeiten... --217.189.198.155 16:41, 15. Apr. 2014 (CEST) Wenn das wirklich deckungsgleich ist
Widerspruch?
Das dritte Beispiel im ersten Abschnitt: Das gilt selbst dann, wenn diese Vereine oder Verbände Krankenhäuser, Rettungsdienste, Kindereinrichtungen etc. betreiben widerspricht meiner Ansicht nach dem Abschnitt Grenzen des Tendenzschutzes, wo es heißt: Allein die Gewinnverwendung eines nur Erwerbszwecke verfolgenden Betriebs für einen anderen tendenzgeschützten Betrieb begründet nicht die Anwendbarkeit (des Tendenzschutzes). --TheRunnerUp 11:36, 4. Jan. 2016 (CET)
- Kirchen und über das Diakonische Werk mit ihr verbundene Organisationen betreiben diese Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht. Vielmehr werden in den kirchlichen regelmäßig größere Summen für den Betrieb in die Haushalte eingestellt. Dabei geht es oft darum, dass die Einrichtung Akzente setzt, die nach den allgemeinen Richtlinien nicht bezuschussungsfähig sind, noch häufiger um den vorgeschriebenen Trägeranteil. Rückfluss an den Träger gibt es niemals als Gewinnausschüttung, allenfalls als Tilgung eines Darlehens oder eines Vorschusses durch den Träger. -- Dietrich (Diskussion) 12:14, 4. Jan. 2016 (CET)
Stellung von Mitarbeitervertretungen
Hallo @Dietrich:, du hast ja meine Änderung gestern zurückgesetzt. Lassen sich denn Belege finden, dass kirchliche Mitarbeitervertretungen eine "ähnliche" Stellung wie Personal- bzw. Betriebsräte haben? Im Artikel Arbeitsrecht der Kirchen wird der Eindruck erweckt bzw. mein schon vorhandener gestärkt, dass die Mitarbeitervertretungen eine (eher deutlich?) schwächere Stellung haben als Personal- und natürlich noch schwächer als Betriebsräte haben. Jedoch stehe ich auch eher auf der Seite z.B. von Volt und der Partei der Humanisten, die kirchliches Sonderarbeitsrecht ohnehin "auf dem Kieker" haben.
Was aber lässt sich belegen? "ähnliche" und "deutlich schwächere" Position ist für mich ein Widerspruch. --ObersterGenosse (Diskussion) 12:04, 5. Dez. 2021 (CET)
- Um es genau zu belegen, müsste man MAVler und Verwaltungs-/Arbeitsrechtler befragen. Ich habe aber sehr wohl vieles in der Kirche (EKiR) wie auch im Landesdienst (ehemals Berufsschulpfarrer mit engem Kontakt zum Personalräten in der Schule wie bei Fortbildungen) mitbekommen. Sozialpläne auszuhandeln stand bislang nie an; da mag es Unterschiede geben. Dsa ist für Betriebsräte natürlich manchmal wichtig. Aber ansonsten weiß ich von Leuten, die das kirchliche Recht aus eigener aktiver Erfahrungen (einst Betriebsrat/Personalrat, später MAV oder umgekehrt) mit den Pendants in der freien Wirtschaft oder beim Staat vergleichen können, dass es rechtlich keinen nennenswerten Unterschied macht, dass aber die Wertschätzung und das Ernstnehmen in der Kirche fast immer als deutlich besser eingeschätzt wird – wobei das natürlich auch von den jeweiligen Schulleitungen/Geschäftsführungen abhängig ist und auch in der Kirche nicht alles glänzt.
Die MAVs können bei uns (zumindest in der rheinischen Realität) auf jeden Fall einem Presbyteriumsvorsitzenden ungestraft sehr deutlich die Meinung sagen, wenn es nötig ist.
Wenn Du die §§33ff des EKD-Mitarbeitervertretungsgesetzes liest, dann siehst Du umfassende Rechte. Einen Vergleich mit dem Betriebsverfassungsrecht maße ich mir dabei letztlich nicht an, sehe aber keine nennenswert geringeren oder größeren Rechte. Die Rechte der (rhein.) Pfarrvertretung sind hingegen deutlich geringer. -- Dietrich (Diskussion) 18:14, 5. Dez. 2021 (CET)- Ah, okay, vielen Dank für die ausführliche Antwort! Auch wenn "aus eigener aktiver Erfahrung" jetzt kein wikipediatauglicher Beleg ist, ist wohl eher der Artikel Arbeitsrecht der Kirchen zu sehr auf dem Standpunkt "es muss staatliches Arbeitsrecht nach dem ersten Weg her!" als dass dieser Artikel zu kirchenfreundlich ist. --ObersterGenosse (Diskussion) 20:04, 5. Dez. 2021 (CET)