Diskussion:Till Steffen
Abschnitt Kritik
Schlage eine Abschnitt "Kritik" vor. Der Mann wird massiv kritisiert (zu Recht oder zu Unrecht ist nicht relevant): Die Welt [1], Bild [2][3], Ö24 [4], Hamburger Abendblatt [5], Epoche Times [6], SH:Z [7], n-tv [8] ... Ist ein Riesending! --Sexologin (Diskussion) 20:58, 23. Dez. 2016 (CET)
- Er hat es sogar in die internat. Presse geschafft:
- --Túrelio (Diskussion) 10:38, 24. Dez. 2016 (CET)
- Blödsinniger Sturm im Wasserglas. Das bischen Mist bringt das Artikelchen in massive Schräglage. Und der Wind weht offensichtlich eindeutig von Rechts. Marcus Cyron Reden 19:31, 24. Dez. 2016 (CET)
- Pressegeile Politikerin aus der Opossitionbank. Diese irrelevante Einzelmeinung gehört nicht in den Artikel. -- ST ○ 20:13, 24. Dez. 2016 (CET)
Habe den Absatz mal etwas verschlankt, da es jetzt auch Presseberichterstattung gibt, die die zitierten Aussagen widerlegen. Quellen sind weiterhin alle enthalten, Einzelmeinungen von Oppositionspolitikern sind selbstverständlich zulässig, bräuchten imho aber selbst bei zutreffendem Vorwurf nicht als wörtliche Zitate Einzug in den Artikel halten. --Quetschbuemsel (Diskussion) 16:07, 29. Dez. 2016 (CET)
- Tut mir leid, Deine Quelle gibt die Verkehrung ins Gegenteil nicht her. Der bisherige Text ist hart an den zitierten Quellen. Die kannst Du nicht einfach übergehen. --Sexologin (Diskussion) 18:49, 29. Dez. 2016 (CET)
- Nun gut, dann also scheinbar kleinteiliger. Ich verstehe nicht, warum du pauschal zurücksetzt. Imho dürfte mensch nichts dagegen haben, den Quellen Namen zu geben, um den Quelltext zu reduzieren und Mehrfachverwendug zu erleichtern. Auch streichst du "meine" Quelle ja ersatzlos. Final habe ich auf die Diskussionsseite verwiesen um 'vor' einer etwaigen Rücksetzung oder dergleichen hier zu diskutieren. Bitte begründe auch noch einmal, warum du der Auffassung bist, dass einzelne wörtliche Zitate notwendig sind. Ich würde gleich einige Präzisierungen und Ergänzungen an deinem Absatz vornehmen, aber anders als vorhin. Ich denke, diese werden Akzeptanz finden. Und dann werden wir wohl beide auf weitere Quellen warten müssen. --Quetschbuemsel (Diskussion) 20:35, 29. Dez. 2016 (CET)
- Noch mal zurück zur Politikerin aus der Opossitionbank: Warum steht in ihrem Artikel nichts davon, dass Sie Falschbehauptungen in die Welt setzt? Der neutrale Standpunkt sollte das gebieten. -- ST ○ 23:52, 29. Dez. 2016 (CET)
- Ich würde dafür votieren, beide falschen Zitate aus dem Artikel zu entfernen. Selbst wenn sie inhaltlich zutreffend wären, müssten sie nicht wörtlich Einzug halten.ST ○ hat dahingehend Recht, dass die Falschbehauptungen keinen Bestand haben sollte und die Wikipedia-Seite eines aktiven Regierungsmitglieds keine Zitatesammlung für Oppositionspolitiker sein sollte. --Quetschbuemsel (Diskussion) 11:37, 30. Dez. 2016 (CET)
- Ist für die Polizei nicht eigentlich Andy Grote zuständig??? Der letzte Link (Peter Ulrich Meyer: Fahndung in Hamburg via Facebook jetzt möglich) ist kostenpflichtig, deswegen weiß ich nicht, ob es da angeprochen wird. --Eppelheim (Diskussion) 08:00, 2. Jan. 2017 (CET)
Betätigungsverbot der Anwaltskammer?
In diesem Video (ab 0:04:40) auf YouTube sagt Steffen, dass er „einem Betätigungsverbot seitens der Anwaltskammer unterliege“. Es ist klar, dass er als Anwalt mit dem Schwerpunkt Verwaltungsrecht wahrscheinlich derzeit keine Mandate wahrnehmen dürfte, da es in dem Regelfall einen Interessenskonflikt mit seinem Dienstherrn geben dürfte (wenn die Vorschriften des Letzteren eine nebenamtliche Tätigkeit überhaupt erlaubten). Ist das damit gemeint? Ist es normal, dass die Anwaltskammer solche expliziten Verbote ausspricht? Ich hatte angenommen, dass ein Anwalt die Frage des Interessenskonfliktes bei jedem Fall selbst prüfen muss, und bei einem Justizsenator dürfte es eher unwahrscheinlich sein, dass seine Antwort fehlerhaft ist. --Tim Landscheidt (Diskussion) 02:59, 1. Jan. 2018 (CET)
- Nach Art. 40 Abs. 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) ist mit dem Amt der Mitglieder des Senats die Ausübung jedes anderen besoldeten Amtes und jeder sonstigen Berufstätigkeit unvereinbar. Auf Bundesebene enthält das Grundgesetz in Art. 66 eine entsprechende Bestimmung. Weiter bestimmt § 47 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO): Bekleidet ein Rechtsanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt maßgebenden Vorschriften den Beruf als Rechtsanwalt nicht selbst ausüben, so kann die Rechtsanwaltskammer ihm auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen. Auch die BRAO geht also davon aus, dass ein Rechtsanwalt in diesem Fall seine Zulassung als solche behält (deren Verlust ist in anderen Vorschriften geregelt), aber von ihr keinen Gebrauch machen darf. Die Rechtsanwaltskammer selbst darf derart gravierende Fragen (immerhin ist die in Art. 12 GG garantierte Berufsfreiheit betroffen) nicht „in Eigenregie“ regeln. Sie ist höchstens dazu berufen, die in der HV geregelte Rechtsfolge im Einzelfall festzustellen oder auch durchzusetzen. --Quetschbuemsel (Diskussion) 07:04, 24. Apr. 2018 (CEST)