Diskussion:Ubiquitätslehre
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Begriffsklärungsvorschlag
Es gibt auch noch eine Ubiquitätslehre im Strafrecht. Diese besagt, dass eine Straftat an jedem Ort begangen ist, an dem der Täter gehandelt hat (oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen) oder an dem der Erfolg (etwa der spätere Tod beim Totschlag) eingetreten ist (oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte). Sie ist in § 9 StGB normiert. (nicht signierter Beitrag von Nischnij (Diskussion | Beiträge) 11:10, 12. Okt. 2010 (CEST))