Diskussion:Unterhaltsvorschussgesetz

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in diesem Artikel/Gesetz geht nicht klar hervor ob die Vorschußkasse auch dann noch zahlt wenn ein neuer Lebenspartner, ohne Heirat, bei dem alleinerziehenden Elternteil einzieht.

Es ist teilweise falsch, dass auf jeden Fall Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung der nach Landesrecht in den jeweiligen Bundesländern zuständigen UVG - Bewilligungsbehörde eingelegt werden kann. Da z.B. in NRW das Landesrecht, also das Ausführungsgesetz zur VwGO den Widerspruch abgeschafft hat, muss dort, was das Kostenrisiko erhöht, direkt gegen die ablehnende Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden. (nicht signierter Beitrag von 90.136.162.127 (Diskussion) 23:03, 13. Jan. 2011 (CET))

Deine Einwendungen lassen sich hören. Ich weiß nur nicht genau, ob für die UVG-Leistungen in NRW der Verwaltungsgerichtsweg nach § 40 VwGO gegeben ist oder der Sozialgerichtsweg nach dem SGG, zumal das UVG ein besonderer Teil des SGB ist (§ 68

Nr. 14 SGB I). Und in NRW gibt es die Ausnahme zum Widerspruchverfahren nur bei den Verwaltungsgerichten (vgl. § 110 JustG NRW). Ich habe den bisherigen Text zur Ausnahme vom Widerspruchsverfahren im Artikel deshalb etwas allgemeiner formuliert. --Kroppe (Diskussion) 16:11, 23. Nov. 2012 (CET)

Mangelfall fehlt vollständig - bitte ergänzen!

Es bleibt im Artikel vollkommen offen, wie sich ein Mangelfall auf den Unterhaltsvorschuss auswirkt. Offensichtlich - und im scheinbaren Widerspruch zur Darstellung im Absatz Allgemeine Voraussetzungen - wird auch dann Unterhaltsvorschuss gezahlt, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil regelmäßig Unterhalt, aber beschränkt durch seinen notwendigen Selbstbehalt, zahlt. Auch bleibt unerwähnt, ob dieser Fall eine spätere Rückzahlungspflicht begründen kann, z.B. wenn nach Ende der Unterhaltspflicht ein höheres Einkommen erzielt wird. Gerade der Mangelfall dürfte viel häufiger eine Rolle spielen als der komplette Ausfall von Unterhaltszahlungen. --Burkhard (Diskussion) 17:04, 26. Sep. 2020 (CEST)