Diskussion:Unterstützungskasse
Zwei Anregungen (2005-07-20):
1. Die Unterstützungskasse ist nicht per se eine soziale Einrichtung. Zuwendungen nach § 4 d EStG sind auch dann möglich, wenn die UK keine sozialle Einrichtung ist. Das Kriterium "soziale Einrichtung" ist nur körperschaftssteuerlich interessant. Insofern ist die Defininition zu präzisieren.
2. Die Aussage "in den engen Grenzen den $ 4 EStG" ist wertend und gehört m.E. nicht in ein Lexikon. So eng sind die Grenzen nämlich nicht. Im Gegensatz zu $ 6a EStG gibt es nämlich z.B. kein Nachholverbot, weshalb sich größere Zuwendungen (4d) als Zuführungen (6a) ergeben können. Außerdem hat 4d weniger Restriktionen z.B. in Bezug auf die Regelung von Abfindungsvorschriften. Das Waort "engen" sollte also entfallen. Die später ebenfalls getroffene Wertung bei Unterdeckung kann aber bleiben, weil die Unterdeckung die Regel ist.
Gruß
Delcour
Vorsicht vorsicht!
Bei insolvenz der unterstützungskasse haftet der arbeitgeber!!
Unterstützungskassen unterliegen keiner staatlichen aufsicht!!!
werner
Die Beitragsfreiheit für Zuwendungen für die U-Kasse soll 2009 lt. Hr. Müntefehring nicht abgeschafft werden, sondern weiter bestehen bleiben.
Rechtsform
"Die Unterstützungskasse stellt stets ein eigenständiges, unabhängiges Rechts- und Steuersubjekt dar und kann in Form einer GmbH, eines eingetragenen Vereins oder einer Stiftung organisiert sein." Soll diese Aufzählung abschließend sein oder ist sie nur beispielhaft? Im BetrAVG habe ich auf die Schnelle keine Vorschrift gefunden, die andere Rechtsformen ausschließt. (nicht signierter Beitrag von 132.199.233.56 (Diskussion) 13:35, 26. Mär. 2012 (CEST))
Es gibt keine gesetzliche Vorgabe für die Organisationsform einer Unterstützungskasse. Welche Organisationsform gewählt werden soll hängt von Finanz- und Unternehmenspolitischen Zielen ab. (nicht signierter Beitrag von Jclasen (Diskussion | Beiträge) 12:08, 7. Okt. 2021 (CEST))
Legaldefinition Unterstützungskasse u.w.
Legaldefinition: Nach § 1b Abs. 4 handelt es sich bei einer Unterstützungskasse um eine "rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt".
Sondervermögen: Zuwendung an Unterstützungskassen sind Vermögensübertragungen ohne Leistungsaustausch und werden endgültig Vermögen der Unterstützungskasse. Es handelt sich rechtlich um "eigenes Vermögen". Der Begriff des Sondervermögens ist irreführend.
Pauschaldotierte UK: "Ziel dieser Einschränkung im § 4d EStG ist unter anderem, steuerlich missbräuchliche Darlehensgewährungen als Finanzierungsinstrument seitens der Trägerunternehmen zu vermeiden. Ein Großteil zur vollständigen Ausfinanzierung soll deswegen erst dann erfolgen, wenn Versorgungsleistungen fällig werden." - Dieser Satz macht wenig Sinn, da Darlehensgewährungen an das Trägerunternehmen, wenn sie marktüblich erfolgen, unkritisch sind. Durch Darlehensgewährungen auch auf zu zahlende Zinsen kann durchaus faktisch eine Ausfinanzierung erfolgen.